Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfordert die Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen.

Mittelpunkt des familiären Lebens

Ein Familienheim ist nur dann gegeben, wenn sich in dem Haus bzw. in der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.[1]

Dies bedeutet, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten und der zur Familie gehörenden Kinder vorliegt. Nicht ausreichend ist es, wenn nur ein Ehegatte das Familienheim nutzt.

Dagegen sind Ferienwohnungen oder Wochenendwohnungen nicht begünstigt. Auch die Nutzung als Zweitwohnung bei Berufspendler ist nicht begünstigt.[2]

Nutzung der Wohnung auch zu Nichtwohnzwecken

Wird ein Raum in der Wohnung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken genutzt, so ist dies unschädlich, jedoch nur unter der Maßgabe, dass die anderweitige Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Dies wird insbesondere beim Arbeitszimmer der Fall sein.[3]

Begünstigte Objekte

Begünstigte Objekte sind die folgenden im Inland – wie auch in der EU bzw. in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums[4]- belegenen Grundstücke. Hierbei verweist das Gesetz auf § 181 Abs. 1 Nr. 15 BewG.

Im Einzelnen sind dies:

  1. Ein- und Zweifamilienhäuser[5]
  2. Mietwohngrundstücke[6]
  3. Wohnungs- und Teileigentum[7]
  4. Geschäftsgrundstücke[8]
  5. gemischt genutzte Grundstücke[9]
  6. sonstige bebaute Grundstücke[10]

Voraussetzung ist naturgemäß, dass sich im jeweiligen Grundstück eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet.[11]

Die Befreiung umfasst auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden und mit der Wohnung gemeinsam genutzt werden.

Maßgebender Zeitpunkt

Maßgebender Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen eines Familienheims gegeben sein müssen, ist der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.[12]

[1] R E 13.3 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019.
[2] R E 13.3 Abs. 2 Satz 5 ErbStR 2019 und H 13.3 ErbStH 2019 sowie BFH, Urteil v. 18.7.2013, II R 35/11, BStBl. 2013 II S. 1051.
[3] S. auch R E 13.3 Abs. 2 Satz 9 ErbStR 2019 und H E 13.3 ErbStH 2019.
[4] Zu den Staaten die dem europäischen Wirtschaftsraum angehören s. H 13.3 ErbStH 2019.
[11] Zum Wohnungsbegriff s. § 181 Abs. 9 BewG und R B 181.1 Abs. 3 ErbStR 2019.

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