Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Vereinigung und Bestandteilszuschreibung

Rz. 66 § 890 BGB ist auch beim WE anwendbar (im Einzelnen siehe § 5 GBO Rdn 9 ff.).[264] Vereinigung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten setzt nicht die Abgeschlossenheit der daraus gebildeten Einheit voraus.[265]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Bildung eines neuen WE-Rechtes aus anderen WE-Rechten

Rz. 75 Der Eigentümer mehrerer WE-Rechte kann durch einseitige Erklärung ohne Mitwirkung der übrigen WEer[311] Teile seiner Miteigentumsanteile abtrennen, diese zu einem neuen Miteigentumsanteil vereinigen und mit diesem gleichzeitig neues Sondereigentum verbinden.[312] Dadurch entsteht ein neues WE-Recht unter gleichzeitiger Veränderung der dazu verwendeten alten WE-Rechte....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Vergrößerung oder Verkleinerung von Miteigentumsanteilen ohne Änderung des damit verbundenen Sondereigentums

Rz. 69 Die Änderung der Miteigentumsanteile ist ohne Mitwirkung der übrigen WEer zulässig. Eine solche Inhaltsänderung des WE erfordert Abänderungsvereinbarungen und Teilauflassungen zwischen den beteiligten WEer und Grundbucheintragung, wobei die Auflassungserklärungen nicht erkennen lassen müssen, welchem bestimmten WE-Recht der von einem anderen abgespaltene Miteigentumsa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Stellung des Wohnungs- oder Teileigentümers

Rz. 18 Jeder Wohnungseigentümer hat als Inhaber eines ideellen Anteils am Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG; § 1008 BGB) und Alleineigentümer am realen Bereich seines Sondereigentums (§§ 5 Abs. 1, 13 WEG) in beiden Sphären eine echte Eigentümerstellung. Das WEG verbietet die völlige Trennung des Sondereigentums vom Miteigentumsanteil (§ 6 WEG) und Vereinbarungen, wonach ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Bestellung, Erwerb

Rz. 146 Der zur Begründung notwendige Aufteilungsplan muss lediglich in einem Stockwerksplan die Lage der erfassten Räume und ihre Abgrenzung zu weiteren Räumen darstellen.[639] Gutgläubiger Erwerb ist möglich.[640] Zustande kommt er gem. §§ 31 ff. WEG durch formlose Einigung und Eintragung. Bei Dauerwohn- und -nutzungsrecht ist die Vorlage der Unterlagen nach § 32 Abs. 1 und ...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / u) Haftung für Baumängel (Teil II § 7 Nr. 2)

Rz. 30 Die Haftung für Sachmängel am Bauwerk richtet sich nach §§ 633 ff. BGB. Ein Ausschluss der Haftung für Sachmängel am Bauwerk ist in Verbraucherverträgen und Formularverträgen nicht möglich (§ 309 Nr. 7, 8 BGB). Ob zumindest ein teilweiser Ausschluss des Rücktrittsrechts in Verbraucher- und Formularverträgen wirksam ist, könnte fraglich sein. Nach der Rechtsprechung de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum

Rz. 105 Genügt materiell die einseitige Erklärung des Wohnungseigentümers, ist auch im Grundbuchverfahren nicht der Nachweis der Auflassung notwendig, sondern nur eine einseitige Erklärung in Form des § 29 GBO.[269] § 20 GBO gilt nicht für die Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum gem. § 4 WEG (vgl. Rdn 7).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Berechtigter

Rz. 137 Berechtigter können sein Alleininhaber, Bruchteilsgemeinschaft, Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB [613] sowie eine Gesamthandsgemeinschaft. Rz. 138 Die Zulässigkeit des Eigentümerdauerwohnrechts ist nicht bestritten.[614] Für die Zulassung spricht ein praktisches Bedürfnis, insbes. bei bevorstehender Veräußerung.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erlöschen

Rz. 149 Ein Erlöschen des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts nach § 875 BGB geschieht nicht durch die Zerstörung des Gebäudes.[645] Ist das Recht an einem Erbbaurecht begründet, so erlischt es nicht beim Heimfall des Erbbaurechts (§ 42 Abs. 2 WEG). Diese Regelung ist jedoch mit dinglicher Wirkung abdingbar.[646] In jedem Fall erlischt das Recht jedoch bei einem Erlöschen des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Belastungsbeschränkungen im Bau- und Bodenrecht

