Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

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§ 16 Bauträgervertrag / l) Zahlung nach Baufortschritt; Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB (Teil II § 2 Nr. 3 Unternr. [1])

Rz. 19 Unter der Prämisse, dass vereinbarte Zahlungen dem Wert der Bauleistung entsprechen müssen und sich aus §§ 641, 650m Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen im Formular- und Verbraucherbereich ein gesetzliches Vorleistungsverbot der Kaufpreiszahlung ergibt, richten sich die Kaufpreisraten nach § 3 Abs. 2 MaBV. Die Vorschrift...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Der Begriff des Altenteils

Rz. 3 Das Altenteil wird vielfach gesetzlich erwähnt, jedoch nicht legal definiert (Art. 96 EGBGB, § 49, § 9 EGZVG, § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 23 Nr. 2 lit. g GVG).[4] Das Altenteil wird regional unterschiedlich auch als Leibgeding, Leibzucht oder Auszug bezeichnet. Rechtsgeschichtlich hat es seine Grundlage als vorwiegend in ländlichen Gebieten vertragliches Rechtsinstitut,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Begründung von Sondernutzungsrechten

Rz. 112 Sie erfolgt zusammen mit der Begründung von Sondereigentum entweder nach § 3 oder § 8 WEG und Eintragung im Grundbuch. Die nachträgliche Begründung erfordert eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer und wegen § 876 BGB auch die Zustimmung der an jedem WE dinglich Berechtigten (§ 5 Abs. 4 S. 2 WEG).[498] Das gilt auch dann, wenn ein Sondernutzungsrecht zunächst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Formelle Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 119 Die Eintragung in das Grundbuch setzt das Vorliegen einer Eintragungsbewilligung und der Anlagen, bestehend in Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie etwa erforderlicher Genehmigungen voraus.[536] Im Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchamt brauchen die Beteiligten nach § 3 WEG noch nicht Miteigentümer des Grundstücks zu sein. Es genügt, wenn sich ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Unverhältnismäßige Kosten (§ 35 Abs. 3 GBO)

Rz. 9 Bei Eintragung als Eigentümer oder Miteigentümer eines Grundstücks kann sich das GBA nach Abs. 3 mit anderen, nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweisen begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil von geringem Wert – höchstens 3.000 EUR – ist und der Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühen beschafft werden kann. In diesem Fall ka...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erlöschen der Grunddienstbarkeit

Rz. 135 Die Dienstbarkeit erlischt durch Aufgabeerklärung und Löschung (§ 875 BGB) am Blatt des dienenden Grundstücks. Das Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks setzt voraus, dass der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtli...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / n) Finanzierung des Kaufpreises (Teil II § 3)

Rz. 22 Der Bauträger hat Interesse daran, dass der Erwerber seine Finanzierung nachweist. Sofern dieses nicht vor Abschluss des Bauträgervertrags geschieht, können dazu Regelungen in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Anders als im hier vorgeschlagenen Formular könnte ein Rücktrittsrecht des Bauträgers für den Fall vorgesehen werden, dass der Erwerber seine Finanzierung nic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragung

Rz. 125 Das Wohnungsgrundbuch als besonderes Grundbuchblatt für das einzelne WE- oder TE-Recht bildet die Grundlage für die rechtliche Selbstständigkeit des WE-Rechts und macht durch den der Bewilligung als Anlage beigefügten Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 WEG) die Aufteilung des Gebäudes und die Lage und Größe der im Sonder- und Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile für...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Inhalt

Rz. 151 Dieser deckt sich weitgehend mit der Grunddienstbarkeit. Auf das dort Aufgeführte wird verwiesen (vgl. Rdn 111 ff.). Zum positiven Handeln ist der Eigentümer nur im Rahmen einer Nebenpflicht verpflichtet.[537] Im Übrigen sind alle drei Belastungsarten zulässig, auch der dritte Tatbestand des § 1018 BGB.[538] Die einzelnen Arten können miteinander verbunden werden. Es...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Unterteilung von Wohnungseigentum

Rz. 67 Die Unterteilung eines WE-Rechtes in zwei oder mehrere in sich wiederum abgeschlossene, rechtlich selbstständige Raumeinheiten ohne Veräußerung von WE durch Teilungserklärung (§ 8 WEG) und Grundbucheintragung ist zulässig,[266] wenn alle im Sondereigentum stehenden Räume mit einem Miteigentumsanteil verbunden werden (Gebot der Komplettaufteilung).[267] Anderenfalls is...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Verkehrsbeschränkungen im Sanierungsgebiet

