Der TVöD enthält zur Arbeitszeit lediglich Rahmenregelungen.

  • Er legt den Umfang der Arbeitszeit – je nach Tarifbereich – grundsätzlich auf 38,5/39/40 Wochenstunden fest.
  • Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und damit die Lage der Arbeitszeit regelt der Tarifvertrag nicht. Er überlässt die Vereinbarung von Arbeitszeitmodellen vielmehr den Betriebsparteien, Arbeitgeber und Betriebs- bzw. Personalrat.

Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu 1 Jahr zugrunde zu legen.

  • Zulässig sind in jedem Fall damit flexible Modelle, die ein Halbjahres- oder Jahresstundenvolumen vorsehen. Höchstgrenze ist dabei der Durchschnitt der tariflichen Vollzeitarbeit.
  • Ausdrücklich lässt die tarifliche Vorschrift längere Abrechnungszeiträume bei Schicht- und Wechselschichtarbeit zu (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD).

Ein Stundenvolumen im Jahr kann demnach im Geltungsbereich des TVöD ohne Weiteres vereinbart werden.

Bei Vereinbarung eines Jahresstundenvolumens sollte jedoch – was bei Teilzeitkräften ohnehin zu erwarten ist – die tarifliche Obergrenze von 38,5/40/39 Stunden im Halbjahresschnitt durch tatsächliche Abrufe nicht überschritten werden.

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