Rz. 558

Anders als im Einkommensteuerrecht ist die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft und damit als Gemeinschaft zur gesamten Hand bei der Grunderwerbsteuer selbstständiger Rechtsträger. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine GmbH & Co. KG ist daher grunderwerbsteuerpflichtig, falls nicht eine Befreiungsvorschrift anzuwenden ist. Dabei ist § 5 Abs. 2 GrEStG zu beachten, wonach die Grunderwerbsteuer dann, wenn ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand übertragen wird, in Höhe des Anteils nicht erhoben wird, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Dabei kommt es ausschließlich auf die Beteiligung am Vermögen der GmbH & Co. KG an, nicht auf die mittelbare Beteiligung an der GmbH, die Komplementärin ist.

Zu beachten ist, dass ab 1.1.2000 eine Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand im Rahmen des § 5 GrEStG nur dann noch steuerbegünstigt ist, wenn der Überträger mindestens fünf Jahre lang Gesellschafter in der Gesamthand bleibt. Scheidet er vorher aus, ist die Übertragung grunderwerbsteuerpflichtig.[1]

 

Rz. 558a

Änderungen im Gesellschafterbestand einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG lösen grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer aus, da das Grundstück gesamthänderisches Eigentum ist. "Jede Veränderung im Personenstand der Gesamthand, der ein Grundstück gehört, führt – ohne Auflassung (§§ 873, 925 BGB) – zur Änderung der Grundstückseigentümer. Folglich gibt es bei einer Änderung im Personenstand der Gesamthand auch kein Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Übereignung begründet" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).

Soweit die Identität der Gesellschaft gewahrt bleibt, scheidet § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG für den Wechsel im Personenstand einer Gesamthand aus,[2]

[1] Die Frist soll auf 10 Jahre verlängert werden.
[2] Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Anm. 124 zu § 1 GrEStG, Beck München, 16. Aufl.

2007. Ausnahmsweise ist Steuerbarkeit gegeben.

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