Rz. 93

Voraussetzung dafür, dass die Vor- und Nacherbeneinsetzung im Unternehmensbereich die beabsichtigten Wirkungen entfalten kann, ist, dass das Unternehmen als solches überhaupt vererblich ist. Bei Einzelunternehmen bereitet die Vererblichkeit grundsätzlich keine Probleme, vgl. § 22 HGB.[179] Anders stellt sich die Lage aber bei Personengesellschaftsanteilen dar, die von Gesetzes wegen – soweit es um die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters geht – bekanntlich nicht vererblich sind, so dass auch eine Vor- und Nacherbschaft nur auf der Grundlage einer – wie auch immer gearteten – Nachfolgeklausel in Betracht kommt. Insoweit ist aber zu beachten, dass sowohl die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel als auch die Eintrittsklausel nicht den ursprünglichen, vom Erblasser stammenden Anteil vererblich stellen, sondern vielmehr dem Eintrittsberechtigten die Möglichkeit der Begründung einer neuen, eigenständigen Beteiligung ermöglichen. In diesen Fällen geht daher die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ins Leere.[180]

 

Rz. 94

Auch im Übrigen ist bei der Verwendung des Gestaltungsmittels "Vor- und Nacherbschaft" im Unternehmensbereich größte Vorsicht geboten, da insbesondere das Schenkungsverbot des § 2113 Abs. 2 BGB zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen kann (vgl. unten Rdn 108 f.). Auch die Abgrenzung von dem Vorerben zustehenden Erträgen von der dem Nacherben zustehenden Vermögenssubstanz kann sich in der Praxis durchaus als schwierig erweisen; Gleiches gilt für die anfallenden Aufwendungen. Verschärft werden viele dieser potenziellen Probleme dadurch, dass oftmals der berufene Nacherbe erst (lange) nach dem Eintritt des Erbfalles geboren wird bzw. seine Volljährigkeit erlangt mit der Folge, dass eine rechtlich bindende Abstimmung zwischen Vor- und Nacherben dramatisch erschwert wird.

[179] Das Einzelunternehmen ist allerdings kein selbstständiger Gegenstand des Rechtsverkehrs, sondern setzt sich aus einer Vielzahl in ihm zusammengefasster Vermögenswerte zusammen.
[180] Vgl. Nieder/Kössinger/R. Kössinger/Zintl, § 10 Rn 114.

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