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Teilzeit / 2.2.1.4 Der Anspruch auf Befristung der Teilzeitarbeit

Jutta Schwerdle
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Auf Antrag des Beschäftigten ist die Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 5 Jahre zu befristen. Nur wenn die/der Beschäftigte keinen Antrag auf Befristung stellt, wird die Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich unbefristet vereinbart.

Die Befristung einzelner Bedingungen des Arbeitsvertrags ist grundsätzlich zulässig. Die Befristungsregelungen des TzBfG finden auf die befristete Änderung von Arbeitsbedingungen keine unmittelbare Anwendung. Somit gilt beispielsweise das für den Abschluss von befristeten Verträgen zwingende Schriftformerfordernis nicht für die befristete Änderung von Arbeitsbedingungen. Eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit kann somit auch mündlich vereinbart werden. Allerdings empfiehlt sich aus Beweisgründen die Einhaltung der Schriftform.

 
Wichtig

Sachgrund für die befristete Erhöhung bzw. Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich

Wird eine Erhöhung der Arbeitszeit in "erheblichem Umfang" vereinbart, so unterliegt die Befristung der Vertragsänderung nach der Rechtsprechung des BAG der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds, der auch die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen würde.[1] Die geschilderte Rechtsprechung gilt wohl auch für eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit. Die Befristung der Reduzierung der Arbeitszeit nach § 11 Abs. 1 TVöD ist stets sachlich gerechtfertigt, da diese auf Wunsch des Arbeitnehmers zum zeitlich befristeten Zwecke der Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen erfolgt.

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Befristung der Teilzeitarbeit bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags zu bewilligen. Eine Ablehnungsmöglichkeit besteht nach dem Wortlaut des Tarifvertrags nicht.

Mit Fristablauf wird die frühere Vollzeittätigkeit des Arbeitnehmers ...

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