Fachbeiträge & Kommentare zu TVöD

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§ 13 Musterfälle bei Tötung / II. Lösung

Rz. 7 1. Ermittlung des monatlichen Zeitaufwandes für die Ehefrau sowie den Ehemann vor dem Schadensfall a) Tabelle 1 (siehe § 4 Rdn 7): Zeitaufwand im 4-Personenhaushalt vor dem Unfall Frau: 186,35 Std./Monat Mann: 97,28 Std./Monat b) Tabelle 4 (siehe § 7 Rdn 8): Zeitzuschläge wegen zwei Kindernmehr

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§ 1 Einführung in das Tabel... / VII. Tabelle 7: Stundenverrechnungssätze bei normativer Abrechnung

Rz. 19 In der Tabelle 7 finden sich Stundenverrechnungssätze, die bei normativer Schadensberechnung angewendet werden können. Sie sind entweder aus dem TVöD analog abgeleitet oder aus dem sogenannten "Hausfrauentarifvertrag", der vom früheren Deutschen Hausfrauenbund, nunmehr vom DHB-Netzwerk Haushalt Berufsverband der Haushaltführenden e.V., verhandelt worden ist. Daneben s...mehr

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§ 10 Tabelle 7: Stundenverr... / D. Pauschalierte Stundenverrechnungssätze nach der Rechtsprechung im 1- und 2-Personenhaushalt

Rz. 5 In der Rechtsprechung ausgeurteilte pauschale Stundenverrechnungssätze, die weder an den TVöD, noch an den sogenannten "Hausfrauentarifvertrag" angebunden sind, dürfen nichtunreflektiertübernommen werden. Insbesondere ist es nach 15 Jahren nicht mehr zulässig, Altentscheidungen in D-Mark-Beträgen in Euro-Beträge umzurechnen. Dagegen spricht der kontinuierlichen Kaufkra...mehr

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Duale Studiengänge / 4 Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengäng

Bei einem berufsintegrierten oder berufsbegleitenden dualen Studiengang absolviert der Beschäftigte neben seiner beruflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ein Studium. Bei diesen Studiengängen handelt es sich also um ein Studium mit praktischer betrieblicher Weiterbildung. Es besteht regelmäßig lediglich eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung (lediglich ein...mehr

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Duale Studiengänge / 3 Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge

Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge verbinden ein Studium mit einer praktischen Berufsausbildung im Betrieb. Der Studierende absolviert parallel eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und ein Studium. Die ausbildungsintegrierten Studiengänge sind auf die berufliche Erstausbildung gerichtet. Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge werden an Fachhochschule...mehr

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Teilzeit / 2.2.1 Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung aus familiären Gründen (§ 11 TVöD)

2.2.1.1 Die Anspruchsvoraussetzungen Mit § 15b Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) – der Vorläuferregelung des § 11 TVöD – wurde schon weit vor Inkrafttreten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung tarifvertraglich vereinbart. Mit der tariflichen Regelung ermöglichen es die Tarifvertragsparteien den Besc...mehr

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Teilzeit / 2.5.9 Verhältnis des PflegeZG/FPfZG zu § 11 TVöD

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten schon bisher Regelungen zur Teilzeitarbeit, die die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Angehörigen erleichtern sollen. § 11 Abs. 1 TVöD bestimmt: Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach är...mehr

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Teilzeit / 2.2 Der tarifliche Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 11 TVöD)

§ 11 TVöD sichert den Beschäftigten im öffentlichen Dienst – unabhängig von den gesetzlich normierten Ansprüchen auf Reduzierung der Arbeitszeit – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen tariflichen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. 2.2.1 Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung aus familiären Gründen (§ 11 TVöD) 2.2.1.1 Die Anspruchsvoraussetzungen Mit § 15b Bundes-Angestel...mehr

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Teilzeit / 5.1.3 Zulässigkeit im TVöD

Der TVöD enthält zur Arbeitszeit lediglich Rahmenregelungen. Er legt den Umfang der Arbeitszeit – je nach Tarifbereich – grundsätzlich auf 38,5/39/40 Wochenstunden fest. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und damit die Lage der Arbeitszeit regelt der Tarifvertrag nicht. Er überlässt die Vereinbarung von Arbeitszeitmodellen vielmehr den Betriebsparteien, Arbeitgeber u...mehr

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Teilzeit / 2.2.2 Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung aus anderen als familiären Gründen (§ 11 Abs. 2 TVöD)?

