Rz. 6

Zu beachten ist bei der Eintragung von subjektiv-dinglichen Rechten, wenn herrschendes Grundstück das gemeinschaftliche Grundstück der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) ist, dass der nach § 7 GBV erforderliche Vermerk in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem herrschenden Grundstück angelegten Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern einzutragen ist. In Spalte 6 ist auf diese Eintragungen hinzuweisen (§ 3 Abs. 7 WGV).

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