Gesetzestext

 

(aufgehoben)

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 3 DaBaGG v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719) ersatzlos aufgehoben worden. Sie betraf die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes für alle Wohnungs- und Teileigentumseinheiten nach § 7 Abs. 2 WEG. Diese Vorschrift wurde ebenfalls ersatzlos gestrichen. Die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchs ist nunmehr gesetzlich nicht mehr zulässig; sie wurde in der Grundbuchpraxis ohnehin nie praktiziert (dazu § 1 WGV Rdn 2).

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