Aus anderen als familiären Gründen besteht ein tariflicher Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nicht. Der Arbeitgeber ist nach dem Tarifvertrag lediglich verpflichtet, ein Teilzeitersuchen mit dem Beschäftigten ernsthaft und zielgerichtet zu verhandeln. § 11 Abs. 2 TVöD bestimmt: Zitat Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung ...mehr

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Teilzeit / 2.9.1 Der Anspruch nach § 11 Abs. 3 TVöD

Nach § 11 Abs. 3 TVöD sollen früher Vollzeitbeschäftigte, mit denen auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden war, bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen/betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. Hinweis Nicht nachvollziehbar ist, dass die Tarifvertragsparteien – ...mehr

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Teilzeit / 1.4 Der TVöD und das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurden Teilzeitarbeitsverhältnisse neu geregelt durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Das Gesetz enthält nicht nur eine Begriffsdefinition der Teilzeitarbeit, ein Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften, sondern erstmals auch einen gesetzlichen Anspruch für alle Arbeitnehmer auf Reduzierung ihrer persönli...mehr

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Teilzeit / 4.2.2 Ansprüche im Einzelnen

Tabellenentgelt Nach § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte – soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile anteilig. Ausgezahlt wird der Anteil, der dem Verhältnis der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitb...mehr

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Teilzeit / 2.2.1.1 Die Anspruchsvoraussetzungen

Mit § 15b Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) – der Vorläuferregelung des § 11 TVöD – wurde schon weit vor Inkrafttreten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung tarifvertraglich vereinbart. Mit der tariflichen Regelung ermöglichen es die Tarifvertragsparteien den Beschäftigten, Familie und Beruf besser ...mehr

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Teilzeit / 2.2.1.2 Antragserfordernis, die "Soll"-Vorschrift

Auf Antrag des Beschäftigten soll eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart werden. Das ausschließliche Initiativrecht steht demnach allein dem Beschäftigten zu. Er macht das Angebot auf Abschluss einer Teilzeitabrede. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags wird auf die Ausführungen zu § 8 TzBfG (unten, Ziffer 2.3.3) verwiesen. Der Tarifvertrag sieht – entgegen der Regelu...mehr

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Teilzeit / 2.2.1.5 Die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit

Wichtig Mit der Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst im Jahre 2005/2006 wurde in den Tarifvertrag die Verpflichtung des Arbeitgebers aufgenommen, bei der Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation des Beschäftigten Rechnung zu tragen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Der Arbeitgeber kan...mehr

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Teilzeit / 2.2.3 Die Bedeutung des tariflichen Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit neben den gesetzlichen Ansprüchen

Mit § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 ein allgemeiner Anspruch auf Teilzeitarbeit eingeführt.[1] Des Weiteren besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit nach § 15 BEEG [2] sowie für die Pflege von Angehörigen nach dem PflegeZG und FPfZG.[3] Die gesetzlichen Vorschriften zur Teilzeitarbeit verdrängen die ...mehr

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Teilzeit / 4.3.1 Dauer und Lage des Urlaubs

Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Arbeitsdeputats Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.[1] Nach § 26 Abs. 1 TVöD beträgt der tariflich zustehende Urlaub bei Einsatz in der 5-Tage-Woche 30 Tage im Kalenderjahr. Wird ein Teilzeitmitarbeiter nur an einzelnen Wochentagen beschäftigt, so muss dies allerdings bei der ...mehr

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Teilzeit / 4.10 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Bei Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags sind die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu beachten. Hinsichtlich der sozialversicherungsfreien Beschäftigung sind 2 verschiedene Formen der geringfügigen Beschäftigung zu unterscheiden: Geringfügig entlohnte Beschäftigung nach§ 8 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IV: Das Arbeitsentgelt darf regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteige...mehr

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Teilzeit / 2.2.1.3 Kein Entgegenstehen dringender dienstlicher bzw. betrieblicher Belange

Dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Die Verwendung des Begriffs "dringende Belange" verdeutlicht, dass normale, vor allem teilzeittypische Belange nicht ausreichen, um den Antrag auf Arbeitszeitreduzierung negativ zu bescheiden. Die bei Umstellung auf Teilzeit üblichen Umstrukturierungen und damit verbundenen finanziellen Mehrbelastung...mehr

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Teilzeit / 4.5 Persönliche Verhinderung, Arbeitsbefreiung des Beschäftigten

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung nach § 616 Abs. 1 BGB – im Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes konkretisiert durch § 29 TVöD – steht jedem Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer seiner Arbeitszeit grundsätzlich zu. § 616 Abs. 1 BGB ist ein Unterfall der subjektiven Unmöglichkeit der Arbeitsleistung. Dem Arbeitnehmer dar...mehr

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Teilzeit / 4.1 Dauer und Lage der Arbeitszeit, Überstunden

Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung sind Arbeitsverträge unzulässig, bei denen sich der Arbeitgeber vorbehält, nach Bedarf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit festzulegen.[1] Eine variable Ausgestaltung der Dauer der zu leistenden Arbeit lässt das BAG nur in eng begrenztem Rahmen zu.[2] Ist im Arbeitsvertrag e...mehr

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Teilzeit / 2.1.1 Überblick nach Rechtsgrundlagen

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Teilzeit / 2.4.3 Die Anspruchsvoraussetzungen für Elternteilzeit

Die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit sind in § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BEEG geregelt: Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als...mehr

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Teilzeit / 2.9.3 Das Verhältnis der Vorschriften zueinander

Dem tariflichen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach § 11 TVöD kommt aufgrund der Vorschrift in § 9 TzBfG keine praktische Bedeutung zu. Dies insbesondere, weil es sich bei dem tariflichen Anspruch lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, während der gesetzliche Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit verpflichtenden Charakter hat und inhaltlich weitergeh...mehr

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Teilzeit / 2.9 Anspruch der Teilzeitkraft auf Verlängerung der Arbeitszeit? – Vorrangige Berücksichtigung bei späterer Stellenbesetzung

Wird mit einem Beschäftigten eine lediglich befristete Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart, so lebt mit Fristablauf das frühere Vollzeitarbeitsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis mit höherer Wochenarbeitszeit automatisch wieder auf. Wird dagegen eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart, oder wurde der Mitarbeiter von Anfang an in Teilzeitarbeit eingestellt, so kann...mehr

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Teilzeit / 2.2.1.4 Der Anspruch auf Befristung der Teilzeitarbeit

Auf Antrag des Beschäftigten ist die Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 5 Jahre zu befristen. Nur wenn die/der Beschäftigte keinen Antrag auf Befristung stellt, wird die Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich unbefristet vereinbart. Die Befristung einzelner Bedingungen des Arbeitsvertrags ist grundsätzlich zulässig. Die Befristungsregelungen des TzBfG finden auf die befriste...mehr

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Teilzeit / 2.3.1 Einleitung

Seit Inkrafttreten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge zum 1.1.2001 haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Zuvor war bereits im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (vgl. z. B. den bis 30.9.2005 gültigen § 15b BAT) ein Anspruch auf Teilzeitarbeit aus familiären Gründen geregelt. Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarb...mehr

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Teilzeit / 2.5.5 Schriftliche Vereinbarung, Entgegenstehen dringender betrieblicher Belange

Nimmt der Beschäftigte eine teilweise Freistellung zur Pflege naher Angehöriger in Anspruch, so haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit zu treffen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG; § 2a Abs. 2 FPfZG). Wichtig Der Arbeitgeber hat den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, es sei denn, "dringende betrieblic...mehr

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Teilzeit / 5.4.5 Persönliche Verhinderung, Arbeitsbefreiung des Arbeitnehmers

Für die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung (Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD) gelten die allgemeinen Grundsätze. Es ist keine Benachteiligung der Teilzeitkraft, wenn der Arbeitgeber die Arbeitseinsätze so einrichtet, dass der Arbeitnehmer seinen persönlichen, privaten Verpflichtungen in der Freizeit nachkommen kann.[1]mehr

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Teilzeit / 2.1.2 Überblick nach dem Sachgrund für das Teilzeitbegehren

