Rz. 38

Die Erteilung der Vollmacht kann zu gesonderter Urkunde oder durch letztwillige Verfügung, ja sogar formfrei erfolgen. Hier ist insbesondere auf § 167 Abs. 2 BGB hinzuweisen, wonach die trans- und postmortalen Vollmachten grundsätzlich keiner besonderen Form bedürfen. Nach § 1904 Abs. 5 BGB gilt allerdings für einen Vorsorgebevollmächtigten, der in ärztliche Maßnahmen einwilligen soll oder die Einwilligung verweigern soll, dass die Vollmacht nicht nur diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen muss, sondern auch schriftlich erteilt werden muss.

 

Rz. 39

Überdies gelten die Formerfordernisse des § 311b BGB in Verbindung mit § 29 GBO. Wer eine Eintragung im Grundbuch vollziehen will, bedarf einer entsprechenden Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form. Überhaupt kann nur davor gewarnt werden, sich auf die Formfreiheit zu verlassen, da der Nachweis der erteilten Vollmacht sicher nur durch eine notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmacht geführt werden kann. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge sollte das keine ernsthafte Fragestellung sein.

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