Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / a) Gesetzliche Beschränkung

Rz. 18 Gem. § 49 Abs. 2 HGB erstreckt sich der regelmäßige Umfang der Prokura nicht auf die Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Beschränkung mit Außenwirkung. Diese gilt sowohl für die Verfügungsgeschäfte als auch für die diese begründenden Verpflichtungsgeschäfte.[48] Unbeachtlich ist, ob die Grundstücke zum Anlagevermögen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Mindestinhalt der Erklärungen über Begründung von WE

Rz. 61 Das Grundstück muss nach § 28 GBO bezeichnet und ein Grundstück im Rechtssinne sein (§ 1 Abs. 4 WEG). Alle Miteigentumsanteile müssen nach Bruchteilen bestimmt sein (§ 1008 BGB) und zusammen ein Ganzes ergeben (z.B. 1000/1000stel).[245] Mit jedem Miteigentumsanteil muss Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XIII. Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht

1. Allgemeines Rz. 135 Gesetzliche Grundlage des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts ist § 31 WEG.[605] Die beiden Arten unterscheiden sich lediglich durch die verschiedene Art der Nutzung. Eine Vermischung beider Nutzungsformen ist möglich, wenn kein Verwendungszweck überwiegt.[606] Es ähnelt dem dinglichen Wohnungsrecht (§ 1093 BGB). Als Grundstücksbelastung stellt es ein re...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Sondereigentum vor Gebäudeerrichtung

Rz. 20 Sondereigentum an Räumen bedarf einer baulichen Substanz. Gegenüber der "Fertigstellungstheorie" hat sich die Meinung von der "schrittweisen Entstehung von Sondereigentum" durchgesetzt, wonach die Anwartschaft des Miteigentümers fortschreitend in Sondereigentum an jedem einzelnen seiner Sondereigentums-Räume übergeht, sobald der Raum (Rohbau ohne Fenster und Türen) du...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / w) Rücktrittsrechte (Teil II § 15)

Rz. 32 Dem Bauträger dürfen vertragliche Rücktrittsrechte, die über die Inhalte der gesetzlichen Rücktrittsrechte hinausgehen im Hinblick auf § 308 Nr. 3 BGB nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen eingeräumt werden. Regelungen über die Modalitäten gesetzlicher Rücktrittsrechte sind jedoch grundsätzlich unbedenklich.[46]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Gegenstand des Gemeinschafts- und Sondereigentums

1. Bestimmtheitsgrundsatz Rz. 27 Der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts erfordert eine klare Abgrenzung zwischen Gegenständen und Räumen im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 WEG), im Sondereigentum an Räumen (§ 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 WEG), an Stellplätzen (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG) oder an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks (sog. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Sondereigentum

a) Allgemeines Rz. 31 Sondereigentum sind die gem. § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 WEG bestimmten Räume und die zu diesen Räumen gehörenden wesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WEG erfüllen, also verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IX. Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander

1. Grundsatz Rz. 96 Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde im Jahre 2005 durch ein obiter dictum des BGH[406] als parteifähig anerkannt. Der Gesetzgeber folgte dem im Rahmen der WEG-Reform 2007 mit Neuregelung des § 10 WEG, der weitgehend die selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr zuließ. Durch das WEMoG 2020 wurde die WEG-Gemeinschaft gegenüber den Miteigentümern durch ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Belastungsentscheidung beim Grundvermögen

Rz. 54 [Autor/Stand] Wie bereits unter Rz. 32 angeführt, ist Ziel des GrStG-Saar, durch eine zwischen den Grundstücksarten differenzierende Festlegung von Steuermesszahlen, den regionalen Besonderheiten im Saarland Rechnung zu tragen. Eine durch das Bundesmodell erwartende starke Belastung von wohnlich genutzten Grundstücken (sog. Wohngrundstücke) soll so im Saarland abgemil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft

Rz. 35 Im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft können Grundstücke, Miteigentumsanteile, Wohnungs- und Teileigentum sowie Gebäudeeigentum stehen.mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / e) Aufteilung des Kaufpreises (Teil II § 2 Nr. 1)

Rz. 12 Alternativ zu der im Formular gewählten Aufteilung des Kaufpreises nach Gegenständen kommt eine Aufteilung aus Grundstücks- Erschließungs- und Gebäudekosten in Betracht. Welche Gestaltung sinnvoll ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere den steuerlichen Erfordernissen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Die Begründung von Wohnungseigentum

