Rechtsgrundlage | Berechtigte | Ablehnungsgründe des Arbeitgebers | Anspruch auf Befristung der Teilzeitarbeit |
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§ 11 TVöD | Beschäftigte mit Kindern unter 18 Jahren oder sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen | Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen | (+) auf Antrag des Arbeitnehmers bis zu 5 Jahre mit Verlängerungsoption, längstens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes |
§ 2 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV-FlexAZ)[1] | Beschäftigte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, solange nicht bereits 2,5 % der Beschäftigten von ATZ Gebrauch machen | Ablehnung ausnahmsweise, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen | (+) Befristung bis zum Erreichen des Rentenalters |
§ 8 Abs. 1 TzBfG | Arbeitnehmer nach 6-monatiger Beschäftigung | Betriebliche Gründe stehen entgegen = wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder unverhältnismäßige Kosten | (–) |
§ 15 Abs. 6 und 7 BEEG | Beschäftigte in Elternzeit | Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen | (+) für die Dauer der Elternzeit, maximal 3 Jahre |
§ 3 Abs. 1 PflegeZG | Beschäftigte zur häuslichen Pflege naher Angehöriger | Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen | (+) für die Dauer der Pflegezeit, maximal 6 Monate |
§ 2 Abs. 2 FamilienpflegezeitG | Beschäftigte zur häuslichen Pflege naher Angehöriger | Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen | (+) für die Dauer der Familienpflegezeit, maximal 2 Jahre |
§ 81 Abs. 5 SGB IX | Schwerbehinderte Menschen | Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder unverhältnismäßige Aufwendungen | (+) nach der Rechtsprechung gegeben |
§ 16 Abs. 1 Bundesgleichstellungsgesetz sowie Ländergleichstellungsgesetze | Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Schaffung von familiengerechten Arbeitszeiten und von Teilzeitarbeitsplätzen | Zwingende dienstliche Belange stehen entgegen | (+) |
§ 11 TVöD sowie § 9 TzBfG enthalten darüber hinaus Regelungen, unter welchen Voraussetzungen die/der Teilzeitbeschäftigte eine Verlängerung der Arbeitszeit beanspruchen kann.
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