Rz. 78

Wird die Stiftung selbst als Einzelunternehmer tätig, nennt man sie auch Unternehmensträgerstiftung. Hat das auf die Stiftung übertragene Unternehmen die Rechtsform einer Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft, ist von einer unternehmensverbundenen Stiftung bzw. Beteiligungsträgerstiftung die Rede.[106]

Soll die Stiftung gemeinnützig ausgerichtet sein, handelt es sich bei dem von ihr betriebenen Einzelunternehmen in jedem Fall um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, für den die Freistellung von der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer nicht gilt. Dasselbe Ergebnis kann sich aber auch bei einer Beteiligungsträgerstiftung einstellen, wenn die Stiftung mit der Beteiligung am Unternehmen tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung ausübt und es sich nicht um eine verbotene sog. "Selbstzweckstiftung" handelt.[107]

Grafik: Unternehmensträgerstiftung/unternehmensverbundene Stiftung

[106] Vgl. Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2615.
[107] Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2613.

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