Rz. 111 Das BauGB wirkt mit Vorkaufrechten, Verfügungsverboten und Genehmigungsvorbehalten auf den privatrechtlichen Grundstücksverkehr ein (vgl. § 20 GBO Rdn 148 ff.). Vorkaufsrechte nach BauGB hindern Belastungen (auch mit rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten) nicht. Das gesetzliche Vorkaufsrecht geht rechtsgeschäftlichen vor und bringt sie zum Erlöschen (§ 28 Abs. 2 S. 5 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Hinzuerwerb neuer Grundstücksflächen

Rz. 78 Zuerwerb ist zulässig und setzt voraus: Eb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Aufhebung von Sondereigentum

Rz. 83 Die Aufhebung von Sondereigentum stellt eine Inhaltsänderung dar, da WE in gewöhnliches Miteigentum (§ 1008 BGB) oder bei Vereinigung aller Anteile in einer Hand in Alleineigentum umgewandelt wird. Eine Aufgabe durch Verzicht ist nicht möglich.[350] Das gilt bereits bei einem einfachen Miteigentumsanteil an einem Grundstück,[351] und erst recht für ein WE oder TE, wei...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / b) Sanierungsbeschreibung (Teil II § 1 Nr. 4)

Rz. 36 Der Vertrag muss grundsätzlich alle baulichen Maßnahmen, die der Bauträger schuldet, benennen. Dabei ist zu beachten, dass in Fällen einer vom Bauträger übernommenen Totalsanierung auch Maßnahmen geschuldet sein können, die nicht in der Baubeschreibung erwähnt sind, sofern sie für eine umfassende Renovierung und Sanierung erforderlich sind.[48] Zur klaren Abgrenzung u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Widersprüchliche und unklare Eintragungen

Rz. 52 Führen auch die Auslegung bzw. Umdeutung der Eintragung (vgl. Rdn 9 ff.) nicht zu einer eindeutigen Feststellung des Inhalts und Umfangs des Rechts, so ist sie inhaltlich unzulässig.[193] Soweit der Eintragungsinhalt jedoch bestimmbar ist, ist keine Löschung durchzuführen, sinnvoll ist jedoch zur Vermeidung von Zweifeln die Anbringung eines Klarstellungsvermerks.[194]...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 2. Abnahme

Rz. 7 Die Abnahme gem. § 640 BGB gehört zu den Hauptpflichten des Erwerbers.[14] Der Erwerber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Bauwerk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt das Bauwerk auch, wenn der Bauträger dem Erwerber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt h...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / d) Haftung für Mängel (Teil II § 7)

Rz. 38 Soweit am Vertragsgegenstand Bauleistungen erbracht werden, richtet sich die Haftung des Bauträgers nach Werkvertragsrecht gem. §§ 633 ff. BGB. Für das Grundstück und die unverändert bleibende Altbausubstanz gilt grundsätzlich Kaufrecht gem. §§ 433 ff. BGB. Da ein Haftungsausschluss für Mängelrechte nach Werkvertragsrecht in Verbraucher- und Formularverträgen nicht mö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Grundstücksverzeichnis und andere Verzeichnisse

Rz. 15 Soweit solche bestehen (z.B. Grundstücks- oder Straßenverzeichnis), gelten die oben dargestellten Regeln entsprechend. Von großer praktischer Bedeutung ist das Grundstücksverzeichnis, das gemarkungsbezogen sämtliche Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum und grundstücksgleiche Rechte erfasst. Dieses Verzeichnis dient der Ermittlung des Eigentümers, wenn nur das Grunds...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Unterscheidung zu schuldrechtlicher Veräußerungsbeschränkung

Rz. 89 Eine schuldrechtliche Veräußerungsbeschränkung mit den Inhalt, das WE nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu veräußern oder zu belasten (§ 137 S. 2 BGB) wirkt zwar durch Eintragung als Inhalt des Sondereigentums auch gegen einen Sondernachfolger, macht aber ein dagegen verstoßendes Rechtsgeschäft nicht unwirksam, lösen höchstens Schadensersatzfolgen aus un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Eintragungsfähigkeit von Gemeinschaftsregelungen

Rz. 105 Eintragungsfähig sind nur die nach §§ 3, 10 Abs. 2 WEG vereinbarten oder nach § 8 WEG einseitig "zum Inhalt des Sondereigentums" erklärten Regelungen über das Verhältnis der WEer untereinander, soweit sie sich im gesetzlich zulässigen Rahmen halten. Die vorweggenommene Zustimmung oder Ermächtigung, Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln, kann nicht mit e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verfahrensvorschriften zu Ort der Aufbewahrung und Herausgabe

