Auch bei vereinbarter variabler Arbeitszeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Soweit die Krankheit in Zeiten hineinreicht, für die noch kein Abruf besteht, ergeben sich auf den ersten Blick Schwierigkeiten. Tatsächlich naheliegend ist es, dass der Arbeitgeber, wenn ihm die Krankheit der flexiblen Teilzeitkraft bekannt ist, diese nicht zur Arbeit auffordern, nicht "abrufen" wird. Es erscheint jedoch abwegig, in diesen Zeiträumen dem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Die flexible Arbeitskraft ist verpflichtet, bei einem rechtzeitigen Abruf während der Freizeitperiode die Arbeit jederzeit aufzunehmen, sie ist demnach die gesamte Zeit arbeitsbereit. Entfiele hier die Entgeltfortzahlung, bedeutet dies eine klare Benachteiligung gegenüber einem Arbeitnehmer mit festen Arbeitszeiten.[1]

Arbeitsunfähigkeit ohne Abruf

Bereits oben geschildert wurde die Vorgehensweise bei Arbeitsunfähigkeit an Tagen, für die ein Abruf nicht vorlag. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit wird vom noch zu leistenden Netto-Stundenvolumen abgezogen.

Es erscheint sinnvoll, für die Gruppe der Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit die Verpflichtung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Tag des Fehlens an vorzulegen, arbeitsvertraglich zu vereinbaren. Das Verlangen der früheren Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedarf bei kollektivem Bezug der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).[2] Gleiches gilt im Anwendungsbereich des BPersVG bzw. der Landespersonalvertretungsgesetze.

Arbeitsunfähigkeit bei vorliegendem Abruf

Soweit der Teilzeitarbeitnehmer an Tagen erkrankt, zu denen bereits ein Arbeitsabruf erfolgt ist, sind die tatsächlich zu leistenden Arbeitsstunden vom Netto-Arbeitsdeputat abzuziehen. Der Arbeitnehmer erhält auf diese Weise die ihm nach dem Lohnausfallprinzip zustehende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.[3]

Die Entgeltfortzahlung wird für die Dauer von 6 Wochen geleistet (§ 3 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG; § 22 TVöD). Sie endet, wenn das vereinbarte Arbeitsvolumen erschöpft ist.

Erkrankt die flexible Kraft nach Ableistung des gesamten im Abrechnungszeitraum vorgesehenen Stundenvolumens, so entfällt eine Entgeltfortzahlung. Die flexible Kraft darf nicht bessergestellt werden als die Teilzeitkraft mit fester Arbeitszeit.

[1] Schüren, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 159 Rdnr. 52 ff.
[3] Meyer: Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit, Frankfurt, 1989 S. 127; Schüren, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 159 Rdnr. 52.

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