Mehrarbeit, Überstunden treten bei der flexiblen Arbeitszeit erst auf, wenn das Arbeitszeitkontingent erschöpft ist.

Die Anordnung von Mehrarbeit dient nur der Abdeckung eines unvorhergesehenen zusätzlichen Arbeitsbedarfs. Mehrarbeit darf nicht regelmäßig stattfinden. Sie darf vor allem nicht missbraucht werden, um das einmal vereinbarte Arbeitsdeputat im Nachhinein schrankenlos auszudehnen. Damit wäre ein variables Arbeitsdeputat geschaffen. § 12 Abs. 1 TzBfG, indirekt auch § 2 KSchG, würden unterlaufen.[1]

Die Teilzeitkraft ist nach § 6 Abs. 5 TVöD zur Leistung von Mehrarbeit und Überstunden nur verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder die Teilzeitkraft im jeweiligen Einzelfall zustimmt.

Unter Beachtung der gerade geschilderten Grundsätze erscheint es verhältnismäßig, die flexible Teilzeitkraft im Vertrag zu Mehrarbeit in Höhe von 10 % des vereinbarten Arbeitsvolumens zu verpflichten.

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