1. Die Begründung nach § 3 oder § 8 WEG Rz. 54 Materiell-rechtlich erfolgt die Begründung durch und in jedem Fall In der Grundbuchpraxis erfolgt meistens Teilung nach § 8 WEG, die materiell-rechtlich keiner, verfah...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 2. Grundsteuermesszahlen (Abs. 1)

Rz. 107 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG-Saar regelt, welche vom Bundesmodell abweichenden Grundsteuermesszahlen für unbebauten und bebaute Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) im Saarland gelten. Dabei erfolgt bei den bebauten Grundstücken eine Differenzierung zwischen den sog. Wohngrundstücken, die im Ertragswertverfahren und den sog. Nichtwohngrundstücken, die im ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XI. Eintragung im Wohnungsgrundbuch

1. Formelle Eintragungsvoraussetzungen Rz. 119 Die Eintragung in das Grundbuch setzt das Vorliegen einer Eintragungsbewilligung und der Anlagen, bestehend in Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie etwa erforderlicher Genehmigungen voraus.[536] Im Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchamt brauchen die Beteiligten nach § 3 WEG noch nicht Miteigentümer des Grun...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / r) Sonderwünsche (Teil II § 8)

Rz. 27 Hierbei handelt es sich um Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang. Sofern der Bauträger Sonderwünsche auszuführen hat, müssen sie als vertragliche Änderung beurkundet werden, es sei denn, die Auflassung wurde bereits beurkundet. In diesem Fall sind Sonderwunschvereinbarungen zwischen dem Bauträger und dem Erwerber nach ständiger Rechtsprechung formlos wirksam.[...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / v) Schiedsgutachter (Teil II § 10)

Rz. 31 In Formularverträgen und Verbraucherverträgen kann nicht wirksam vereinbart werden, dass Schiedsgutachter über bestimmte Fragen verbindlich unter Ausschluss der staatlichen Gerichte entscheiden.[45]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XII. Verpflichtungsgeschäft und Vormerkung

1. Erfordernis notarieller Beurkundung Rz. 129 Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) ist notwendig, wenn die Verpflichtung gerichtet ist auf Einräumung, Erwerb oder Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 3 WEG);[590] Übertragung des ganzen WE-Rechtes oder eines Bruchteilsanteils;[591] Übertragung eines Miteigentumsanteils ohne Sondereigentum und Übertragung des Sondereigentums ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Änderungen im Wohnungseigentum

1. Vereinigung und Bestandteilszuschreibung Rz. 66 § 890 BGB ist auch beim WE anwendbar (im Einzelnen siehe § 5 GBO Rdn 9 ff.).[264] Vereinigung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten setzt nicht die Abgeschlossenheit der daraus gebildeten Einheit voraus.[265] 2. Unterteilung von Wohnungseigentum Rz. 67 Die Unterteilung eines WE-Rechtes in zwei oder mehrere in sich wiederum ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Verkehrsbeschränkungen im Bereich von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt

Rz. 170 Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum an bestimmten Bestandsbauten, von Wohnungs- und Teilerbbaurechten und von Bruchteilsgemeinschaften mit § 1010-BGB-Regelung und auch die Veräußerung von Wohnungs- oder Teileigentum kann zum Erhalt der Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Bereich von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 201a Bau...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Inhalt

Rz. 139 Belastungsgegenstand des Dauerwohnrechts kann eine Wohnung sein, jedoch auch nur ein einzelner Raum oder ein ganzes Gebäude.[615] Belastungsgegenstand beim Dauernutzungsrecht ist jeder Raum, der Gegenstand von Teileigentum sein kann, daneben auch Wohnungen, beispielsweise bei vorübergehender, wenn auch längerdauernder beruflicher Nutzung als Büro. Beide Arten von Recht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Annexeigentum

Rz. 38 Seit 1.12.2020 ist nach § 3 Abs. 2 WEG die Bildung von Sondereigentum an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks zulässig. Damit sind insbesondere Gartenflächen, Stellplätze, Terrassen, Wege oder Abstellflächen sondereigentumsfähig.[159] Annexeigentum kann aber nicht an Gebäudeteilen begründet werden, also nicht an Balkonen oder Dachterrassen, die ja s...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / t) Haftung für Sachmängel des Grundstücks (Teil II § 7 Nr. 1)

