Führt der Arbeitgeber ein Arbeitszeitmodell ein, das weitgehend von einer freiwilligen Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer abhängig ist, so wird er feststellen, dass einige Mitarbeiter von der erheblichen Eigenverantwortung überfordert sind.

 
Praxis-Beispiel

Lehnt der Mitarbeiter laufend die freiwillige Arbeitsaufnahme ab, so wird man ihn gegen Ende des Abrechnungszeitraumes in größerem Umfang mit 4-tägiger Vorankündigung abrufen müssen. Legt der Mitarbeiter in diesen Fällen regelmäßig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so wird man seiner Eignung als Mitarbeiter in einem flexiblen Arbeitszeitmodell bezweifeln müssen.

Es bietet sich daher an, die Arbeitsverträge mit erstmalig eingestellten Mitarbeitern unter Beachtung der Vorgaben des § 30 TVöD zunächst nach § 14 Abs. 2 TzBfG ohne jeden Grund auf höchstens 24 Monate zu befristen.

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