Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
Nach der Rechtsprechung sind Arbeitsverträge unzulässig, bei denen sich der Arbeitgeber vorbehält, nach Bedarf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit festzulegen. Eine variable Ausgestaltung der Dauer der zu leistenden Arbeit lässt das BAG nur in eng begrenztem Rahmen zu.
Ist im Arbeitsvertrag eine geringere Stundenzahl festgelegt als tatsächlich regelmäßig geleistet wird, so liegt eine schlüssige Vertragsänderung über den Umfang der Arbeitszeit vor.
Eine Teilzeitkraft mit einem Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden leistet tatsächlich regelmäßig um die 30 Wochenstunden. Hier liegt keine Mehr- oder Überarbeit vor, sondern das Arbeitsvolumen ist schlüssig geändert auf 30 Wochenstunden.
Dies bedeutet u. a., dass Urlaub und Krankheitsvergütung nicht aus 20, sondern aus 30 Wochenstunden berechnet werden.
Von der Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit zu unterscheiden sind Mehrarbeitsstunden und Überstunden, bei denen die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend überschritten wird.
Zur Leistung von Überstunden/Mehrarbeit ist die Teilzeitkraft nach herrschender Auffassung i. d. R. nur verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Regelung, so ist der Arbeitnehmer zu Mehrarbeit nicht verpflichtet, da er durch die Vereinbarung von Teilzeitarbeit deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er nur im vertraglich vorgesehenen Umfang zur Arbeitsleistung bereit ist.
Die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst haben diesen Grundsatz aufgegriffen und eine ausdrückliche Regelung zur (fehlenden) Verpflichtung in den Tarifvertrag aufgenommen:
Teilzeitbeschäftigte sind zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbei...