Rz. 113

Gem. § 2222 BGB besteht die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu dem Zweck zu ernennen, dass er bis zum Eintritt der angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und seine Pflichten erfüllt. Insbesondere dann, wenn der Nacherbe noch nicht geboren oder noch nicht volljährig ist, bietet die Nacherbentestamentsvollstreckung eine gute Möglichkeit, für eine weitgehende Handlungsfähigkeit zu sorgen, da der Testamentsvollstrecker im Namen des Nacherben zu bestimmten vom Vorerben beabsichtigten Maßnahmen seine Zustimmung erteilen kann. Dies gilt praktisch für alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, für die eine Zustimmung relevant sein könnte. Einzige Ausnahme bilden die unentgeltlichen Verfügungen des Vorerben, denen der Testamentsvollstrecker nicht zustimmen kann.[206] Im Übrigen ist der Nacherbentestamentsvollstrecker an § 2216 BGB gebunden mit der Folge, dass auch er die Grundsätze der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung zu beachten hat. So umfassend daher seine rechtlichen Möglichkeiten auch sein mögen, so eingeschränkt wird er hiervon in der Praxis vielfach Gebrauch machen, um sich nicht – neben oder auch anstelle des Vorerben – einer möglichen Inanspruchnahme durch den Nacherben auszusetzen.

Im Ergebnis bleibt es daher bei der bereits in der Einführung getroffenen Aussage, dass die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Unternehmensbereich nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen sollte.

[206] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2222 Rn 4; Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2222 Rn 3.

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