Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Arbeitsdeputats Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Nach § 26 Abs. 1 TVöD beträgt der tariflich zustehende Urlaub bei Einsatz in der 5-Tage-Woche 30 Tage im Kalenderjahr.
Wird ein Teilzeitmitarbeiter nur an einzelnen Wochentagen beschäftigt, so muss dies allerdings bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt werden.
Der Teilzeitbeschäftigte hat entsprechend seiner verkürzten Arbeitszeit nur einen Anspruch auf das anteilige Urlaubsentgelt.
Arbeitet der Teilzeitarbeitnehmer kontinuierlich verkürzt an allen Arbeitstagen, bestehen hinsichtlich der Urlaubsdauer und ihrer Berechnung keine Unterschiede zu den Vollzeitbeschäftigten.
Wird der Mitarbeiter nur an einzelnen Wochentagen beschäftigt, so muss dies bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt werden. § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD sieht für diese Fälle vor, dass sich der Urlaub bei einer von der 5-Tage-Woche abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend erhöht oder vermindert.
Praxis-Beispiele
Eine Halbtagskraft in der 5-Tage-Woche erhält wie ihr Vollzeitkollege 30 Arbeitstage Urlaub.
Der Mitarbeiter arbeitet montags, mittwochs und freitags, also 3 von 5 Arbeitstagen der Vollzeitkraft. Eine vergleichbare Vollzeitkraft hat Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 18 Tage Erholungsurlaub (3/5 von 30).
Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil von 0,5 oder mehr, so wird dieser auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als 0,5 bleiben unberücksichtigt (§ 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD).
Nimmt der Teilzeitarbeitnehmer seinen ihm anteilig zustehenden Urlaub zusammenhängend, so ist er – wie die Vollzeitkraft auch – 6 Wochen freigestellt.
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