Rechtsgrundlage Berechtigte Ablehnungsgründe des Arbeitgebers Anspruch auf Befristung der Teilzeitarbeit
§ 11 TVöD Beschäftigte mit Kindern unter 18 Jahren oder sonstigen pflege­bedürftigen Angehörigen Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (+) auf Antrag des Arbeitnehmers bis zu 5 Jahre mit Verlängerungsoption, längstens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes
§ 2 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV-FlexAZ)[1] Beschäftigte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, solange nicht bereits 2,5 % der Beschäftigten von ATZ ­Gebrauch machen Ablehnung ausnahmsweise, wenn dienstliche oder ­betriebliche Gründe entgegenstehen (+) Befristung bis zum Erreichen des Rentenalters
§ 8 Abs. 1 TzBfG Arbeitnehmer nach 6-monatiger Beschäftigung Betriebliche Gründe stehen entgegen = wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder unverhältnismäßige Kosten (–)
§ 15 Abs. 6 und 7 BEEG Beschäftigte in ­Elternzeit Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (+) für die Dauer der Elternzeit, maximal 3 Jahre
§ 3 Abs. 1 PflegeZG Beschäftigte zur häuslichen Pflege naher Angehöriger Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (+) für die Dauer der Pflegezeit, maximal 6 Monate
§ 2 Abs. 2 Familien­pflegezeitG Beschäftigte zur häuslichen Pflege naher Angehöriger Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (+) für die Dauer der Familienpflegezeit, maximal 2 Jahre
§ 81 Abs. 5 SGB IX Schwerbehinderte Menschen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder unverhältnismäßige Aufwendungen (+) nach der Rechtsprechung gegeben
§ 16 Abs. 1 Bundesgleichstellungs­gesetz sowie Ländergleichstellungs­gesetze Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Schaffung von familiengerechten Arbeitszeiten und von Teilzeitarbeitsplätzen Zwingende dienstliche Belange stehen entgegen (+)

§ 11 TVöD sowie § 9 TzBfG enthalten darüber hinaus Regelungen, unter welchen Voraussetzungen die/der Teilzeitbeschäftigte eine Verlängerung der Arbeitszeit beanspruchen kann.

[1] Der TV-FlexAZ v. 27.2.2010 gilt nur für den Bereich des Bundes und der Kommunen. Für den Bereich der Länder besteht kein bundesweit einheitlicher neuer Tarifvertrag zur Altersteilzeit. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Altersteilzeitarbeit wird auf die Ausführungen in Altersteilzeit verwiesen.

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