Rz. 158 Gemäß § 142 BauGB kann die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher Missstände (§ 136 BauGB) durch Satzung ein sog. förmlich festgelegtes Sanierungsbiet bestimmen. In diesem Gebiet ist der Grundstücksverkehr gem. § 144 BauGB erheblich eingeschränkt. Rz. 159 Genehmigungspflichtig sind im Sanierungsgebiet die in § 144 Abs. 1 und 2 BauGB bezeichneten Rechtsvorgänge, insbeso...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Sicherung durch Reallast

Rz. 197 Der Erbbauzins wird regelmäßig durch eine Reallast am Erbbaurecht gesichert, [827] die in wiederkehrenden Geldleistungen[828] an den jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks besteht (§ 9 Abs. 1 ErbbauRG), daher nicht dem jeweiligen Inhaber eines Miteigentumsanteils am Erbbaurechtsgrundstück zugewiesen werden kann,[829] vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist[8...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)

Rz. 158 Beim Wohnungsrecht nach § 1093 BGB handelt sich um eine Unterart der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.[602] Vom Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet es sich durch die fehlende Vererblichkeit und die Unmöglichkeit, veräußert zu werden, vom Nießbrauch dadurch, dass der Nießbrauch sämtliche Nutzungen gewährt, von denen allenfalls einzelne...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Anzeigepflicht

Rz. 154 [Autor/Stand] Da das Saarländische Grundsteuergesetz eng an das Bundesmodell angelehnt ist, gelten neben den dortigen Erklärungspflichten auch die allgemeinen Anzeigepflichten des § 228 Abs. 2 – 6 BewG, denen die Steuerpflichtigen ohne Aufforderung des zuständigen Finanzamtes nachkommen müssen. Rz. 154.1 [Autor/Stand] Danach ist bspw. eine Änderung der tatsächlichen V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gegenstand des Nießbrauches

Rz. 177 Der Nießbrauch stellt eine besonders ausgestaltete Dienstbarkeit dar, kraft deren der Berechtigte den belasteten Gegenstand umfassend nutzen darf.[695] Der Nießbrauch tritt in der Praxis vor allem in folgenden Konstellationen auf:[696]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum

Rz. 23 Der Bestimmtheitsgrundsatz zwingt zur genauen Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum und zwischen den Sondereigentumsbereichen der einzelnen Wohnungseigentümer. Sie erfolgt durch Gesetz (§§ 1 Abs. 5; 5 Abs. 1–3 WEG), den zum Grundbuchinhalt gemachten Vereinbarungen i.V.m. Aufteilungsplan (§§ 3; 7 Abs. 3; 4 Abs. 1 WEG), bauliche Abgeschlossenheit der Rau...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Angemessener Verzinsungsbetrag des Bodenwerts

Rz. 77 [Autor/Stand] Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich gem. § 195 Abs. 3 Satz 4 BewG durch die Multiplikation des Bodenwerts für das fiktiv unbelastete Grundstück nach § 179 BewG mit den von den Gutachterausschüssen für die jeweilige Grundstücksart ermittelten Liegenschaftszinssätzen nach Maßgabe des § 177 Abs. 2 und 3 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Rz. 78 Durch die Unterwerfungserklärung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO wird dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Recht in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG ermöglicht, ohne zuvor den Eigentümer auf Duldung dieser Zwangsvollstreckung verklagen zu müssen (dazu vgl. auch § 1 Einl. Rdn 89).[200] Gegenüber einem späteren Grundstückseigentümer erleic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastung des einzelnen WE-Rechtes

Rz. 79 Uneingeschränkt zulässig ist die Belastung mit Grundpfandrechten, Reallast, Nießbrauch, dinglichem Vorkaufsrecht;[332] schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist nur als "Inhalt des Sondereigentums" eintragungsfähig.[333] Die Belastung von noch nicht gebildetem WE kann nicht als vorläufige Belastung des Miteigentumsanteils ausgelegt werden.[334] Mit Dienstbarkeiten ist eine B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Voraussetzungen für die Begründung von Veräußerungsbeschränkungen

Rz. 85 Eine Veräußerung des Miteigentumsanteils erstreckt sich auch auf das Sondereigentum (§ 6 Abs. 2 WEG), wirtschaftlich stellt das Sondereigentum den Hauptbestandteil des WE oder TE dar. Möglich ist die Veräußerung an mehrere Personen zu Bruchteilen[354] oder eines ideellen Bruchteils am WE, ferner, wenn das WE mehrere abgeschlossene Raumeinheiten umfasst, eines Bruchtei...mehr

