Rz. 7

1. Ermittlung des monatlichen Zeitaufwandes für die Ehefrau sowie den Ehemann vor dem Schadensfall

a) Tabelle 1 (siehe § 4 Rdn 7): Zeitaufwand im 4-Personenhaushalt vor dem Unfall

Frau: 186,35 Std./Monat

Mann: 97,28 Std./Monat

b) Tabelle 4 (siehe § 7 Rdn 8): Zeitzuschläge wegen zwei Kindern

 
1. Kind: 14 Jahre
Tabelle 4 (siehe § 7 Rdn 8) Ziffer 1: 5,15 Std./Monat
  Ziffer 5: 90,93 Std./Monat
  Ziffer: 6: 36,98 Std./Monat
insgesamt   133,06 Std./Monat
 
2. Kind: 3,5 Jahre
Tabelle 4 (§ 7 Rdn 8) Ziffer 1: 30,31 Std./Monat
  Ziffer 2: 15,16 Std./Monat
  Ziffer 3: 15,16 Std./Monat
  Ziffer 5: 201,56 Std./Monat
  Ziffer 6: 116,69 Std./Monat
(die nächtliche Anwesenheit bleibt außer Betracht, weil diese bei Abwesenheit der Eltern vom älteren Kind übernommen wurde)  
insgesamt   378,88 Std./Monat
abzüglich 5 Std./Tag Fremdbetreuung durch Tagesmutter (20 Arbeitstage)   – 100 Std./Monat
insgesamt   = 278,88 Std./Monat

Insgesamt beläuft sich die Betreuungszeit für beide Kinder auf 133,06 Std./Monat + 278,88 Std./Monat = 411,94 Std./Monat.

Die Kinderbetreuung oblag zu 60 % der Mutter und zu 40 % dem Vater, d.h. die Zeitzuschläge für beide Kinder verteilen sich wie folgt auf die Elternteile:

 
Ehefrau: 60 % von 411,94 Std./Monat 247,17 Std./Monat
Ehemann: 40 % von 411,94 Std./Monat 164,77 Std./Monat

c) Ergebnis

Summierter Zeitaufwand der Ehefrau vor dem Unfall:

 
a) 186,35 Std./Monat
b) 247,17 Std./Monat
insgesamt 433,52 Std./Monat

Summierter Zeitaufwand des Ehemanns vor dem Unfall:

 
a) 97,28 Std./Monat
b) 164,77 Std./Monat
insgesamt 262,05 Std./Monat
 

Rz. 8

2. Ermittlung des monatlichen Zeitbedarfs im reduzierten 4-Personenhaushalt

Der monatliche Zeitbedarf im reduzierten 4-Personenhaushalt beträgt 244,58 Std./Monat (Tabelle 2, siehe § 5 Rdn 7).

Die Betreuungszeit für beide Kinder beläuft sich auf 411,94 Std./Monat (siehe Berechnung oben anhand der Tabelle 4, § 7 Rdn 8 für beide Kinder zunächst getrennt).

Zwischenergebnis

Es fällt im reduzierten 4-Personenhaushalt ein monatlicher Zeitbedarf von 656,52 Std./Monat (411,94 Std. + 244,58 Std.) für die Haushaltsführung an.

 

Rz. 9

3. Mithilfepflicht der Witwe sowie der Kinder absetzen

a) Die Mithilfepflicht der Witwe im reduzierten 4-Personenhaushalt entspricht vollumfänglich der tatsächlichen Mithilfe im nicht reduzierten 4-Personenhaushalt. An der Zeitverwendung für die Haushaltsführung, die gemäß §§ 1360, 844 Abs. 2 BGB geschuldet ist, ändert sich für den überlebenden Ehepartner nichts. Weder verrichtet er weniger Haushaltsführungstätigkeit im reduzierten Haushalt, noch verhält es sich umgekehrt. Die gesetzliche Verpflichtung bezieht sich im vorliegenden Fall auf 433,52 Std./Monat, was zuvor (unter Rdn 7) auf der Basis der Tabellen 1 und 4 ermittelt worden ist.

b) Die Mithilfepflicht des älteren Kindes beträgt nach der Rechtsprechung 1 Std./Tag. Wegen des langen Schultages beschränkt sich die Unterstützung im Haushalt auf das abendliche Decken des Tisches und das Ausräumen der Spülmaschine mit einem täglichen Zeiteinsatz von insgesamt 30 Minuten. Somit sind 3,5 Std. Mithilfe (vor dem Todesfall = nach dem Todesfall) pro Woche anzusetzen, mithin 15,15 Std./Monat.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
Zeitbedarf im reduzierten 4-Personenhaushalt (Tabelle 2 + Tabelle 4, siehe Rdn 8) 656,52 Std./Monat
abzüglich Mithilfepflicht der Witwe (Tabelle 1, siehe Rdn 7) – 433,52 Std./Monat
abzüglich Mithilfepflicht des 14-jährigen Kindes – 15,15 Std./Monat
Schadensersatzanspruch 207,85 Std./Monat
 

Rz. 10

4. Bewertung der ausgefallenen Haushaltsführungstätigkeit des verstorbenen Ehemannes

Die ersatzfähigen 207,85 Std./Monat werden normativ gem. TVöD (Tabelle 7, § 10 Rdn 2 und 3) abgerechnet. Im Haushalt mit zwei Kindern kommt die Entgeltgruppe 10 des TVöD mit einem Nettostundenverrechnungssatz von 14,67 EUR zur Abrechnung, mithin ergibt sich ein Betrag von 3.049,16 EUR/Monat, der als Schadensersatzanspruch vom Schädiger zu leisten ist.

 

Anmerkung

Mit zunehmendem Alter der Kinder verringert sich deren Betreuungsaufwand, sodass ca. mit Einschulung des jüngsten Kindes und nochmals bei Beendigung der Ausbildung des ältesten Kindes (wenn es sich dann noch im Haushalt befindet), spätestens jedoch bei Auszug des/der Kinder eine aktuelle Berechnung des Naturalunterhaltes erfolgen sollte.

Ein Abzug des unter 4. ermittelten Schadensersatzbetrages wegen der weggefallenen Barunterhaltsverpflichtung der Ehefrau gegenüber ihrem getöteten Ehemann entfällt. Dieser Abzug erfolgt bei der Berechnung des Barunterhaltsschadens, da beide Partner erwerbstätig waren am Schadenstag.

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