Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 5 Grunderwerbsteuer

Rz. 558 Anders als im Einkommensteuerrecht ist die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft und damit als Gemeinschaft zur gesamten Hand bei der Grunderwerbsteuer selbstständiger Rechtsträger. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine GmbH & Co. KG ist daher grunderwerbsteuerpflichtig, falls nicht eine Befreiungsvorschrift anzuwenden ist. Dabei ist § 5 Abs. 2 GrEStG zu beachten,...mehr

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Bedarfsbewertung: Beschreib... / Zusammenfassung

Überblick Der Vordruck BBW 2b/16 – Gebäudestandard Wohnen kommt zur Anwendung für: Ein- und Zweifamilienhäuser: Nummern 1.01 – 3.33 laut Zeile 72 Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung 2016 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz) Mehrfamilienhäuser Sowie gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) Gebäu...mehr

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HeizKV: Anwendung auf das W... / Zusammenfassung

Überblick § 3 HeizKV befasst sich speziell mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung auf das Wohnungseigentum. Für diesen besonders ausgestalteten Rechtsbereich ist geregelt, dass die Bestimmungen der HeizKV unabhängig davon gelten, ob die Wohnungseigentümer abweichende Regelungen über die Verteilung der Kosten der Wärme- bzw. Warmwasserversorgung beschlossen oder vereinba...mehr

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HeizKV: Anwendung auf das W... / 1 Allgemeines

Die HeizKV hat nicht nur Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen (§ 2 HeizKV), sondern auch vor gemeinschaftsvertraglichen Regelungen des Wohnungseigentumsrechts, zum Beispiel Teilungserklärung oder Beschlüssen.[1] Es bedarf auch keines Beschlusses oder einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Anwendung der Bestimmungen der HeizKV. Die Regelungen gelten für d...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.10 Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks

Rz. 103 § 2 Nr. 1 BetrKV Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer. Maßgeblich ist, dass es sich um öffentliche Lasten handelt, die auf dem Grundstück selbst ruhen. Das sind einmal die Grundsteuern (OLG Hamm, Urteil v. 26.4.2005, 7 U 48/04, MietRB 2005, 229; Blank/Börstinghaus,§ 556 Rn. 9), die in voller Höhe an den Mieter der...mehr

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ZErb 03/2024, Zur Geltendma... / 1 Gründe

Der Kläger ist das einzige Kind des am 0.0.1941 geborenen und am 0.0.2014 verstorbenen Erblassers Q. L. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau. Der Erblasser errichtete gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau G. L., der Mutter des Klägers, am 19.11.1997 ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger als Schlusserben einsetzten. Wegen der Einzel...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 3.3 Begünstigte Objekte

Begünstigte Objekte sind die folgenden im Inland – wie auch in der EU bzw. in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums – belegenen Grundstücke. Hierbei verweist das Gesetz auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 – 5 BewG. Im Einzelnen sind dies: a) Ein- und Zweifamilienhäuser[1] b) Mietwohngrundstücke[2] c) Wohnungs- und Teileigentum[3] d) Geschäftsgrundstücke[4] e) gemischt genutzte Grundstü...mehr

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Erbschaft- und Schenkungste... / 2.2.1 Voraussetzungen

Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfordert die Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen. Mittelpunkt des familiären Lebens Ein Familienheim ist nur dann gegeben, wenn sich in dem Haus bzw. in der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.[1] Dies bedeutet, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten und der ...mehr

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AGS 02/2024, Verwertung von Grundvermögen (Teileigentum) im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe durch Teilungsversteigerung

§ 76 Abs. 1 FamFG; § 115 Abs. 3 ZPO; § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII Leitsatz Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist nicht selbst genutztes Grundvermögen (Teileigentum) grundsätzlich auch durch eine vorzunehmende Teilungsversteigerung als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen. Dafür ist bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eine ausreichend lange Stundung der Zahlung a...mehr

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AGS 02/2024, Verwertung von... / Leitsatz

Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist nicht selbst genutztes Grundvermögen (Teileigentum) grundsätzlich auch durch eine vorzunehmende Teilungsversteigerung als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen. Dafür ist bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eine ausreichend lange Stundung der Zahlung aus dem Vermögen anzuordnen. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.11.2023 – 5 WF...mehr

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AGS 02/2024, Verwertung von... / I. Sachverhalt

Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um Stufenverfahren wegen Zugewinnausgleichs. Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten 1999 geheiratet und die Ehe wurde durch Beschl. v. 3.2.2021 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin hat mit Rechtsanwaltsschreiben v. 20.6.2023 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für einen Stufenantrag wegen Zugewinnausgle...mehr

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AGS 02/2024, Verwertung von... / III. Bedeutung für die Praxis

