Wird mit einem Beschäftigten eine lediglich befristete Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart, so lebt mit Fristablauf das frühere Vollzeitarbeitsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis mit höherer Wochenarbeitszeit automatisch wieder auf.

Wird dagegen eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart, oder wurde der Mitarbeiter von Anfang an in Teilzeitarbeit eingestellt, so kann der Arbeitnehmer ein Verlangen auf eine Erhöhung der Arbeitszeit nur auf die Regelung des § 11 Abs. 3 TVöD oder § 9 TzBfG oder – soweit einschlägig – das Gleichbehandlungsgesetz stützen.[1]

 

Verlängerung der Arbeitszeit – Überblick über die Anspruchsnormen

Rechtsgrundlage Berechtigte Anspruch auf Anmerkung
§ 11 Abs. 3 TVöD Früher Vollzeitbeschäftigte, mit ­denen auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitarbeit vereinbart wurde. Der Teilzeitbeschäftigte "soll" bei Besetzung eines "Vollzeitarbeitsplatzes" bei gleicher Eignung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Vollzeitarbeitsplatz zu schaffen.
§ 9 TzBfG

Teilzeitbeschäftigte, die den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt haben;

unerheblich ist, ob der Beschäftigte von Anfang an in Teilzeit eingestellt oder eine frühere Vollzeitbeschäftigung reduziert wurde.

Der Teilzeitbeschäftigte "ist" bei gleicher Eignung bei der Besetzung eines "entsprechenden freien" Arbeitsplatzes vorrangig zu berücksichtigen.

Verlangt werden kann der Wechsel auf eine Vollzeitstelle oder auf eine Teilzeitstelle mit höherem Stundenumfang.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu schaffen. Ein "entsprechender" Arbeitsplatz ist grundsätzlich nur gegeben, wenn der Arbeitsplatz derselben Entgeltgruppe zuzuordnen ist.
§ 17 Bundesgleichstellungsgesetz bzw. Landesgleichstellungsgesetze Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen Die Teilzeitbeschäftigten "müssen" bei der Besetzung von Arbeitsplätzen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Benachteiligungsverbote vorrangig berücksichtigt werden.  

2.9.1 Der Anspruch nach § 11 Abs. 3 TVöD

Nach § 11 Abs. 3 TVöD sollen

  • früher Vollzeitbeschäftigte,
  • mit denen auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden war,

bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen/betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

 
Hinweis

Nicht nachvollziehbar ist, dass die Tarifvertragsparteien – trotz der nachfolgend dargestellten, weitergehenden gesetzlichen Verpflichtung in § 9 TzBfG – die Sollvorschrift zur vorrangigen Berücksichtigung von Teilzeitkräften wieder in den Tarifvertrag aufgenommen haben. Dies kann wohl nur mit der Befürchtung gerechtfertigt werden, dass der Gesetzgeber das TzBfG aufheben könnte.

2.9.2 Der Anspruch nach § 9 TzBfG

2.9.2.1 Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Stellenbesetzung

Nach § 9 TzBfG hat[1] der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Vorschriften in §§ 8 und 9 TzBfG sollen den Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit und umgekehrt erleichtern. Deshalb räumt § 9 TzBfG dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr bzw. Übernahme einer erhöhten Arbeitszeit ein.

Die Vorschrift gilt einerseits für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die zuvor ihre Arbeitszeit verringert haben und nun zur früheren Arbeitszeit zurückkehren wollen, andererseits auch für in Teilzeit eingestellte Arbeitnehmer, die den Wunsch haben, ihre Arbeitszeit zu verlängern.[2]

 
Praxis-Tipp

Von der Definition des Begriffs "Teilzeitbeschäftigung" in § 2 TzBfG ist auch die geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erfasst. Somit haben auch die sog. 450-EUR-Kräfte einen Anspruch nicht nur auf Arbeitszeitverlängerung, sondern sogar auf eine Vollzeittätigkeit. Aushilfen können grundsätzlich einen höheren Beschäftigungsumfang fordern, vorausgesetzt, ein entsprechender freier Arbeitsplatz ist vorhanden und die notwendige Eignung liegt vor.

Dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit dürfen keine dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

[1] Die Regelung in § 11 Abs. 3 TVöD ist dagegen nur als Sollvorschrift ausgestaltet.
[2] Begründung des Gesetzentwurfs, B. Besonderer Teil, zu 9, S. 31.

2.9.2.2 Vorhandensein eines "entsprechenden Arbeitsplatzes"

Der Anspruch auf eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit besteht, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz mit längerer Arbeitszeit vorhanden und frei ist, z. B. ein Vollzeitarbeitsplatz neu zu besetzen ist.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zusätzliche Vollzeitstellen bzw. Teilzeitstellen mit entsprechend längerer Arbeitszeit zu schaffen.

 
Praxis-Tipp

Ein "entsprechender" Arbeitsplatz ist gegeben, wenn auf dem zu besetze...

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