Nach § 11 Abs. 3 TVöD sollen

  • früher Vollzeitbeschäftigte,
  • mit denen auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden war,

bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen/betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

 
Hinweis

Nicht nachvollziehbar ist, dass die Tarifvertragsparteien – trotz der nachfolgend dargestellten, weitergehenden gesetzlichen Verpflichtung in § 9 TzBfG – die Sollvorschrift zur vorrangigen Berücksichtigung von Teilzeitkräften wieder in den Tarifvertrag aufgenommen haben. Dies kann wohl nur mit der Befürchtung gerechtfertigt werden, dass der Gesetzgeber das TzBfG aufheben könnte.

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