Das OLG Karlsruhe hat in seiner vorliegenden Entscheidung zurecht betont, dass ein ideeller 1/2-Miteigentumsanteil betreffend eines vorhandenen, nicht selbst bewohnten Grundstücks mit Einfamilienhaus grds. nicht unter das Schonvermögen gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fällt (Zöller/Schultzky, ZPO, a.a.O., § 115 ZPO Rn 93). Nach der gru...mehr

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AGS 02/2024, Verwertung von... / II. Einzusetzendes Vermögen

Gem. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 1 Hs. ZPO erhält eine Partei – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen zur Gewährung von VKH wie der zu bejahenden hinreichenden Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Anspruchs, § 114 Abs. 1 S. 1 2 Hs. ZPO – VKH, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Tei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ccc) Selbstständige sonstige Gebäudeteile: gemischt genutzte Gebäude

Rn. 165 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Aufteilungsumfang: Gemischt genutzte Gebäude können – über die vorbezeichneten selbstständigen beweglichen (s Rn 162f) und unbeweglichen (s Rn 163af) Gebäudeteilen hinaus – als WG-Mehrheit bei abweichender Nutzung einzelner Gebäudeteilemehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Gebäude oder Gebäudeteile

Rn. 9 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Als Kulturgüter werden inländische Gebäude und Gebäudeteile bestimmt, die entweder nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Baudenkmal unter Schutz gestellt sind (§ 10g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG) oder für sich allein nicht die Voraussetzungen eines Baudenkmals erfüllen, aber Teil einer nach den Landesdenkmalschutzgesetzen als Einheit ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Grundsätze

Rn. 161b Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbstständige WG (BFH v 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl II 1974, 132). Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der eigentlichen Gebäudenutzung besteht nicht, wenn ein Gebäudeteil der Gebäudenutzung gegenüber besond...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Einbeziehung von Gebäuden und Außenanlagen (§ 23 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG)

Rn. 67 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 § 23 Abs 1 Nr 1 S 1 und Nr 2 und 3 EStG erfasst nur den Gewinn aus der Veräußerung von WG, die zuvor vom StPfl angeschafft worden sind. Da bis zum In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002 zudem Grund und Boden und Gebäude im Einklang mit den übrigen einkommensteuerlichen Vorschriften – insb §§ 4 und 5 EStG – als selbstständige WG behandelt...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.1 Zuwendung des Familienheims unter Lebenden an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

Rz. 29 Die Neuregelung der Steuerfreiheit der Zuwendung des Familienheims unter Lebenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG n. F. im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 knüpft weitgehend an die Vorgängerregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. zur Steuerbefreiung einer ehebedingten Zuwendung des Familienwohnheims als grds. s...mehr

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Bauliche Veränderung: Umwidmung von Teileigentum?

1 Leitsatz Der Ausbau eines Spitzbodens, der im unselbstständigen Teileigentum steht zu Wohnzwecken kann nicht nach § 20 Abs. 1 WEG gestattet werden. 2 Normenkette § 20 Abs. 1 WEG 3 Das Problem Die Wohnungseigentümer gestatten Wohnungseigentümer X, Eigentümer der WE Nr. 12, einen "Speicher", der in seinem Eigentum steht, zu Wohnzwecken auszubauen. Dagegen geht Wohnungseigentümer ...mehr

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Bauliche Veränderung: Umwid... / 1 Leitsatz

Der Ausbau eines Spitzbodens, der im unselbstständigen Teileigentum steht zu Wohnzwecken kann nicht nach § 20 Abs. 1 WEG gestattet werden.mehr

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Bauliche Veränderung: Umwid... / 4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! Der Beschluss widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die WE Nr. 12 werde in der Teilungserklärung beschrieben als "Miteigentumsanteil zu 90,46/1.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung samt dem darüber liegenden Speicher bzw. Spitzboden." Der Speiche...mehr

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Bauliche Veränderung: Umwid... / 2 Normenkette

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Bauliche Veränderung: Umwid... / 6 Entscheidung

AG München, Endurteil v. 28.6.2023, 1292 C 9285/22 WEGmehr

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Bauliche Veränderung: Umwid... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer gestatten Wohnungseigentümer X, Eigentümer der WE Nr. 12, einen "Speicher", der in seinem Eigentum steht, zu Wohnzwecken auszubauen. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, ein Ausbau wäre eine "zweckbestimmungswidrige Nutzung", da es sich bei dem Speicher um ein unselbstständiges Teileigentum handele, dessen Nutzung zu Wohnzwecken nicht zuläs...mehr

