(1) 1Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für

 

1.

die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,

 

2.

die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1,

 

3.

die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3,

 

4.

die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und

 

5.

die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.

2Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.

 

(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. 2Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

 

(4)[1] Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.

Bis 31.12.2022:

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [2]bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.

[1] Abs. 4 geändert durch Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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