Teilzeitkräfte erhalten grundsätzlich anteiliges Entgelt. Für die flexible Arbeitszeit gelten diesbezüglich keine Besonderheiten. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um Rufbereitschaft. Die flexible Arbeitszeit ist regelmäßig nicht höher zu vergüten als die Teilzeitbeschäftigung mit fester Arbeitszeit.[1]

 
Praxis-Tipp

Vor allem nicht normativ tarifgebundene TVöD-Anwender sollten dennoch erwägen, flexiblen Teilzeitkräften eine um 5–10 % höhere Stundenvergütung zu zahlen. Nur wenn die ständige Abrufbereitschaft dem Arbeitnehmer ausreichend honoriert wird, werden sich genügend Bewerber für Arbeitsverträge mit flexibler Arbeitszeit finden.

Bei Mischformen zwischen fester und flexibler Arbeitszeit (z. B. täglich 6 Stunden fest und 2 Stunden flexibel) wird infolge der Kurzfristigkeit des Abrufs die Arbeitsaufnahme im flexiblen Bereich häufig freiwillig sein. Mindestens die flexiblen Anteile müssen von der Vergütung her so interessant gestaltet sein, dass der Arbeitnehmer die Verlängerung der Arbeitszeit auch kurzfristig in Kauf nimmt.

Auszahlung des Entgelts: Flexible Arbeitszeit wird regelmäßig als Dauerbeschäftigungsverhältnis ausgestaltet sein. Sinnvoll erscheint es, das Entgelt – im Rahmen der Fälligkeitsregelungen nach § 2 Mindestlohngesetz[2] – auch bei Halbjahres- oder Jahresstundenkonten kontinuierlich monatlich auf der Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsdeputats zu bezahlen.

 
Praxis-Beispiel

Die Vergütung für die 520 Jahresstunden (Brutto-Arbeitszeit) wird in 12 gleich bleibenden Raten monatlich an den Arbeitnehmer ausbezahlt.

Die Übertragung von Arbeitszeitguthaben oder -defiziten bleibt dabei unberücksichtigt.[3]

Bestehen lange Freizeitintervalle zwischen den einzelnen Arbeitsperioden, so sollte die Entgeltzahlung nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall erfolgen.

Die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung ist allerdings in diesen Fällen sehr aufwendig und für den Arbeitnehmer unter Umständen mit Nachteilen verbunden.[4] In Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis zwar fortbesteht, aber kein Entgelt gezahlt wird, besteht nur ein begrenzter nachwirkender Sozialversicherungsschutz (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, §§ 7, 14 Abs. 1 SGB IV).

[1] Schüren, RdA 1985 S. 22; Ricardi, NZA 1992 S. 625; Meyer, a. a. O., S. 109 ff.
[2] Näher zu den Vorgaben des Mindestlohngesetzes siehe Stichwort "Mindestlohn", dort: Ziffer 3.8.2 Flexible Verteilung der Arbeitszeit und Mindestlohn.
[3] Schüren, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 159 Rdnr. 46.
[4] Vgl. Schüren, BB 1984 S. 1235; GK-TzA, Steinwedel, SozR Rdnr. 43 ff.

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