Mit § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 ein allgemeiner Anspruch auf Teilzeitarbeit eingeführt.[1] Des Weiteren besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit nach § 15 BEEG[2] sowie für die Pflege von Angehörigen nach dem PflegeZG und FPfZG.[3]

Die gesetzlichen Vorschriften zur Teilzeitarbeit verdrängen die Tarifvorschriften grundsätzlich zwar nicht.[4] Der tarifliche Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit findet jedoch in der Praxis nur noch insoweit Anwendung, als er für den Beschäftigten günstigere Regelungen enthält, sog. Günstigkeitsprinzip. Im Übrigen gehen die gesetzlichen Regelungen vor.

Dem tariflichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 11 TVöD kommt neben dem zum 1.1.2001 eingeführten gesetzlichen Anspruch aller Beschäftigten auf Reduzierung der Arbeitszeit sowie neben den bestehenden spezialgesetzlichen Ansprüchen auf Teilzeitarbeit nach dem BEEG und dem PflegeZG, FPfZG praktische Bedeutung nur in folgenden Fällen zu:

  • Bei Beschäftigten, die mindestens 1 Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen, kann der Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit – auch nach Ablauf der Elternzeit – nur ablehnen, wenn "dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange" entgegenstehen.
  • Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen Angehörigen häuslich pflegen, haben – über den zeitlich begrenzten gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem PflegeZG (bis zu 6 Monate) bzw. FPfZG (bis zu 2 Jahre) hinausgehend – nach dem Tarifvertrag ebenfalls einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, der nur bei entgegenstehenden "dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Belangen" abgelehnt werden kann.
  • Über die allgemeine gesetzliche Regelung hinausgehend kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Teilzeitbeschäftigung in den genannten Fällen auf bis zu 5 Jahre befristet wird (zzgl. Verlängerungsoption). Insoweit ist die tarifliche Vorschrift allgemein günstiger als die gesetzliche Regelung.[5]

Von den gesetzlichen Regelungen in § 15 BEEG und § 8 TzBfG unterscheidet sich § 11 TVöD in mehreren Punkten:

  • Im Vergleich zur Regelung in § 15 BEEG, die nur für die Dauer der 3-jährigen Elternzeit gilt, ist die tarifliche Regelung günstiger. Letztere gibt den Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Auch kennt der Tarifvertrag keine Mindest- oder Höchstgrenzen für den Umfang der Teilzeitarbeit, wie dies beim BEEG mit der Begrenzung auf 15 bis maximal durchschnittlich 30 Wochenstunden der Fall ist.
  • Im Verhältnis zu § 8 TzBfG sind bei der Tarifregelung sowohl Einschränkungen als auch Erweiterungen gegenüber der gesetzlichen Regelung zu nennen: Während das TzBfG für alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit vorsieht, beschränkt § 11 Abs. 1 TVöD den Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf die Zwecke Kinderbetreuung und -erziehung sowie Pflege von Angehörigen.
  • Liegen diese Zwecke vor, kann der Arbeitgeber jedoch die Teilzeitarbeit nur noch bei Entgegenstehen "dringender" betrieblicher Gründe ablehnen, während beim TzBfG bereits betriebliche Gründe für eine Ablehnung ausreichen. Zum Vorteil des Beschäftigten weicht die tarifliche Bestimmung vom TzBfG ab, indem der Beschäftigte die Teilzeitarbeit auf bis zu 5 Jahre befristen kann, während es beim TzBfG jeweils um eine unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit geht. Dort bedarf eine etwaige Befristung der Teilzeitarbeit der Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Auch kann nach § 8 TzBfG ein Antrag auf Verminderung der Arbeitszeit erst nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten gestellt werden. Innerhalb der Wartezeit kann ein solcher Antrag lediglich auf Spezialgesetze wie z. B. BEEG, PflegeZG, FPfZG oder auf § 11 TVöD gestützt werden.
 
Praxis-Tipp

Es bleibt grundsätzlich der/dem Beschäftigten überlassen, ob das Teilzeitbegehren auf § 8 TzBfG, auf eine andere gesetzliche Anspruchsgrundlage oder auf § 11 TVöD gestützt wird.[6]

In Kollisionsfällen – wenn der Antrag teils nach der einen, teils nach der anderen Rechtsnorm begründet erscheint – wird der Arbeitgeber vom Beschäftigten dahingehend eine Konkretisierung verlangen können, dass dieser die Anspruchsgrundlage nennt oder bekannt gibt, welcher Anspruchstatbestand ihr/ihm wichtiger erscheint.

Der Beschäftigte kann eine Vermischung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen nicht verlangen. Dies verdeutlicht das Urteil des BAG vom 12.4.2011.[7] In dem konkret entschiedenen Fall begehrte der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags nach TV-ATZ und die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 TzBfG. Nach Auffassung des BAG schließt die fehlende Vergleichbarkeit der Vorschriften eine ergänzende Anwendung des § 8 Abs. 4 TzBfG neben dem TV-ATZ aus.

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