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§ 5 Weiterbenutzung/Mitbenu... / B. Weiterbenutzung der gemeinsamen Wohnung nach dem Tod des Partners

Rz. 2 Soll er nach dem Tod des Allein-Eigentümers die Wohnung alleine weiter bewohnen können, bietet sich ein aufschiebend auf den Tod des Eigentümers befristetes Wohnrecht an, welches schon zu Lebzeiten durch Eintragung im Grundbuch nach § 1093 BGB abgesichert wird, wenn nicht schon eine Erb- oder Vermächtniseinsetzung erfolgt. Rz. 3 Erwerben die Partner eine Immobilie in Br...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume

Rz. 33 Sondereigentum besteht an zu Wohnzwecken oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Sie sind dann Sondereigentum, wenn sie nach § 3 Abs. 1 oder § 8 WEG zum Sondereigentum bestimmt und nach Lage und Größe aus dem Aufteilungsplan ersichtlich und gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG genau bezeichnet sind. Zum Begriff der "Wohnung" und der "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume" gil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Zwingendes Recht für die Gemeinschaftsordnung nach WEG

Rz. 107 Zwingendes Recht der Gemeinschaftsordnung sind insbes. folgende Tatbestände:[443]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Garagenplätze, Doppel- und Sammelgaragen

Rz. 37 An Garagenstellplätzen in Gebäuden können die gleichen Eigentumsverhältnisse begründet werden wie an Einzelgaragen.[150] Ratsam ist in jedem Fall die Bestimmung eines jeden Garagenstellplatzes zu einem eigenen TE. Der Garagenstellplatz muss im Aufteilungsplan klar bestimmt sein. Sollen Garagen dennoch gemeinschaftliches Eigentum sein, so genügen für den Aufteilungspla...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Berechtigter (herrschendes Grundstück)

Rz. 106 Herrschendes Grundstück kann nur ein selbstständiges Grundstück im Rechtssinne sein,[295] auch wenn es im Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt ist;[296] bei altrechtlichen Grunddienstbarkeiten, die im Grundbuch nicht eingetragen werden brauchen, auch das Grundstück im wirtschaftlichen Sinn.[297] Die Hinzupachtung von Flächen zum herrschenden Grundstück schafft grun...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / i) Sicherung der Lastenfreistellung

Rz. 16 Als allgemeine Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit verlangt § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV, dass die Freistellung des Vertragsgegenstandes von allen Grundpfandrechten, die der Eigentumsvormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht vom Erwerber übernommen werden sollen, sichergestellt ist und zwar auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird. I...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Zusammenfassende Übersicht zu Gemeinschaftsregelungen

Rz. 109 Zusammenfassend können folgende Regelungen des WEG in der Gemeinschaftsordnung abbedungen oder abweichend geregelt werden:[481]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Konstruktive Gebäudeteile und Versorgungsanlagen

Rz. 40 Konstruktive Teile des Gebäudes, z.B. Fundamente, tragende Wände,[162] Außenwände, Decken,[163] Dächer, Schornsteine, Brandmauern,[164] Außenputz,[165] Isolierschicht am Flachdach,[166] schwimmender Estrich,[167] Schließanlagen[168] sind zwingend Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG), auch wenn mehrere selbstständige Gebäude auf dem gleichen Grundstück stehen, z.B. E...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Ermäßigungen wegen Wohnraumförderung und Denkmalschutz (Abs. 2)

Rz. 128 [Autor/Stand] Die Regelung des § 1 Abs. 2 GrSt-Saar dient der gesetzlichen Klarstellung, dass Bezugsgröße für die bundesgesetzlichen Ermäßigungstatbestände im § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG die landesspezifischen Grundsteuermesszahlen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die bundesgesetzliche Förderung im gleichen Verhältnis auch im Saarland gilt. Folglich sind für ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Rechtsgeschäftliche Begründung

Rz. 132 Die Dienstbarkeit entsteht materiell-rechtlich durch Einigung und Eintragung (§ 873 BGB). Nicht maßgeblich ist, ob der Grundstückseigentümer eine Entschädigung erhält. Diese ist als Kaufpreis des schuldrechtlichen Rechtskaufs anzusehen und nicht Teil des dinglichen Rechtsgeschäfts.[455] Die Einigung ist formlos möglich, für die Eintragungsbewilligung des Eigentümers g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Prüfung der Gemeinschaftsordnung durch das Grundbuchamt

Rz. 124 Eine Inhaltsprüfung obliegt dem Grundbuchamt für die Regelungen, die gem. § 10 Abs. 3 WEG durch Grundbucheintragung verdinglicht werden sollen.[575] Verstöße gegen zwingendes Recht, die die Nichtigkeit zur Folge hätten (§ 134 BGB), sind zu beanstanden.[576] Ist auch nur eine Regelung der Gemeinschaftsordnung unwirksam, so kann die Eintragung insgesamt nicht vorgenomm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2, 3 EGBGB a.F.