Rz. 29 Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel am Grundstück richtet sich nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Ausschluss der Sachmängelrechte am Grundstück ist grundsätzlich zulässig, sofern nicht auch solche Sachmängel erfasst sind, die Mängel am Gebäude oder Einschränkungen der vereinbarten Nutzung des Gebäudes verursachen.[40] In Verbraucherverträgen und Formularverträgen kann...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Abgrenzung Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch

Rz. 1 Je nachdem, ob sich das mit dem Miteigentumsanteil verbundene Sondereigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht, ist das Blatt in der Aufschrift als "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" zu bezeichnen. Sind mit dem Miteigentumsanteil Räumlichkeiten beider Art verbunden, so entscheidet diejenige Nutzungsart, die wirtschaftl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Besonderheiten

Rz. 147 Die Übertragung des Dauerwohnrechts und deren Vererblichkeit dürfen nicht ausgeschlossen sein (§ 33 Abs. 1 WEG). Eine Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts ist nach §§ 1850 Nr. 1, 1643 Abs. 1 BGB bei Veräußerung erforderlich, nach § 1850 Nr. 6 BGB bei Erwerb. Zulässig ist es, für den Fall der Veräußerung oder bei Eintritt sonstiger Bedingungen ein Heimfall...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Verfügungen über bestehendes Wohnungseigentum

Rz. 106 Bei der Übertragung von Wohnungseigentum ist in jedem Fall ein Miteigentumsanteil am Grundstück aufzulassen, so dass die Grundbuchbehandlung nach den Grundsätzen der Übertragung des Eigentums erfolgt. Eine nach § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung ist samt Zustimmungsberechtigung für den Vollzug der Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Rz. 107 Inhalts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Verhältnis von Wohnungseigentumsgröße und Miteigentumsanteil

Rz. 22 Das WEG zwingt nicht zu einem bestimmten Größen- oder Wertverhältnis zwischen Miteigentumsanteil und Sondereigentum. Wie ihr Verhältnis festgelegt wird, ist der freien Bestimmung der WEer überlassen,[74] was eine den praktischen Bedürfnissen entsprechende Vergrößerung oder Verkleinerung des Sondereigentums erleichtert. Trotzdem empfiehlt sich entweder ein objektiver M...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / x) Belastungsvollmacht (Teil II § 3)

Rz. 33 Bei der Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten für den Erwerber am Vertragsgegenstand müssen der Bauträger als Grundstückseigentümer und der Erwerber als Schuldner und Darlehensnehmer zusammenwirken und grundsätzlich beide bei der Beurkundung anwesend sein. Die Anwesenheit beider Parteien kann vermieden werden, wenn die Parteien Vollmachten erteilen. Gem. § 17 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Änderung von Sondereigentum

Rz. 24 Die Änderung von Sondereigentum ist eine Inhaltsänderung des Miteigentums, auf die materiell und verfahrensrechtlich §§ 876; 877 BGB entsprechend anzuwenden ist;[86] sie bedarf der Einigung in der Form der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch.[87]mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / c) Kaufpreisfälligkeit, Ratenplan, Sicherheit gem. § 650m Abs. 2 BGB (Teil II § 2)

Rz. 37 Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit gem. § 3 Abs. 1 MaBV bestehen keine Unterschiede zu Bauträgermaßnahmen über Neubauten. Zu beachten ist auch bei Altbaumaßnahmen das Äquivalenzprinzip, wonach die Höhe der Raten dem Wert der Bauleistung entsprechen muss und Vorleistungen des Erwerbers unzulässig sind (§§ 641, 650m Abs. 2 BGB i.V.m. § ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Belastung des ganzen Grundstücks

Rz. 81 Die Belastung des ganzen WE-Grundstücks durch alle WEer ist nach allgemeinen Grundsätzen zulässig. Dienstbarkeiten, die ihrer Natur nach nicht an einzelnem WE-Recht, sondern nur am Grundstück als Ganzem bestehen können, sind in Abteilung II jedes einzelnen Wohnungsgrundbuchs mit Hinweis darauf einzutragen, dass das Recht am ganzen Grundstück besteht (§ 4 WGV).[349] Rz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Wirkung der Veräußerungsbeschränkung

