Rz. 2

Nach § 7 Abs. 1 WEG ist für jedes Wohnungseigentum ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen. Dies erfolgt, wenn Wohnungs- und Teileigentum nach § 3 oder § 8 WEG gebildet wird. Der Begriff Anlegung hat hier nicht die Bedeutung, wie sie in §§ 116 ff. GBO geregelt ist. Nach diesen Vorschriften ist für ein bereits bestehendes, bisher aber nicht gebuchtes Grundstück ein Grundbuchblatt anzulegen. Das Wohnungseigentum als solches entsteht mit Eintragung in das Grundbuch durch Anlegung eines entsprechenden Blattes, bezogen auf das Grundstück entsteht es insgesamt, wenn sämtliche Wohnungseigentumsrechte eingetragen sind. Gleiches gilt für das Teileigentumsgrundbuch. Ob insbesondere in den Fällen des § 8 WEG das oder die Gebäude auch tatsächlich errichtet worden sind, ist für die grundbuchmäßige Behandlung des Wohnungs- oder Teileigentums nicht relevant.

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