Rz. 12 Zum Ort der Aufbewahrung der Urkunden siehe § 24 GBV Rdn 1 ff. Betrifft die Urkunde mehrere Eintragungen in verschiedenen Grundbüchern, wird sie regelmäßig bei dem Grundbuchblatt mit der niedrigsten Ordnungsnummer aufbewahrt; in den übrigen Grundakten wird hierauf verwiesen (§ 24 Abs. 2 GBV mit § 21 Abs. 1 S. 5, 6 AktO). Bedeutsam ist dies vor allem für die Aufbewahru...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / c) § 17 Abs. 2a BeurkG (Urkundeneingang)

Rz. 10 Dem Verbraucher soll eine ausreichende Frist zur Information und Überlegung zustehen, wenn er beabsichtigt, ein Grundstück an einen Unternehmer zu verkaufen oder von ihm zu kaufen. Die Frist ist nicht dispositiv.[10] Für den Verbraucherbauträgervertrag sieht § 650j BGB vor, dass der Bauträger den Erwerber in einer Baubeschreibung über die geschuldete Bauleistung unter...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 97 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 S. 2 WEG). Bei der Teilung nach § 8 WEG entsteht dann zumindest vorläufig eine Ein-Personen-Gesellschaft.[411] Rz. 98 Aus der Ein-Personen-Gesellschaft wird eine "echte" Gesellschaft, wenn mindestens ein WE oder TE veräußert wird. Im Vorfeld des Eigentumserwerbs mit Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Abgesondertes Miteigentum

Rz. 51 Darunter versteht man eine besondere Form von gemeinschaftlichem Eigentum einzelner WEer an einem nicht sondereigentumsfähigen Gebäudeteil, der nur einzelnen WE-Rechten dient. Beispiele: Treppenhäuser und Lifte in großen Wohnanlagen mit mehreren Gebäuden; Sammelgaragen, in denen nicht alle WEer einen Stellplatz haben; WE in Form von mehreren Einfamilienhäusern.[201] R...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung des Eigentümers

Rz. 5 Die Spalte 2 dient zur Eintragung des oder der Eigentümer (Buchst. b). Wie der Eigentümer zu bezeichnen ist, richtet sich nach § 15 GBV.mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / g) Rechtswirksamkeit und Vollzugsfähigkeit des Vertrags

Rz. 14 Als allgemeine Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit sieht § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MaBV vor, dass der Vertrag rechtswirksam sein muss und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen müssen. Betroffen sind alle erforderlichen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Hierzu gehören z.B. die Genehmigungen für vollmachtlose Vertreter (§§...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / k) Bürgschaft gem. § 7 MaBV

Rz. 18 Wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit des § 3 Abs. 1 MaBV nicht vorliegen, darf der Bauträger nach den Regelungen der MaBV gleichwohl den Kaufpreis entgegennehmen, wenn er zuvor dem Erwerber eine Bürgschaft übergeben hat, die den Anforderungen des § 7 MaBV entspricht. Die Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers auf g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundsatz von Einigung und Eintragung im WEG

Rz. 56 Zur Einräumung von Sondereigentum und zur im Gesetz nicht geregelten Änderung des sachenrechtlichen Inhalts des WE sind Einigung durch vertragliche Vereinbarung aller Miteigentümer in Auflassungsform (§ 4 Abs. 2 WEG)[224] und Grundbucheintragung erforderlich (§ 4 Abs. 1 WEG). Formmängel des Gründungsaktes werden durch den gutgläubigen Erwerb eines Dritten geheilt.[225...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / m) Festpreis (Teil II § 2 Nr. 2)

Rz. 21 Die Vereinbarung eines Festpreises, der die im vorliegenden Mustervertrag genannten Kosten enthält, ist bei Bauträgerverträgen üblich.[31] Sind Erschließungskosten vom Bauträger zu tragen, d.h. sind sie im Kaufpreis enthalten, besteht für den Erwerber das Risiko, dass er später für diese Kosten in Anspruch genommen wird und ein Rückgriff gegen den Bauträger scheitert....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Übertragung des Sondernutzungsrechts