Rz. 88 Die Verfügungsbeschränkung bewirkt eine Grundbuchsperre von ihrer Eintragung an,[375] jedoch nicht für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.[376] Zustimmungsbedürftige Verfügungen dürfen nur unter Nachweis der Zustimmung (in Form des § 29 GBO) im Grundbuch eingetragen werden (§ 12 Abs. 3 WEG). Erklärt der Verwalter, der zugleich Erwerber ist, die Zustimmung nach...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bestimmtheitsgrundsatz

Rz. 27 Der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts erfordert eine klare Abgrenzung zwischen Gegenständen und Räumen im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 WEG), im Sondereigentum an Räumen (§ 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 WEG), an Stellplätzen (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG) oder an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks (sog. Annexeigentum nach § 3 Ab...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. Überblick

Rz. 25 [Autor/Stand] Das GrStG-Saar weicht nicht von den Bestimmungen des Bundesmodells zum Bewertungsrecht ab. Folglich ermitteln die saarländischen Finanzämter im ersten Schritt den Grundsteuerwert nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundesmodells. Dies geschieht für unbebaute Grundstücke durch Multiplikation der Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Bei den bebauten ...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / b) Beurkundungspflicht

Rz. 9 Der Bauträgervertrag ist beurkundungspflichtig gem. § 311b Abs. 1 BGB. Beurkundet werden müssen alle Vereinbarungen des schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäfts, auch die Baubeschreibung. Nicht zum Grundstücksgeschäft gehörende Vereinbarungen müssen dann mit beurkundet werden, wenn sie mit dem Grundstücksgeschäft "stehen und fallen". Hierfür reicht eine einseitige Abhän...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 96 Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde im Jahre 2005 durch ein obiter dictum des BGH[406] als parteifähig anerkannt. Der Gesetzgeber folgte dem im Rahmen der WEG-Reform 2007 mit Neuregelung des § 10 WEG, der weitgehend die selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr zuließ. Durch das WEMoG 2020 wurde die WEG-Gemeinschaft gegenüber den Miteigentümern durch § 9a WEG wei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Vertragsfreiheit und ihre Ausnahmen

Rz. 106 Zur Regelung der internen Rechtsbeziehung besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, mit folgenden Ausnahmen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Balkone, Loggias, Terrassen, Dachgärten

Rz. 35 Ein Balkon einer Wohnung gehört zu deren Sondereigentum. Konstruktive Teile wie Außenwände und Giebelseiten sind aber zwingend Gemeinschaftseigentum.[146] Balkone können auch Gemeinschaftseigentum sein, auch wenn sie nur von einer Wohnung aus zugänglich sind.[147] Ebenerdige Terrassen und Dachterrassen, die von verschiedenen Wohnungen aus zugänglich sind und keinen um...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung bei unbekannten Berechtigten

Rz. 3 Ein Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum muss einen namentlich bezeichneten Eigentümer haben.[2] Ebenso muss ein Grundstücksrecht einen namentlich bezeichneten Berechtigten haben. Ist der Berechtigte namentlich nicht bekannt, z.B. bei nicht geklärter Erbfolge, ist die Eintragung des Namens durch andere Bezeichnungen zu ersetzen. So ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Notwendige Angaben (§ 56 Abs. 1)

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§ 16 Bauträgervertrag / d) Baubeschreibung (Teil II § 1 Nr. 4)

Rz. 11 Die Beurkundungspflicht gem. § 311b BGB bezieht sich auch auf die Baubeschreibung, da sie die Verpflichtungen des Bauträgers über die zu erbringende Bauleistung enthält.[11] Die Baubeschreibung hat den Anforderungen des Art. 249 § 2 Abs. 1 EGBGB zu entsprechen. Die Baubeschreibung muss auch bei fertig gestellten Baumaßnahmen beurkundet werden, wenn sie in diesen Fälle...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Die Grundbucheintragung durch Nennung aller Gesellschafter

Rz. 36 Mit den umfassenden Änderungen der §§ 705 ff. BGB ist die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit 1.1.2024 gesetzlich geregelt (siehe Einl. § 4 Rdn 52 ff.). Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit, der in der Anerkennung der Handelsgesellschaften durch § 124 HGB seinen Ursprung hat, darf nicht mit der Anerkennung als juristische Person verwechs...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / j) Baugenehmigung

Rz. 17 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 verlangt als allgemeine Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit das Vorliegen der Baugenehmigung oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist, eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt oder nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf. Ist eine solche ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beteiligte Eigentümer

Rz. 59 An der Einräumung von Sondereigentum sind alle Miteigentümer beteiligt.[229] Dies gilt auch dann, wenn einem Wohnungseigentümer an den gemeinschaftlichen Räumen ein Sondernutzungsrecht zusteht.[230] An der Inhaltsänderung von WE sind nur die davon berührten WEer beteiligt; der Mitwirkung auch der WEer, deren Miteigentumsanteil, Gemeinschafts- oder Sondereigentum keine ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Mitsondereigentum

Rz. 47 Dieser Begriff bezeichnet eine besondere Gemeinschaftsform von Sondereigentum an einem Raum oder sonstigen sondereigentumsfähigen Gegenständen, die den Eigentümern von zwei oder mehreren, nicht jedoch allen Raumeinheiten als Bruchteilseigentum zustehen. Beispiele: gemeinsame Speicher oder Keller für zwei Eigentumswohnungen; nichttragende Wände zwischen zwei Wohnungen;...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 5. Mehrere Ermäßigungen nebeneinander

Rz. 139 [Autor/Stand] Sofern in der Praxis für ein bebautes (Wohn-)Grundstück mehrere Ermäßigungstatbestände i.S.d. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG gleichzeitig vorliegen, ist dies bei der Ermäßigung entsprechend zu berücksichtigen, A 15.7 Satz 1 AEGrStG. Denkbar ist dies beispielsweise, wenn ein wohnraumgefördertes Grundstück i.S...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Die Aufhebung des Sondernutzungsrechts

Rz. 118 Die Aufhebung des Sondernutzungsrechts kann nicht ohne oder gegen den Willen des begünstigten Wohnungseigentümer und der an diesem WE-Recht dinglichen Berechtigten erfolgen.[530] Die Aufgabe- bzw. Zustimmungserklärung in der Form des § 29 GBO und die Eintragung der Aufhebung im Grundbuch bedürfen der Zustimmung der übrigen WEer[531] und der eingetragenen Auflassungsb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstück oder Erbbaurecht

Rz. 4 Es muss sich um ein Grundstück oder Erbbaurecht handeln. Gleichzustellen sind Miteigentumsbruchteile, auch Wohnungseigentum und Teileigentum, und die Gesamthandsberechtigung an einem solchen Eigentumsbruchteil.[4] Für Grundpfandrechte gilt dasselbe wegen § 37 GBO. Für Reallasten, vererbliche Vorkaufsrechte und Pfandrechte an Grundpfandrechten oder Vormerkungen besteht ...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / p) Fertigstellungstermin (Teil II § 4)

Rz. 25 Gem. § 308 Nr. 1 BGB darf für die Fertigstellung keine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist vereinbart werden.[36] Der Fertigstellungstermin ist somit als echter Leistungstermin und nicht nur als Absichtstermin im Vertrag vorzusehen. Dieser Termin stellt wohl nur dann eine Garantie dar, wenn dieses ausdrücklich im Vertrag bestimmt wird. In allen a...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Erfordernis notarieller Beurkundung

Rz. 129 Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) ist notwendig, wenn die Verpflichtung gerichtet ist auf Einräumung, Erwerb oder Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 3 WEG);[590] Übertragung des ganzen WE-Rechtes oder eines Bruchteilsanteils;[591] Übertragung eines Miteigentumsanteils ohne Sondereigentum und Übertragung des Sondereigentums an einem Raum ohne Änderung des Miteig...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / s) Übergabe und Abnahme (Teil II § 5)

Rz. 28 Mit der Übergabe des Grundstücks nebst Bauwerk als wesentlichem Grundstücksbestandteil erfüllt der Bauträger den kaufrechtlichen Teil des Bauträgervertrags gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Nutzen, Lasten und Gefahr des Grundstücks gehen gem. § 446 BGB auf den Erwerber über. An die Übergabe in diesem Sinn knüpft § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 drittletzter Spiegelstrich MaBV die Fäll...mehr