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Bauliche Veränderung: Umwid... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es im Kern um die Frage, ob ein Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG, der gegen eine Vereinbarung verstößt, möglich ist. Nutzungsvereinbarungen Es wird die Auffassung vertreten, dass Nutzungsvereinbarungen Beschlüssen nach § 20 Abs. 1 WEG, welche diese tangieren, bereits auf Kompetenzebene entgegenstünden. Es wird aber auch jeglicher Bezug von Nutzungsve...mehr

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Gemeinschaft nach Bruchteil... / 1 Leitsatz

Streitigkeiten der Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen an einem Teileigentum fallen in den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Zivilgerichte und sind keine WEG-Streitigkeit i. S. v. § 43 Abs. 2 WEG.mehr

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Gemeinschaft nach Bruchteil... / 3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es eine Tiefgarage mit 23 Stellplätzen. Die Tiefgarage bildet 1 Teileigentum. Die Teilhaber fassen einen Beschluss (Abrechnung der "Tiefgaragenbruchteilseigentümer"). Teilhaber K geht gegen den Beschluss der Teilhaber vor dem WEG-Gericht vor.mehr

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Streitverkündung: Gegenüber... / 3 Das Problem

Der Verwalter B erstellt einen Wirtschaftsplan, der Vorgaben der Gemeinschaftsordnung widerspricht. Denn diese schreibt bei den Kosten eine Trennung nach Wohnungs- und Teileigentum vor. Ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG wird aus diesem Grund vom AG rechtskräftig für ungültig erklärt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K hatte bereits vor dem AG-Urteil dem Verwal...mehr

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Veräußerungsbeschränkung: W... / 1 Das Problem

Wohnungseigentümer K will ein Wohnungs- und ein Teileigentum veräußern. Er bittet die Verwaltung um Zustimmung. In der Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt: "(1) (…) Jeder Wohnungseigentümer bedarf zur gänzlichen oder teilweisen Veräußerung seines Wohnungseigentums der schriftlichen Zustimmung des Verwalters. (2) Die Zustimmung darf nur aus einem in der Person des Erwerbe...mehr

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Gemeinschaft nach Bruchteil... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Es handele sich um eine Streitigkeit unter den Teilhabern einer Gemeinschaft nach Bruchteilen an einem Teileigentum (Tiefgarage) und damit nicht um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 43 WEG, sondern um eine Streitigkeit, für die die allgemeinen Prozessgerichte zuständig seien (Hinweis u. a. auf BayObLG, Beschluss v. 16.9.1994, 2Z AR 42/94, ...mehr

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Veräußerungsbeschränkung: W... / 2 Die Entscheidung

Die Beschlussersetzungsklage hat keinen Erfolg! K habe keinen Anspruch (mehr) auf Erteilung der nach der Gemeinschaftsordnung erforderlichen Zustimmung zur Veräußerung seines Wohn- und Teileigentums. Dem stehe der Beschluss vom 29.12.2020 entgegen, mit dem die Zustimmung versagt worden sei. Die Wohnungseigentümer hätten mit diesem (Negativ-)Beschluss von der ihnen durch die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundlagen zu Wohnungs- und Teileigentum

1. Gesetzliche Grundlagen Rz. 14 Materiell-rechtliche Grundlage von Wohnungs- und Teileigentum (WE oder TE) ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) v. 15.3.1951 (BGBl I 1951, 175), das grundlegend durch die WEG-Reform v. 26.3.2007 (BGBl I 2007, 370) sowie durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) v. 16.10.2020 (BGB I 2020, 2187) geändert und modernisiert wurde.[3...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Wohnungs- und Teileigentum

I. Grundlagen zu Wohnungs- und Teileigentum 1. Gesetzliche Grundlagen Rz. 14 Materiell-rechtliche Grundlage von Wohnungs- und Teileigentum (WE oder TE) ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) v. 15.3.1951 (BGBl I 1951, 175), das grundlegend durch die WEG-Reform v. 26.3.2007 (BGBl I 2007, 370) sowie durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) v. 16.10.2020 (BGB I 202...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / H. Wohnungs- und Teileigentum

I. Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum Rz. 105 Genügt materiell die einseitige Erklärung des Wohnungseigentümers, ist auch im Grundbuchverfahren nicht der Nachweis der Auflassung notwendig, sondern nur eine einseitige Erklärung in Form des § 29 GBO.[269] § 20 GBO gilt nicht für die Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum gem. § 4 WEG (vgl. Rdn 7). II. Verfügungen ü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Grundstücksteilung bei Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 6 Ist das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, sind drei Arten von Teilung zu unterscheiden (dazu vgl. Rdn 40 ff.):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anlegung eines Grundbuchs für Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 2 Nach § 7 Abs. 1 WEG ist für jedes Wohnungseigentum ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen. Dies erfolgt, wenn Wohnungs- und Teileigentum nach § 3 oder § 8 WEG gebildet wird. Der Begriff Anlegung hat hier nicht die Bedeutung, wie sie in §§ 116 ff. GBO geregelt ist. Nach diesen Vorschriften ist für ein bereits bestehendes, bisher aber nicht gebuchtes Grundstück ein Grundbu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Besonderheiten bei Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 6 Zu beachten ist bei der Eintragung von subjektiv-dinglichen Rechten, wenn herrschendes Grundstück das gemeinschaftliche Grundstück der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) ist, dass der nach § 7 GBV erforderliche Vermerk in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem herrschenden Grundstück angelegten Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern einzutragen ist. In Spalte 6 i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 16 Zwischen Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 Abs. 2, §§ 3, 6 WEG) besteht in der sachenrechtlichen Behandlung kein Unterschied. Ob Räume als WE oder als TE zu nutzen sind, hängt technisch von der baulichen Ausgestaltung ab, rechtlich ist die Zuordnung bei Begründung nach § 3 oder § 8 WEG maßgebend.[40] Die Bezeichnung im Aufteilungsplan gibt in der Regel vor, ob WE oder T...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / I. Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in __________________...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / II. Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum

1. Muster: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Rz. 34 Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in ____________________...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Die Teilung bei Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 40 Eine Teilung des mit einem bestimmten Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück (Wohnungseigentum) ist denkbar,mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 34 Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Nam...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Rechtliche Eigenständigkeit des Wohnungs- oder Teileigentums

Rz. 25 Jedes WE-Recht ist eine rechtlich selbstständige Einheit; an ihm kann Allein-, Mit- und Gesamthandseigentum erworben werden.[88] Es wird wie Eigentum veräußert und belastet[89] und kann herrschendes Grundstück subjektiv-dinglicher Rechte sein.[90]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Rechtsnatur des Wohnungs- und Teileigentums

Rz. 17 WE und TE ist echtes Eigentum und nicht lediglich ein grundstücksgleiches Recht.[49] Es verbindet das Alleineigentum an einer Wohnung oder sonstigen Raumeinheit (Sondereigentum) mit Bruchteilseigentum am Grundstück,[50] bei dem das Sondereigentum als Bestandteil des Miteigentumsanteils dessen rechtliches Schicksal teilt,[51] wozu ein verdinglichtes Mitgliedschaftsrech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Gewöhnliches Eigentum einzelner Wohnungs- oder Teileigentümer

Rz. 53 Gewöhnliches Eigentum einzelner WEer oder Dritter sind die nichtwesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die nicht die Voraussetzungen der §§ 93, 94 BGB erfüllen und daher rechtlich selbstständig sein können. Sie unterliegen nicht der Bindung des § 6 Abs. 1 WEG und gehören weder zum Sondereigentum noch zum Gemeinschaftseigentum.[203] Die Wohnungseigentümer können den E...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / a) Sachverhalt

Rz. 35 Das Formular bezieht sich auf folgende Bauträgermaßnahme: Der Bauträger renoviert und saniert eine Wohnanlage aus dem Jahre 1910 auf einem Grundstück, das in seinem Eigentum steht und an dem er gem. § 8 WEG Wohnungs- und Teileigentum gebildet hat, das im Grundbuch vollzogen wurde. Die Baugenehmigung ist bereits erteilt. Das Gebäude steht leer. Mit der Renovierung und ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 14 Materiell-rechtliche Grundlage von Wohnungs- und Teileigentum (WE oder TE) ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) v. 15.3.1951 (BGBl I 1951, 175), das grundlegend durch die WEG-Reform v. 26.3.2007 (BGBl I 2007, 370) sowie durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) v. 16.10.2020 (BGB I 2020, 2187) geändert und modernisiert wurde.[32] Die Änderungen des WEM...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / a) Sachverhalt

Rz. 8 Das Formular bezieht sich auf folgende Bauträgermaßnahme: Der Bauträger errichtet eine Wohnanlage nebst Außenanlagen und Tiefgarage auf einem Grundstück, das in seinem Eigentum steht und an dem er gem. § 8 WEG Wohnungs- und Teileigentum gebildet hat, das im Grundbuch vollzogen wurde. Die Baugenehmigung ist erteilt. Mit dem Bau ist noch nicht begonnen worden. Vertragsge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundsatz des Realfoliums

Rz. 3 Für jedes Wohnungs- und Teileigentum ist ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen, es kommt nicht auf die Größe oder wirtschaftliche Bedeutung des Wohnungs- oder Teileigentums an. Auch der sondereigentumsfähige Tiefgaragenstellplatz erhält damit ein eigenes Teileigentumsgrundbuch. Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch sind Realfolium i.S.d. § 3 GBO. Abweichend von der Regel...mehr