Für die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung (Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD) gelten die allgemeinen Grundsätze.

Es ist keine Benachteiligung der Teilzeitkraft, wenn der Arbeitgeber die Arbeitseinsätze so einrichtet, dass der Arbeitnehmer seinen persönlichen, privaten Verpflichtungen in der Freizeit nachkommen kann.[1]

[1] Löwisch/Schüren, BB 1984 S. 925.

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