Rz. 117 Die "isolierte Übertragung eines Sondernutzungsrechts" auf den Eigentümer eines anderen WE-Rechts derselben WE-Gemeinschaft bedarf einer Vereinbarung zwischen dem bisher und dem neu benutzungsberechtigten Wohnungseigentümer, aber nach dem Gesetz keiner Zustimmung der anderen WEer oder des Verwalters, sofern ihre Wirksamkeit nicht nach § 12 WEG davon abhängig gemacht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Teilung des Miteigentumsanteils ohne Änderung der Raumeinheit

Rz. 68 Die Bildung von Bruchteilseigentum an einem selbstständigen WE-Recht ist nur zusammen mit der Veräußerung eines Miteigentumsanteils möglich, z.B. bei Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils unter Eheleuten, damit beide Miteigentümer zu je ½ des WE-Rechts werden. Vereinbarungen, wonach sie am Sondereigentum nicht oder mit einem anderen Bruchteil als am Gemeinsc...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / o) Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Rz. 24 Der Erwerber kann sich im Kaufvertrag hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Verzichtet er in diesem Zusammenhang auf den Nachweis der Fälligkeit des Kaufpreises durch den Bauträger, ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen Verstoßes gegen §§ 3, 12 MaBV i.V.m. § ...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / q) Änderungsvorbehalt zur Baubeschreibung (Teil I § 1 Nr. 4)

Rz. 26 Der Bauträger kann sich Änderungen vorbehalten, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht und die Änderungen dem Erwerber zumutbar sind (§ 308 Nr. 4 BGB). Um diesen Anforderungen zu genügen, muss die Regelung die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Bauträgers nennen und in ihren Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemess...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

Wegen der hier nicht aufgeführten Abkürzungen wird auf die Abkürzungshinweise in der Kommentierung, und auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Auflage, Berlin 2021, verwiesen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Entstehen

Rz. 13 Bruchteilseigentum entsteht durch rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Eigentumsübergang auf mehrere Personen, sofern sich nicht aus dem Gesetz oder aus den Vereinbarungen ein anderes Gemeinschaftsverhältnis ergibt.[17] Rz. 14 Unzulässig ist die quotenmäßige Vorratsteilung des Alleineigentums in gewöhnliches Miteigentum und Belastung eines angeblichen Miteigentumsant...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Einheit von Gebäude und Grundstück

Rz. 19 Die rechtliche Einheit von Grundstück, Gebäude und wesentlichen Gebäudebestandteilen (§§ 93, 94 BGB) ist nur im unumgänglich notwendigem Umfang durch das Sondereigentum durchbrochen[59] und durch zwingendes Recht gewahrt:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 135 Gesetzliche Grundlage des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts ist § 31 WEG.[605] Die beiden Arten unterscheiden sich lediglich durch die verschiedene Art der Nutzung. Eine Vermischung beider Nutzungsformen ist möglich, wenn kein Verwendungszweck überwiegt.[606] Es ähnelt dem dinglichen Wohnungsrecht (§ 1093 BGB). Als Grundstücksbelastung stellt es ein reines Nutzungsr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Neuerrichtung und Änderung von Räumen

Rz. 76 Die Rechtsverhältnisse müssen der neuen baulichen Lage angepasst werden, da WE als Raumeigentum rechtlich mit den räumlichen Gegebenheiten übereinstimmen muss. Ist bspw. das mit den Miteigentumsanteilen an zwei Speichern verbundene Sondereigentum nicht entstanden, wegen eines Widerspruchs zwischen Aufteilungserklärung und Aufteilungsplan, besteht gegen die übrigen Eig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Betroffenes Recht im Sinne des § 19 GBO

Rz. 42 Recht im Sinne des § 19 GBO ist das grundbuchmäßige Recht im Sinne der GBO. Es kann mit dem "Recht im Sinne des BGB" und mit dem "Buchrecht" identisch sein, muss es aber nicht. Rz. 43 Hat die Eintragung für den einen Teil nur einen rechtlichen Vorteil und für den anderen einen rechtlichen Verlust zur Folge (z.B. bei der Eintragung einer Dienstbarkeit), ist nur das Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Begründung von Wohnungserbbaurecht

Rz. 216 Jeder Wohnungserbbauberechtigte muss Bruchteilsberechtigter am Erbbaurecht sein oder gleichzeitig werden. Eine Begründung ist auch am Gesamterbbaurecht möglich.[892] Die Begründung erfolgt gemäß §§ 3 oder 8 WEG durch Verbindung eines jeden Mitberechtigungsanteils mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (siehe Rdn 17).[893] Nach § 12 ErbbauRG ist Sondereigentum...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Voraussetzungen

