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Teilzeit / 2.3.4 Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und Verteilung nach den Wünschen des Beschäftigten

Jutta Schwerdle
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Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG).

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen (§ 8 Abs. 3 TzBfG).

Hinsichtlich des Umfangs der Verringerung seiner Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer frei. Er kann eine beliebige Stundenreduzierung verlangen, z. B. die 39 Wochenstunden um 1 Stunde verringern oder eine Reduzierung um 37 Stunden fordern, also nur noch 2 Stunden wöchentlich arbeiten wollen. Vor allem kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, er müsse seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten reduzieren.

 
Praxis-Tipp

Nach der Rechtsprechung stellt es grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn der Beschäftigte die Verringerung der Arbeitszeit um wenige Wochenstunden (im konkret entschiedenen Fall: 10 %) nur verlangt, um den Übergang von der 5-Tage-Woche auf die 4-Tage-Woche durchzusetzen.[1] Sofern die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten sind und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, hat der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf die gewünschte Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit.

 
Praxis-Beispiel

Ein bisher mit 40 Wochenstunden im Geltungsbereich des TVöD-Ost vollzeitbeschäftigter, an 5 Tagen der Woche eingesetzter Mitarbeiter der IT-Abteilung beantragt aus privaten Gründen eine Reduzierung seiner Arbeitszeit um 4 Stunden wöchentlich. Die verbleibende Arbeitszeit von 36 Stunden möchte er auf 4 × 9 Stunden von Montag bis Donnerstag verteile...

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