Rz. 13

Auch wenn die Unternehmensnachfolge, wie der Begriff bereits verdeutlicht, in erster Linie auf die Übertragung des Unternehmens abzielt, spielt doch für eine sinnvolle Planung das insgesamt vorhandene Vermögen eine wesentliche Rolle. Eine isolierte Betrachtung des Unternehmensvermögens reicht für eine sinnvolle Nachfolgeplanung nicht aus. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass – auch wenn dieser Ansatz nicht der zivilrechtlichen Gesetzeslage entspricht – Eheleute oftmals ihrer beider Vermögen als Einheit betrachten und eine gerecht empfundene Verteilung des als Einheit verstandenen Vermögens anstreben. Daher stellt sich insbesondere bei einem verheirateten Unternehmer nicht allein die Frage nach dem zivilrechtlich ihm gehörenden Vermögen, sondern mitunter auch die nach dem Vermögen seines Ehegatten/Lebenspartners. Hinzu kommt, dass das Vermögen des Ehegatten sowie dessen Entwicklung während der Ehe natürlich auch Einfluss auf potenzielle güterrechtliche Ansprüche (Stichwort: Zugewinnausgleich) haben kann.

 

Rz. 14

Das Vermögen muss daher vollständig erfasst werden, und zwar sowohl die Aktiva als auch die Passiva. Soweit mit zukünftigen Vermögenserwerben (z.B. durch Erbschaft) zu rechnen ist, sind auch diese relevant. Sinnvollerweise sollten die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden in einer Art Bilanz zusammengefasst werden, um so einen Überblick über das Netto-Vermögen und die einzelnen Teile, aus denen es sich zusammensetzt, zu gewinnen.

 

Rz. 15

Die zugrunde zu legenden Wertansätze sind mitunter nur schwer zu ermitteln. Zu Beginn der Nachfolgeplanung wird man sich mit grob geschätzten, ungefähren Werten begnügen können. Je detaillierter die Planung im weiteren Verlauf wird, desto konkreter müssen auch die tatsächlichen Verkehrswerte (jedenfalls der übertragungsgegenständlichen Vermögensteile) ermittelt werden.

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