Rz. 8 Abs. 4 enthält einen weiteren Fall der Buchungsfreiheit und zwar für Grundstücke, die im wirtschaftlichen Sinn als Zubehör mehrerer anderer Grundstücke oder Wohnungseigentumsberechtigungen[26] angesehen werden können und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke stehen (Bruchteilseigentum nach §§ 1008 ff. BGB). Gedacht ist an gemeinschaftliche Höfe, Garagenvorpl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 10. Abgrenzungen von anderen Rechtsinstituten

Rz. 26 Wohnungseigentum unterscheidet sich von sonstigen Eigentumsformen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Der Zuschreibung zugängliche Rechte und Berechtigungen

Rz. 3 Während der Wortlaut des § 890 Abs. 2 BGB nur die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen vorsieht, haben Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeiten der Zuschreibung darüber hinaus noch erheblich ausgeweitet. Es sind folgende Fälle denkbar:[3] Rz. 4 Grundstück mit Grundstück: Dies ist der Normalfall des § 890 Abs. 2 BGB;[4] Größe und wirtschaftliche Bedeutun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Nach § 12 WEG genehmigungspflichtige Veräußerungsgeschäfte

Rz. 90 Bei Veräußerungsbeschränkungen mit dem gesetzlichen Inhalt des § 12 Abs. 1 WEG sind genehmigungsbedürftig:[383] Veräußerungen von WE, auch innerhalb der Gemeinschaft[384] und Rückauflassungen an den veräußernden WEer[385] sowie eines ideellen Bruchteils am WE,[386] auch im Wege der Zwangsvollstreckung einschließlich der Versteigerung nach § 17 WEG; durch den Insolvenz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Allgemeines

Rz. 31 Sondereigentum sind die gem. § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 WEG bestimmten Räume und die zu diesen Räumen gehörenden wesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WEG erfüllen, also verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Integration mit dem Liegenschaftskataster; Richtigstellungen und Gesamtrechte

Rz. 1 § 127 GBO schafft die Rechtsgrundlage, nach der die Länder die maschinelle Übernahme von Daten des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters aus dem jeweils anderen Verzeichnis einführen können (und zwar über die gemeinsame Nutzung von Hilfsverzeichnissen hinaus, vgl. § 126 GBO Rdn 25). Die in Abs. 1 bereits erhaltenen Verordnungsermächtigungen zugunsten der Landesregi...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 3. Mängel des Bauwerks und des Grundstücks

Rz. 12 Der Bauträger haftet dem Erwerber für Mängel des Bauwerks nach Werkvertragsrecht gem. § 634 BGB; für Mängel des Grundstücks haftet der Bauträger nach § 437 BGB. Bei Mängeln am Grundstück ist zu beachten, dass sie sich dergestalt auf das Gebäude auswirken können, dass sie der werkvertraglichen Gewährleistung unterliegen. So können z.B. Altlasten im Boden die vertraglic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Objektive Anknüpfung, Art. 4 Rom I-VO

Rz. 336 Für obligatorische Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks (vgl. insoweit aber Einschränkung in Art. 4 Abs. 1 lit. d Rom I-VO) zum Gegenstand haben, beruft Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO vorrangig das Recht des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, so dass Sachenrechtsstatut und Schuldvertragsstatut hie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Gemeinschaftsordnung

Rz. 99 Die Gemeinschaftsordnung beinhaltet alle für das Verhältnis der WEer untereinander (Innenverhältnis) verbindlichen Regelungen für und gegen jeden WEer und Sondernachfolger. Sie wirken kraft Gesetzes, auch wenn ein Miteigentümer sie nicht kennt, an ihnen nicht mitgewirkt, gegen sie gestimmt, sich ihnen nicht rechtsgeschäftlich unterworfen hat oder diese Wirkungen gar n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Einzelfälle eintragungsfähiger Gemeinschaftsregelungen

Rz. 108 Zulässig sind Gemeinschaftsregelungen mit folgenden Inhalten:[457]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Einzelfälle

Rz. 43 Anspruch auf Übereignung einer nicht vermessenen Fläche ist vormerkbar, wenn die Fläche so genau bezeichnet ist, dass sich ihre Größe und Lage in einer dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden Weise zweifelsfrei ergibt oder Flächenbestimmungsrecht nach §§ 315, 317 BGB besteht (im Einzelnen vgl. § 28 GBO Rdn 17).[135] Rz. 44 Wirksame Ansprüche sind auch vormerkungsfähig[136...mehr