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Jedes WE-Recht ist eine rechtlich selbstständige Einheit; an ihm kann Allein-, Mit- und Gesamthandseigentum erworben werden.[88] Es wird wie Eigentum veräußert und belastet[89] und kann herrschendes Grundstück subjektiv-dinglicher Rechte sein.[90]

[88] BayObLGZ 1969, 82; Weitnauer, DNotZ 1960, 115, 118; Diester, Rpfleger 1969, 432.
[89] Weitnauer/Briesemeister, WEG, vor § 1 Rn 61 ff.
[90] BayObLG MittBayNot 1990, 353; LG Essen Rpfleger 1972, 367; AG Coburg MittBayNot 1990, 114; Weitnauer/Briesemeister, WEG, vor § 1 Rn 60 ff.

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