Rz. 12

Am 1.8.1996 ist das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) in Kraft getreten. Dieses Altersteilzeitgesetz (ATG 1996) hat das ATG v. 20.12.1988 ersetzt. Das ATG soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen soll, wobei dieser Übergang in den Ruhestand – nur bei Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.1.2010 (§ 1 Abs. 2 ATG) – durch Förderleistungen (§ 4 ATG) der Bundesagentur für Arbeit unterstützt wird. Ursprünglich begünstigt vom ATG waren nur Arbeitnehmer, die u. a. vollzeitbeschäftigt waren und ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduziert hatten. Seit 1.1.2000 können auch Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit beschäftigt sind, Altersteilzeit i. S. d. Gesetzes ausüben. Sie müssen dazu ihre bisherige Arbeitszeit halbieren und auch nach dieser Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung bleiben (vgl. die Erläuterungen zu §§ 24 ff., 27 SGB III und § 8 f. SGB IV) und dürfen nicht arbeitslos gemeldet sein.

 

Rz. 12a

Das ATG 1996 ist inzwischen mehrfach geändert worden (zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes v. 10.12.2014, BGBl. I S. 2082). Trotz Auslaufens der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit ist das ATG für die Voraussetzungen von Altersteilzeitarbeit bei deren Aufnahme nach dem 31.12.2009 maßgebend geblieben. Die mit der Altersteilzeitarbeit verbundenen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen gelten unverändert (vgl. GR v. 2.11.2010: "Altersteilzeitgesetz; versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen").

 

Rz. 12b

Der Arbeitgeber muss bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit das Bruttoarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (Teilzeit-Arbeitsentgelt) um mindestens 20 % aufstocken (höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten (vgl. im Einzelnen auch die unterschiedlichen Fassungen des § 3 ATG). Die vom Arbeitgeber zu leistenden Aufstockungsbeträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei (näher dazu: Schulz, Die Beiträge 2005 S. 198) und deshalb nach § 1 Arbeitsentgeltverordnung kein Arbeitsentgelt, so dass sie nicht nach § 162 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 14 SGB IV Grundlage der Beitragsbemessung sind. Um eine daraus resultierende Minderung der Rentenanwartschaft durch Altersteilzeitarbeit zu vermeiden, trifft Abs. 5 für den Personenkreis der Arbeitnehmer, die nach dem ATG 1996 mit der Altersteilzeit begonnen haben und Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt (§§ 3, 4 ATG) erhalten, eine Sonderregelung. Die Einbeziehung des aufgestockten Arbeitsentgelts ist dabei auch in den Fällen des Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.1.2010 (§ 1 Abs. 2 ATG) unabhängig davon, ob hinsichtlich des Aufstockungsbetrages die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ATG für eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit erfüllt sind.

 

Rz. 13

Wegen der Beitragsberechnung ist im Hinblick auf die Änderungen durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zu differenzieren:

Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.7.2004 begonnen, konnte die Berechnung des Beitrags nur nach der bis zum 30.6.2004 geltenden Regelung des Abs. 5 erfolgen. Das ergab sich aus § 279g und war Konsequenz der Übergangsregelung des § 15g ATG, wonach dann, wenn mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.7.2004 begonnen wurde, die Vorschriften des ATG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden sind. In diesen Fällen galt also bei Arbeitnehmern, die nach dem ATG Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhielten, auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts i. S. d. ATG, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als Arbeitsentgelt. Wurden bei den Aufstockungsbeträgen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte berücksichtigt, waren diese in den Monaten ihrer Zahlung für die Feststellung des Unterschiedsbetrags dem laufenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in tatsächlicher Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden bisherigen Arbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei bisheriger Arbeitszeit hätten beansprucht werden können, hinzuzurechnen, soweit sich hierdurch nicht eine Beitragsbemessungsgrundlage ergab, die 90 % der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze übersteigt; eine Hinzurechnung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte konnte höchstens bis zu der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze erfolgen (Abs. 5 Satz 2 a. F.). Diese Klarstellung betreffend einmalig gezahlter Arbeitsentgelte war durch Art. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit v. 20.12.1999 (BGBl. I S. 2494) erfolgt.

 

Rz. 14

Für Altersteilzeitfälle ab dem 1.7.2004 wird gemäß Abs. 5 nicht mehr auf das bisherige Arbeitsentgelt (§ 3 ATG a. F.), sondern auf das Regelarbeitsentgelt abgestellt. A...

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