Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG).

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen (§ 8 Abs. 3 TzBfG).

Hinsichtlich des Umfangs der Verringerung seiner Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer frei. Er kann eine beliebige Stundenreduzierung verlangen, z. B. die 39 Wochenstunden um 1 Stunde verringern oder eine Reduzierung um 37 Stunden fordern, also nur noch 2 Stunden wöchentlich arbeiten wollen. Vor allem kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, er müsse seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten reduzieren.

 
Praxis-Tipp

Nach der Rechtsprechung stellt es grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn der Beschäftigte die Verringerung der Arbeitszeit um wenige Wochenstunden (im konkret entschiedenen Fall: 10 %) nur verlangt, um den Übergang von der 5-Tage-Woche auf die 4-Tage-Woche durchzusetzen.[1] Sofern die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten sind und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, hat der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf die gewünschte Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit.

 
Praxis-Beispiel

Ein bisher mit 40 Wochenstunden im Geltungsbereich des TVöD-Ost vollzeitbeschäftigter, an 5 Tagen der Woche eingesetzter Mitarbeiter der IT-Abteilung beantragt aus privaten Gründen eine Reduzierung seiner Arbeitszeit um 4 Stunden wöchentlich. Die verbleibende Arbeitszeit von 36 Stunden möchte er auf 4 × 9 Stunden von Montag bis Donnerstag verteilen. Der Freitag soll regelmäßig arbeitsfrei sein.

§ 8 Abs. 1 und Abs. 4 TzBfG bindet den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nicht an einen bestimmten Umfang der Verringerung der Arbeitszeit. Auch ist der Beschäftigte nicht an das bisher vereinbarte Modell der Arbeitszeitverteilung – im konkret entschiedenen Fall die 5-Tage-Woche – gebunden. Jedenfalls bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um 1/10 der bisher vereinbarten Arbeitszeit müssten zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass der Beschäftigte sein Recht auf Verringerung der Arbeitszeit missbräuchlich i. S. v. § 242 BGB ausübt.

Anspruch auf geringfügige Reduzierung der Arbeitszeit

Während beispielsweise § 15 Abs. 7 BEEG einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur im Umfang zwischen 15 und durchschnittlich 30 Wochenstunden vorsieht, bestimmt § 8 TzBfG kein Mindest- oder Höchstmaß der Arbeitszeitreduzierung. Damit haben die Beschäftigten grundsätzlich Anspruch auch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung der Arbeitszeit. Das Verlangen, die Arbeitszeit nur in geringem Umfang zu reduzieren, ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.[2]

 
Praxis-Beispiel

Geringfügige Reduzierung der Arbeitszeit

Ein im Luftfahrtunternehmen als Kapitän beschäftigter Flugzeugführer verlangte vom Arbeitgeber, seine regelmäßige Arbeitszeit um 3,29 % der Jahresarbeitszeit zu vermindern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass er blockweise für 12 Arbeitstage jeweils vom 22.12. eines Jahres bis zum 2.1. des Folgejahres freigestellt ist.

Das BAG hat mit Urteil vom 11.6.2013 bestätigt, dass allein die Tatsache, dass ein Beschäftigter die Arbeitszeit nur in geringem Umfang reduzieren möchte, als solche nicht als Rechtsmissbrauch zu werten sei. Will jedoch der Beschäftigte – wie im konkret entschiedenen Fall – durch eine unwesentliche Verringerung der Arbeitszeit eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte (vorliegend einen "gesicherten Weihnachtsurlaub"), so liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten vor.

Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf weitere Verringerung der Arbeitszeit

Der Rechtsanspruch des § 8 TzBfG auf Reduzierung der Arbeitszeit gilt auch für Beschäftigte, die bereits in Teilzeit arbeiten. Dies hat das BAG mit seinem Urteil vom 13.11.2012 ausdrücklich klargestellt.[3]

Verteilung der verringerten Arbeitszeit nach den Wünschen des Beschäftigten

In jedem Falle soll der Arbeitnehmer bei seinem Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Nach massiver Kritik am Gesetzentwurf wurde die Bezugnahme auf die Wochenarbeitstage im Gesetz gestrichen. In Zeiten erheblicher Verbreitung von Jahresstundenkonten ist es damit möglich geworden, auch mit Teilzeitkräften Stundenkontenregelungen zu vereinbaren. Ob der Arbeitnehmer eine flexible Arbeitszeit, bei der der Arbeitgeber die Einsätze weitgehend bestimmt, "wünschen" bzw. akzeptieren wird, muss dahingestellt bleiben.

 
Praxis-Beispiel

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