Begünstigte Objekte sind die folgenden im Inland – wie auch in der EU bzw. in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums – belegenen Grundstücke. Hierbei verweist das Gesetz auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 – 5 BewG.
Im Einzelnen sind dies:
a) Ein- und Zweifamilienhäuser[1]
b) Mietwohngrundstücke[2]
c) Wohnungs- und Teileigentum[3]
d) Geschäftsgrundstücke[4]
e) gemischt genutzte Grundstücke[5]
f) sonstige bebaute Grundstücke[6]
Im jeweiligen Grundstück muss sich jedoch eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befinden.[7]
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