Rz. 3

Für jedes Wohnungs- und Teileigentum ist ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen, es kommt nicht auf die Größe oder wirtschaftliche Bedeutung des Wohnungs- oder Teileigentums an. Auch der sondereigentumsfähige Tiefgaragenstellplatz erhält damit ein eigenes Teileigentumsgrundbuch. Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch sind Realfolium i.S.d. § 3 GBO. Abweichend von der Regel des § 7 Abs. 1 WEG sollte nach der früheren Regelung des § 7 von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter abgesehen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen sein sollte. Diese Möglichkeit, für Wohnungs- und Teileigentum ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt im Sinne eines Personalfoliums zu führen, ist mit Aufhebung des § 7 weggefallen (s. § 7 Rdn 1).

 

Rz. 4

Auch im Falle des § 8 WEG (sog. Vorratsteilung) ist für jedes einzelne Wohnungs- und Teileigentum ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen (§§ 8 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 1 WEG). Als Eigentümer ist in jedes Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch der teilende Eigentümer einzutragen.

 

Rz. 5

Bei der Begründung von Wohnungserbbaurechten werden für die einzelnen Anteile ebenfalls eigene Grundbuchblätter angelegt (§ 30 Abs. 2 WEG).

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