Rz. 220 Durch die Zulassung einer parteiautonomen Festlegung des Güterstatuts soll den Eheleuten unter bewusster Durchbrechung des Unwandelbarkeitsgrundsatzes die Möglichkeit gegeben werden, das anwendbare Güterrecht an veränderte Lebens- bzw. Vermögensverhältnisse anzupassen. Demgemäß ist eine freie Rechtswahl nicht gestattet, sondern es werden nur bestimmte Rechtsordnungen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Zustimmung der dinglich Berechtigten zur Begründung von WE

Rz. 60 Die Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück ist nur notwendig, soweit die dinglich Berechtigten davon betroffen werden oder möglicherweise nachteilig berührt werden können.[235] Wurde die Zustimmung erteilt und vorgelegt, so wirkt sie gegen Sonderrechtsnachfolger; jedoch ist deren gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Rechtszustand des Grundbuchs möglich.[23...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Arten des Eigentums

Rz. 2 Das BGB kennt Alleineigentum, Miteigentum nach Bruchteilen und Gesamthandseigentum. Objekte des Eigentums sind das Grundstück im Rechtssinne, Wohnungs- und Teileigentum nach WEG, grundstücksgleiche Rechte. Im Beitrittsgebiet gibt es das aus dem Recht der DDR fortgeführte selbstständige Gebäudeeigentum, in einzelnen Bundesländern ferner altrechtliches Stockwerkseigentum...mehr

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Vorwort zur 9. Auflage

Völlig zu Unrecht wird dem Grundstücks- und Grundbuchverfahrensrecht nachgesagt, es sei statisch und beinahe langweilig. Die zahlreichen Gesetzesänderungen seit Erscheinen der achten Auflage beweisen das Gegenteil. Die vorliegende neunte Auflage unseres umfassenden Kommentars zum Grundbuchrecht stellt in vielen Abschnitten und Vorschriften eine völlige Neubearbeitung dar. Ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 1. Informationsschreiben der saarländischen Finanzverwaltung

Rz. 151 [Autor/Stand] Für die Erklärungsabgabe werden auch im Saarland aufgrund der Anlehnung an das Bundesmodell zahlreiche Daten benötigt. Einen Teil der erforderlichen Daten hat die saarländische Finanzverwaltung Ihren Steuerbürgern im Juni/Juli 2022 anhand eines Informationsschreibens zukommen lassen. Dieses enthält ein Datenblatt mit den wichtigsten für die Erklärungsab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eintragungen auf Bewilligung der vor dem 1.1.2024 eingetragenen Gesellschaft

Rz. 52 Wurde die GbR unter Nennung der Gesellschaft vor dem 1.1.2024 als Berechtigte eingetragen, bleibt diese Eintragung wirksam und bestehen. Es erfolgt nach Art. 229 § 21 Abs. 2 S. 1 EGBGB keine Grundbuchberichtigung von Amts wegen. Satz 2 der Vorschrift verweist auf §§ 82 ff. GBO, wobei der Wortlaut der Norm insgesamt widersprüchlich klingt.[130] Die entscheidende Aussag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vormerkungsfähigkeit schuldrechtlicher Ansprüche

Rz. 131 Nach Anlegung des Wohnungsgrundbuchs können schuldrechtliche Ansprüche nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 883 ff. BGB vorgemerkt werden.[597] Rz. 132 Vor Anlegung des Wohnungsgrundbuchs und auch vor Baugenehmigung oder Baubeginn ist der Anspruch auf Übertragung von Miteigentum und Einräumung von Sondereigentum am noch ungeteilten Grundstück vormerkungsfähig, wenn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Recht zur Benutzung in einzelnen Beziehungen

Rz. 116 Benutzen ist ein fortgesetztes oder doch mehr oder weniger häufig und regelmäßig wiederkehrendes, für den Berechtigten mit einem Vorteil verbundenes Gebrauchmachen von dem belasteten Grundstück.[358] Das Benutzungsrecht kann von Handlungen des Berechtigten bedingt abhängig gemacht werden. Daher kann ein Geh- und Fahrtrecht als Grunddienstbarkeit auch den Inhalt haben...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 1. Personenverzeichnis

