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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 6 [Zuschreibun ... / I. Der Zuschreibung zugängliche Rechte und Berechtigungen

Prof. Ulrich Keller
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Rz. 3

Während der Wortlaut des § 890 Abs. 2 BGB nur die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen vorsieht, haben Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeiten der Zuschreibung darüber hinaus noch erheblich ausgeweitet. Es sind folgende Fälle denkbar:[3]

 

Rz. 4

Grundstück mit Grundstück: Dies ist der Normalfall des § 890 Abs. 2 BGB;[4] Größe und wirtschaftliche Bedeutung für die Bezeichnung als Haupt- oder Bestandteilsgrundstück sind unwesentlich. Zugeschrieben werden können zwar mehrere (Bestandteils-)Grundstücke einem einzelnen Hauptgrundstück,[5] nicht aber ein oder mehrere (Bestandteils-)Grundstücke mehreren Hauptgrundstücken.[6] Auch wenn ein Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt ist, bleibt es als Grundstück im Rechtssinne insoweit erhalten, als ihm ein anderes Grundstück zugeschrieben werden kann.[7] Erforderlich ist jedoch, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an beiden Grundstücken identisch ist.[8] Es schadet nicht, wenn eines der beiden Grundstücke bereits in Wohnungs- oder Teileigentum gem. § 8 WEG aufgeteilt ist.[9]

 

Rz. 5

Zuflurstück mit Grundstück: Das Zuflurstück gilt für die Zuschreibung als Grundstück (siehe § 5 GBO Rdn 5); verschiedentlich wird indes der Fall, dass ein Grundstück einem Zuflurstück als Bestandteil zugeschrieben werden soll, von diesem Grundsatz ausgenommen.[10] Dem kann nicht zugestimmt werden. Der zur Begründung aufgestellte Grundsatz, eine Zuschreibung scheide aus, wenn das Hauptgrundstück keine endgültige Flurstücksnummer aufweise, ist nicht haltbar. Entscheidend ist nicht, welche Art von Grundstücken (Grundstücksteilen) verbunden werden, sondern was als neuer Bestand eingetragen wird.[11]

 

Muster:

"Zuflurstück zu 15/1 (aus 25) mit 480 qm von Bd. …Bl. … hierher übertragen; diesem das aus Bd. … Bl. … übertragene FlStck. ...

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