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Jansen, SGB VI § 163 Sonderregelung für beitragspflichti ... / 2.5 Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit

Arne Hoffmann
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Rz. 12

§ 163 Abs. 5 trifft Regelungen für Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisse, die aufgrund des ATG v. 23.7.1996 ausgeübt werden.

Das ATG soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen. Durch § 163 Abs. 5 werden die Beiträge für die Altersteilzeitbeschäftigten erhöht, die nach § 3 Abs. 1a ATG Aufstockungsbeträge erhalten. Voraussetzung hierfür ist nach § 2 Abs. 1 ATG, dass die Arbeitnehmer

  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. nach dem 14.2.1996 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt nach dem SGB III sind und
  3. innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 SGB III bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.

Ursprünglich begünstigt vom ATG waren nur Arbeitnehmer, die u. a. vollzeitbeschäftigt waren und ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduziert hatten. Seit 1.1.2000 können auch Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit beschäftigt sind, Altersteilzeit i. S. d. Gesetzes ausüben. Sie müssen dazu ihre bisherige Arbeitszeit halbieren und auch nach dieser Verminderung der Arbeitszeit versiche...

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