Für den Bezirk des Grundbuchamts wird ein Verzeichnis der Personen als elektronische Datei geführt, die als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden, als Wohnungs- oder Teileigentümer oder als Berechtigte grundstücksgleicher Rechte eingetragen sind. Das Verzeichnis soll enthalten: a) die Bezeichnung der Grundbuchstelle unter Angabe des Grundbuchbezirks und des Grundbuchblatt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstücke im Rechtssinne

Rz. 3 Es muss sich um mehrere Grundstücke im Rechtssinne, also Grundbuchgrundstücke handeln. Den Grundstücken stehen die grundstücksgleichen Rechte gleich, im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO auch Miteigentumsanteile.[2] Auch die Zusammenschreibung mehrerer demselben Eigentümer gehörenden Wohnungs- od. Teileigentumsrechte (z.B. Wohnung u. Garage in Form selbstständigen Teileigent...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eintragungsfähige Verfügungsbeschränkungen

Rz. 86 Eintragungsfähig sind rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen nur als Inhalt eines Erbbaurechts (§ 5 ErbbauRG), Wohnungs- oder Teileigentums (§ 12 WEG), Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht (§ 35 WEG). Dazu siehe § 3 Einl. Rdn 85 ff., 180 ff.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Vermerk über die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Rz. 89 Gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann sich der Eigentümer in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunde eines deutschen Notars (§§ 8 ff., 14 Abs. 1 BeurkG)[164] in Ansehung der Ansprüche eines Grundpfandrechts[165] oder einer Reallast[166] der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen,[167] dass sie aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 7 Der Vermerk wird nur auf Antrag eingetragen. Antragsberechtigt sind der Eigentümer des herrschenden Grundstückes (auch Wohnungs- und Teileigentümer[13]), sowie jeder am herrschenden Grundstück dinglich Berechtigte (auch am einzelnen Wohnungseigentum[14]), sofern zur Aufhebung oder Änderung des subjektiv-dinglichen Rechtes nach § 876 S. 2 BGB seine Zustimmung erforderli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Verkehrsbeschränkungen im Bereich von Erhaltungssatzungen

Rz. 166 Die Begründung von Wohnungseigentum kann zum Zweck des Erhalts einer bestimmten Bevölkerungsstruktur im Bereich sog. Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB) von einer Genehmigung durch die Gemeinde (§ 173 Abs. 1 S. 1 BauGB) abhängig gemacht werden. Im zivilrechtlichen Sinn handelt es sich um ein relatives Veräußerungsverbot im Sinne des § 135 BGB, vgl. § 172 Abs. 1 S. 5 Ba...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 60 Die Beschwerdeberechtigung ist in der GBO nicht besonders geregelt; § 59 FamFG findet nach h.M. in Grundbuchsachen keine Anwendung.[213] Andererseits kommt eine Popularbeschwerde ebenso wie in den übrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Grundbuchsachen nicht in Betracht.[214] Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre Grundsätze entwickelt, die für d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.7.2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung

Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Von der Befreiung werden neben inländischen Grundstücken auch in der EU und in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums belegene Grundstücke erfasst (R E 13.3 Abs. 3 ErbStR 2019). Zum europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teilungserklärung: Erbbaurecht / 3 Das Problem

An dem Grundstück X wird im Jahr 1959 ein Erbbaurecht für die Dauer von 75 Jahren bestellt. Das Grundstück ist mit Mehrfamilienhäusern bebaut. An den einzelnen "Einheiten" bestehen nach der Aufteilung des Erbbaurechts im Jahr 1961 jeweils ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht. A und B sind im Grundbuch gemeinschaftlich als Eigentümer sämtlicher Wohnungs- und Teilerbbaurechte zu...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teilungserklärung: Erbbaurecht / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es darum, ob das bereits mit einem (aufgeteilten) Erbbaurecht belastete Grundstück nachträglich in Wohnungseigentum aufgeteilt werden kann, wenn teilweise Wohnungseigentumsrechte substanzlos bleiben. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und Teile der Literatur meinen allgemein, ein bestehendes Erbbaurecht hindere den Vollzug einer Teilun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / g) Feststellungsverfahren bei WEG-Gemeinschaften

Nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) kann an Wohnungen sog. Wohnungseigentum und an nicht Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes Teileigentum begründet werden (§ 1 Abs. 1 WEG). Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung i.V.m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG). Teileigentum ist das Sond...mehr