Der BAT enthält zur Arbeitszeit lediglich Rahmenregelungen.

  • Er legt den Umfang der Arbeitszeit grundsätzlich auf 38,5 Wochenstunden fest.
  • Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und damit die Lage der Arbeitszeit regelt der Tarifvertrag nicht. Er überlässt die Vereinbarung von Arbeitszeitmodellen vielmehr den Betriebsparteien, Arbeitgeber und Betriebs- bzw. Personalrat.

    Für die Tätigkeit der "Fleischbeschau" ordnet der BAT flexible Arbeitszeit sogar ausdrücklich an (§ 12 TV Ang iöS;[1] § 11a TV Ang aöS).[2]

"Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen", § 15 Abs. 1 S. 2 BAT.

  • Zulässig sind in jedem Fall damit flexible Modelle, die ein Halbjahres-Stundenvolumen vorsehen. Höchstgrenze ist dabei der Durchschnitt der tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden.
  • Da § 15 BAT jedoch nur "in der Regel" den Zeitraum von 26 Wochen zugrunde legt, sind auch andere Abrechnungszeiträume denkbar. Ausdrücklich lässt die tarifliche Vorschrift längere Abrechnungszeiträume bei Schicht- und Wechselschichtarbeit zu (§ 15 Abs. 1 S. 3 BAT).

Ein Stundenvolumen im Jahr kann demnach bei Beachtung des BAT für eine abgegrenzte Gruppe von Arbeitnehmern, z.B. im Aushilfenbereich, vereinbart werden.

Selbst vor der Neuregelung des Ausgleichszeitraumes durch § 15 BAT hat das BAG Jahresarbeitszeitmodelle im BAT – Lehrer betreffend – für zulässig gehalten.[3]

Bei Vereinbarung eines Jahresstundenvolumens sollte jedoch – was bei Teilzeitkräften ohnehin zu erwarten ist – die tarifliche Obergrenze von 38,5 Stunden im Halbjahresschnitt durch tatsächliche Abrufe nicht überschritten werden.

[1] TV über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen.
[2] TV über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe.

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