Für die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung (Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD) gelten die allgemeinen Grundsätze.
Es ist keine Benachteiligung der Teilzeitkraft, wenn der Arbeitgeber die Arbeitseinsätze so einrichtet, dass der Arbeitnehmer seinen persönlichen, privaten Verpflichtungen in der Freizeit nachkommen kann.[1]
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