Dem tariflichen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach § 11 TVöD kommt aufgrund der Vorschrift in § 9 TzBfG keine praktische Bedeutung zu. Dies insbesondere, weil es sich bei dem tariflichen Anspruch lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, während der gesetzliche Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit verpflichtenden Charakter hat und inhaltlich weitergeht.

Die Vorschrift in § 9 TzBfG gilt – über die Regelung in § 11 Abs. 3 TVöD hinausgehend – auch für in Teilzeit eingestellte Arbeitnehmer, die den Wunsch haben, ihre Arbeitszeit zu verlängern.[1]

[1] Begründung des Gesetzentwurfs, B. Besonderer Teil, zu 9, S. 31.

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