Die Beschlussersetzungsklage hat keinen Erfolg! K habe keinen Anspruch (mehr) auf Erteilung der nach der Gemeinschaftsordnung erforderlichen Zustimmung zur Veräußerung seines Wohn- und Teileigentums. Dem stehe der Beschluss vom 29.12.2020 entgegen, mit dem die Zustimmung versagt worden sei. Die Wohnungseigentümer hätten mit diesem (Negativ-)Beschluss von der ihnen durch die Gemeinschaftsordnung zugewiesenen Kompetenz, über die Zustimmung zur Veräußerung nach einer ablehnenden Entscheidung der Verwaltung durch Beschluss zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Mit dem mehrheitlich gefassten Beschluss hätten sie bei einer objektiv-normativen Auslegung die begehrte Zustimmung zur Veräußerung abgelehnt. Der Beschluss erschöpfe sich hinsichtlich seines Regelungsgehalts nicht nur in der Ablehnung des gestellten Beschlussantrags. Ihm wohne auch die materiell-rechtliche Willenserklärung inne, die Zustimmung nicht zu erteilen.

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