Ein Abruf zur Arbeitsleistung, der die gesetzliche Abruffrist von 4 Tagen nicht einhält, ist unverbindlich (§ 12 Abs. 2 TzBfG i. V. m. § 134 BGB).[1]

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die Arbeit zum geforderten Zeitpunkt anzutreten. Damit vermindert sich jedoch auch nicht der Umfang des noch verbleibenden Arbeitsdeputats. Freiwillig kann der Arbeitnehmer die Arbeit jedoch auch bei zu kurzfristigem Abruf aufnehmen.

Bei Abruf unter 4 Tagen ist die Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer freiwillig (Grundsatz der Vertragsfreiheit).

Nicht selten wird die abgerufene Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers überschritten.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber ordnet über die durch ordnungsgemäßen Abruf konkretisierte Arbeitspflicht hinaus während des Arbeitseinsatzes Mehrarbeit an, weil die angefallene Arbeit noch nicht erledigt ist.

Die Ankündigungsfrist von 4 Tagen ist bezüglich der geforderten Mehrarbeitsstunden nicht eingehalten.

Es wird vertreten, dass für kurzfristig angeordnete Mehrarbeitsstunden die Ankündigungsfrist nicht gelte.[2] Mehrarbeitsstunden könnten – bei entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung (vgl. § 6 Abs. 5 TVöD) – auch gegenüber Teilzeitarbeitnehmern mit flexibler Arbeitszeit angeordnet werden.

Bei Zugrundelegung dieser Auffassung ist zu befürchten, dass der Arbeitgeber die Teilzeitkraft für eine sehr geringe Stundenzahl abruft, weitergehenden Arbeitsumfang anschließend über die Anordnung von Mehrarbeit während des Arbeitseinsatzes abdeckt. Im Krankheitsfalle würde Entgeltfortzahlung dann nur für das abgerufene Stundenvolumen geleistet werden müssen.

Die Missbrauchsgefahr reduziert sich jedoch, wenn – wie vorgeschlagen – im Arbeitsvertrag lediglich ein Mehrarbeitsvolumen von 10 % des Arbeitszeitkontingents vorgesehen ist. Die vereinbarten 10 % Mehrarbeit benötigt der Arbeitgeber letztlich für nicht vorhersehbare Arbeitszeitverlängerungen.

Sieht der Arbeitsvertrag nur ein geringes Mehrarbeitsvolumen vor, so können Mehrarbeitsstunden innerhalb dieses Volumens ohne Ankündigungsfrist angeordnet werden.

[1] A. A. Klevemann, DB 1987 S. 2096 f.
[2] Schüren, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 159 Rdnr. 20.

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