Abhängig von der Motivation für das Teilzeitbegehren kann die/der Beschäftigte ihren/seinen Anspruch auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen, was zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt.mehr

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Teilzeit / 2.5.1 Einleitung

Mit Wirkung zum 1.7.2008 trat das "Gesetz zur Förderung der häuslichen Pflege naher Angehöriger (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)" in Kraft. Das Gesetz gewährt den Beschäftigten u. a. einen Anspruch auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit zur Pflege naher Angehöriger. Der Anspruch besteht neben dem tariflichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines pflege...mehr

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Teilzeit / 2.9.2.4 "Gleiche Eignung" des teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters

Hinweis § 9 TzBfG beschränkt den Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit – wie auch § 11 Abs. 3 TVöD – auf Fälle "gleicher Eignung". In der Praxis wird der Nachweis "gleicher Eignung" dem Arbeitnehmer kaum gelingen. Selbst der persönliche Eindruck im Vorstellungsgespräch beeinflusst die Eignung des Bewerbers. Dem Arbeitgeber bleiben damit ausreichend Möglichkeiten, die Stel...mehr

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Teilzeit / 5.4.2 Urlaub

Was das Entgelt angeht, sind Urlaub und Feiertage bereits über die Berechnung der zu bezahlenden Brutto-Jahresarbeitszeit berücksichtigt worden. Zur Abwicklung des Urlaubs: Der Mitarbeiter wird in die betriebliche, einrichtungsbezogene Urlaubsplanung aufgenommen. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit verzichtet der Arbeitgeber auf einen Abruf des Mitarbeiters. Dem flexiblen ...mehr

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Teilzeit / 2.3.4 Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und Verteilung nach den Wünschen des Beschäftigten

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von i...mehr

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Teilzeit / 5.7 Befristung des Teilzeitvertrags mit flexibler Arbeitszeit

Führt der Arbeitgeber ein Arbeitszeitmodell ein, das weitgehend von einer freiwilligen Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer abhängig ist, so wird er feststellen, dass einige Mitarbeiter von der erheblichen Eigenverantwortung überfordert sind. Praxis-Beispiel Lehnt der Mitarbeiter laufend die freiwillige Arbeitsaufnahme ab, so wird man ihn gegen Ende des Abrechnungszeitraume...mehr

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Teilzeit / 5.2.3 Veränderung des Volumens durch Anordnung von Mehrarbeit?

Mehrarbeit, Überstunden treten bei der flexiblen Arbeitszeit erst auf, wenn das Arbeitszeitkontingent erschöpft ist. Die Anordnung von Mehrarbeit dient nur der Abdeckung eines unvorhergesehenen zusätzlichen Arbeitsbedarfs. Mehrarbeit darf nicht regelmäßig stattfinden. Sie darf vor allem nicht missbraucht werden, um das einmal vereinbarte Arbeitsdeputat im Nachhinein schranken...mehr

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Teilzeit / 5.3.2 Fehlerhafter, unzureichender Abruf

Ein Abruf zur Arbeitsleistung, der die gesetzliche Abruffrist von 4 Tagen nicht einhält, ist unverbindlich (§ 12 Abs. 2 TzBfG i. V. m. § 134 BGB).[1] Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die Arbeit zum geforderten Zeitpunkt anzutreten. Damit vermindert sich jedoch auch nicht der Umfang des noch verbleibenden Arbeitsdeputats. Freiwillig kann der Arbeitnehmer die Arbeit jed...mehr

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Teilzeit / 5.4.3 Feiertage

Die gleiche Problematik stellt sich bei Feiertagen. Hinsichtlich des Entgelts sind die Feiertage – wie es § 2 EntgeltfortzahlungsG vorsieht – bereits erfasst. Häufig wird der Beschäftigte an Feiertagen nicht abgerufen und würde somit – ohne die vorgeschlagene pauschalierende Regelung – zu keinem Zeitpunkt Entgeltfortzahlung für Feiertage erhalten. Arbeitet die flexible Teilzei...mehr

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Teilzeit / 5.4.4 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Auch bei vereinbarter variabler Arbeitszeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Soweit die Krankheit in Zeiten hineinreicht, für die noch kein Abruf besteht, ergeben sich auf den ersten Blick Schwierigkeiten. Tatsächlich naheliegend ist es, dass der Arbeitgeber, wenn ihm die Krankheit der flexiblen Teilzeitkraft bekannt ist, diese nicht zur Arbeit auffo...mehr

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Teilzeit / 2.9.2.1 Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Stellenbesetzung

Nach § 9 TzBfG hat [1] der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Vorschriften in §§ 8 und 9 TzBfG sollen den Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitar...mehr

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Teilzeit / 2.9.2.3 Entgegenstehen dringender betrieblicher Gründe?

Weiter dürfen dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese Gründe beziehen sich auf die personelle Auswahl für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes, nicht dagegen auf geplante, nicht arbeitsplatzbezogene Veränderungen. Wenn ein entsprechender Arbeitsplatz nach dem Willen ...mehr

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Teilzeit / 5.5 Auszahlung des Entgelts

Teilzeitkräfte erhalten grundsätzlich anteiliges Entgelt. Für die flexible Arbeitszeit gelten diesbezüglich keine Besonderheiten. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um Rufbereitschaft. Die flexible Arbeitszeit ist regelmäßig nicht höher zu vergüten als die Teilzeitbeschäftigung mit fester Arbeitszeit.[1] Praxis-Tipp Vor allem nicht normativ tarifgebundene TVöD-Anwender ...mehr

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Teilzeit / 4.8 Kündigungsschutz

Teilzeitarbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte[1] haben unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit den vollen Kündigungsschutz nach dem KSchG . Die Wartezeit von 6 Monaten für den Erwerb des allgemeinen Kündigungsschutzes gilt auch für Teilzeitarbeitnehmer. Nicht der tatsächliche Arbeitseinsatz ist entscheidend, sondern der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die in ...mehr

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Teilzeit / 7.3 Vertragsabwicklung

Behandelt werden soll an dieser Stelle allein der "Jahresarbeitszeitvertrag"in der Form, in der zu Beginn einer jeden Planperiode, z. B. zu Beginn eines jeden Jahres, neu über die Verteilung der Arbeitszeit bzw. Freizeitblöcke verhandelt wird, d. h. in einem Dauerarbeitsverhältnis werden die Arbeits- bzw. Freizeitperioden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jährlich neu fe...mehr

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Teilzeit / 2.4.4 Frist und Form der Ablehnung des Antrags auf Elternteilzeit

Elternteilzeit für Kinder geboren ab dem 1.7.2015 Will der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit für ein ab dem 1.7.2015 geborenes Kind ablehnen, muss er diese für eine Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrags oder für eine Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem v...mehr

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Teilzeit / 5.2.1 Festlegung des Arbeitszeitvolumens

Nach § 12 Abs. 1 TzBfG ist im Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festzulegen. Wird kein Arbeitszeitkontingent vereinbart, ist deshalb der Arbeitsvertrag nicht unwirksam. Vielmehr fingiert das Gesetz in diesem Fall eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Häufig kommt die Rechtsprechung jedoch über eine Auslegung des Arbeitsver...mehr

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Teilzeit / 3.2 Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung

Zulässig ist es, die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern aus anderen Gründen unterschiedlich zu behandeln. Dazu zählen – bereits im Regierungsentwurf zum BeschFG fixiert[1] – u. a. die Arbeitsleistung, Qualifikation, unterschiedlichen Arbeitsplatzanforderungen. Auch wegen der Teilzeitarbeit lässt § 4 Abs. 1 TzBfG eine unterschiedliche Behan...mehr

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Teilzeit / 5.4.1 Berechnung eines Brutto- und Netto-Arbeitsvolumens

Die Lage der Arbeitszeit ist bei einem flexiblen Arbeitsverhältnis generell ungewiss. Dies führt zu Problemen bei der Abwicklung hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der Feiertagsvergütung sowie der Urlaubsberechnung und Urlaubsvergütung. So versagen Rückrechnungen, wie sie etwa das BUrlG bei Festlegung des Urlaubsentgelts vorsieht: In den letzten 13 Wochen m...mehr

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Teilzeit / 3.1 Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitkräften, Rechtsquellen

§ 4 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (§ 4 TzBfG) konkretisiert das Gebot der Gleichbehandlung: Teilzeitarbeitnehmer dürfen nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer da...mehr