Die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit sind in § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BEEG geregelt:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer,
  • das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate,
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf einen Umfang von mindestens 15 und maximal durchschnittlich 30 Wochenstunden verringert werden,
  • dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
  • der Anspruch wurde dem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. Die Elternteilzeit muss 7 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit verlangt werden. Sofern das Kind nach dem 30.6.2015 geboren ist und Elternteilzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht wird, beträgt die Frist 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit.

Der Verringerungsantrag nach § 15 BEEG muss so formuliert sein, dass er durch ein schlichtes "Ja" angenommen werden kann.[1]

Im Gegensatz zu § 8 TzBfG sieht die Vorschrift eine Untergrenze und Obergrenze der reduzierten Arbeitszeit vor: Ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit nach § 15 BEEG besteht nur für eine Teilzeitbeschäftigung von nicht weniger als 15 und höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats. Will der Beschäftigte Teilzeitarbeit in geringerem Umfang ausüben, so bedarf dies einer einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder der Beschäftigte muss das Verlangen auf § 11 TVöD oder § 8 TzBfG stützen. Die letztgenannte Vorschrift gewährt jedoch grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit.

Die bedeutsamste Besonderheit des Anspruchs nach dem BEEG gegenüber dem Anspruch aus § 8 TzBfG liegt darin, dass der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers – entsprechend § 11 TVöD – nur ablehnen kann, wenn "dringende betriebliche Gründe" entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG). Zieht man die Parallele zur betriebsbedingten Kündigung, nach der dringende betriebliche Gründe vorliegen müssen, um eine Kündigung wirksam aussprechen zu können, so muss jedes mildere, auch erheblich kostenintensivere Mittel zur Vermeidung der Kündigung bzw. vorliegend zur Vermeidung einer abschlägigen Entscheidung des Arbeitgebers herangezogen werden.

So hat das LAG Baden-Württemberg[2] zu der Parallelregelung in § 15b BAT (heute: § 11 TVöD) – auch dort müssen für eine Ablehnung "dringende" dienstliche bzw. betriebliche Belange der Teilzeitarbeit entgegenstehen – entschieden, es reiche nicht aus, dass sich die Arbeitszeitreduzierung nur störend oder als Belästigung auf den betrieblichen Ablauf auswirke. Es müssten vielmehr Umstände vorliegen, die den Betriebsablauf ganz gravierend stören und vom Arbeitgeber nicht mit zumutbaren Maßnahmen zu bewältigen sind. Es dürfe kein Ausweg möglich sein. Auf die Regelung im BEEG übertragen bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dem Wunsch der Eltern eines Kindes auf Teilzeitarbeit praktisch kaum widersprechen kann!

Mit diversen Urteilen aus den Jahren 2007 bis 2009 hat sich das BAG grundlegend zum Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, insbesondere zu den Anforderungen an die entgegenstehenden "dringenden betrieblichen Gründe" geäußert.

An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG sind wegen der Formulierung "dringend" erhebliche Anforderungen zu stellen. Mit dem Begriff "dringend" wird klargestellt, dass eine Angelegenheit "notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist". Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein.[3]

Zwar sind die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe in den Katalog der Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 Satz 1 BEEG aufgenommen. Dennoch hat der Arbeitgeber die Tatsachen, aus denen sich die negative Anspruchsvoraussetzung der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe ergeben soll, darzulegen und zu beweisen. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast schon dann, wenn er behauptet, solche Gründe bestünden nicht.[4]

Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber darzulegenden Gründe und Tatsachen richten sich nach dem Lebenssachverhalt, auf den der Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung stützt.

 
Praxis-Tipp
  • Will der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz sei "unteilbar" oder die gewünschte Teilzeitarbeit sei mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen nicht vereinbar, so ist das Prüfungsschema anzuwenden, das das BAG für die betrieblichen Ablehnungsgründe i. S. v. § 8 TzBfG entwickelt hat. Das ergebe sich aus der vergleichbaren Interessenlage.[5]
  • Das betriebliche Organisationskonzept und daraus abgeleitete Arbeitszeitregelungen sind dagegen regelmäßig bedeutungslos, wenn sich...

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