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Teilzeit / 2.2.1 Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung aus familiären Gründen (§ 11 TVöD)

Jutta Schwerdle
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2.2.1.1 Die Anspruchsvoraussetzungen

Mit § 15b Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) – der Vorläuferregelung des § 11 TVöD – wurde schon weit vor Inkrafttreten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung tarifvertraglich vereinbart. Mit der tariflichen Regelung ermöglichen es die Tarifvertragsparteien den Beschäftigten, Familie und Beruf besser zu vereinbaren.

Die Regelung in § 11 TVöD lautet:

Zitat

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Auch bereits in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiter können nach § 11 Abs. 1 TVöD eine weitere Reduzierung der individuell arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangen. Die in § 15b Abs. 1 Satz 1 BAT noch vorhandene Einschränkung auf Vollbeschäftigte wurde von der Rechtsprechung als diskriminierend und damit unwirksam angesehen[1] und konsequenterweise nicht mehr in den TVöD aufgenommen.

Der Beschäftigte muss nach Buchst. a) mindestens 1 Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen.

Der Begriff "Kind" wird nicht näher definiert. Es bietet sich jedoch an, auf den Kindbegriff im Kindergeldrecht, §§ 63, 32 EStG bzw. § 2 BKGG, Bezug zu nehmen.[2]

Was unter "tatsächlicher Betreuung" zu verstehen ist, ist zweifelhaft. Die Anforderungen dürfen nicht zu eng gesteckt werden, da der Tarifwortlaut auch die Betreuung z. B. eines 17-jährigen Kindes erfasst. Ein 17-jähriges "Kind" muss nicht im engeren Sinne betreut werden. Der/die Jugendliche wird häufig nicht einmal den Tag zu Hause verbringen. Demnach muss wohl ...

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