Rz. 73

Wesentlich bedeutsamer als bei einer lebzeitigen Übertragung der freiberuflichen Praxis ist der Pflichtteilsanspruch naher Angehöriger (nach § 1924 BGB) bei der reinen Unternehmensnachfolge von Todes wegen. Hier lässt sich zumindest die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen kaum vermeiden. In Betracht kommen Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben sowohl für den Fall, dass diese vollständig übergangen wurden, als auch für den Fall, dass diese testamentarisch zwar bedacht wurden, jedoch die tatsächliche Erbeinsetzung aufgrund der Vererbung des Praxen- oder Kanzleianteils an einen einzelnen Erben unterhalb der Pflichtteilsquote erfolgt ist (zu den Ansprüchen nach § 2306 BGB siehe Rdn 38).

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