Begünstigte Objekte sind die folgenden im Inland – wie auch in der EU bzw. in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums – belegenen Grundstücke. Hierbei verweist das Gesetz auf § 181 Abs. 1 Nr. 15 BewG.

Im Einzelnen sind dies:

a) Ein- und Zweifamilienhäuser[1]

b) Mietwohngrundstücke[2]

c) Wohnungs- und Teileigentum[3]

d) Geschäftsgrundstücke[4]

e) gemischt genutzte Grundstücke[5]

f) sonstige bebaute Grundstücke[6]

Im jeweiligen Grundstück muss sich jedoch eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befinden.[7]

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