Elternteilzeit für Kinder geboren ab dem 1.7.2015

Will der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit für ein ab dem 1.7.2015 geborenes Kind ablehnen, muss er diese

  • für eine Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrags oder
  • für eine Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes spätestens 8 Wochen nach Zugang des Antrags

mit schriftlicher Begründung ablehnen (§ 15 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BEEG).

 
Wichtig

Zustimmungsfiktion bei nicht fristgemäßer schriftlicher Ablehnung

Hat der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich abgelehnt, so gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt (§ 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG).

 
Praxis-Beispiel

Antrag auf Elternteilzeit rechtzeitig bescheiden

Eine Beschäftigte mit einem Kind, geboren nach dem 30.6.2015, teilt im Oktober 2015 mit der Geltendmachung der Elternzeit bereits mit, dass sie ab dem 1. Geburtstag des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 15 Wochenstunden ausüben wird. Der Arbeitgeber nimmt das Schreiben zur Kenntnis, reagiert zunächst aber nicht auf das Schreiben, weil er den ab Herbst 2016 bestehenden Personalbedarf noch nicht kennt. Im Spätsommer 2016 will er den Antrag ablehnen.

Die Zustimmungsfiktion ist eingetreten. Die Beschäftigte hat den gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit (ab dem 1. Geburtstag des Kindes = datumsmäßig bestimmbar) und den gewünschten Umfang der verringerten Arbeitszeit angegeben. Somit liegt ein wirksamer Antrag vor. Die gesetzliche Frist zur Ablehnung des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ist bereits im Jahr 2015 – 4 Wochen nach Eingang des Antrags – abgelaufen.

Im Gegensatz zur Ablehnungsfrist in § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG, die an den Zeitpunkt des gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung anknüpft, wird die Ablehnungsfrist nach § 15 BEEG mit dem Zugang des Antrags auf Teilzeit in Lauf gesetzt.

Elternteilzeit für Kinder geboren vor dem 1.7.2015

 
Wichtig

Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Teilzeitbeschäftigung bei Elternzeit für bis zum 30.6.2015 geborene Kinder ablehnen möchte, muss er dies innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang mit schriftlicher Begründung tun (§ 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG). Allerdings führt § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG nach Ansicht u. a. des LAG Baden-Württemberg nicht zu einer Präklusion von Gründen, die der Arbeitgeber nicht fristgerecht in der Ablehnungsentscheidung mitgeteilt hat.[1] Das BAG hat diese Frage bisher offengelassen.[2]

Hat der Arbeitgeber der Elternteilzeitarbeit für bis 30.6.2015 geborene Kinder nicht zugestimmt, so hat die/der Beschäftigte nur die Möglichkeit, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Eine Zustimmungsfiktion bei nicht rechtzeitiger Ablehnung des Teilzeitantrags sieht das BEEG nur hinsichtlich der ab dem 1.7.2015 geborenen Kinder vor.

 
Praxis-Tipp

Ausstrahlung der Teilzeitarbeit während der Elternzeit auf späteren Teilzeitwunsch

Vielfach wird nach Beendigung der Elternzeit von bisher vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern der Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung, zudem nur am Vormittag, geäußert.

Wird eine entsprechende Arbeitszeitreduzierung und -verteilung bereits während der Elternzeit verlangt, so kann der Arbeitgeber das Verlangen zu diesem Zeitpunkt kaum ablehnen, da dringende betriebliche Gründe nur selten vorliegen. Arbeitet nun die/der Beschäftigte bereits über längere Zeit in der gewünschten Arbeitszeit, so wird der Arbeitgeber im Anschluss an die Elternzeit kaum einwenden können, dringende betriebliche Gründe nach § 11 TVöD oder betriebliche Gründe nach § 8 TzBfG stünden dem Teilzeitbegehren für die Zukunft entgegen.[3]

[1] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2006, 7 Sa 95/06 zu § 15 Abs. 7 Satz 4 BErzGG, der Vorläuferregelung des BEEG.
[3] BAG, Urteil v. 13.10.2009, 9 AZR 910/08. Einzelheiten hierzu siehe Ziffer 2.3.5.

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