I. Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum
Rz. 105
Genügt materiell die einseitige Erklärung des Wohnungseigentümers, ist auch im Grundbuchverfahren nicht der Nachweis der Auflassung notwendig, sondern nur eine einseitige Erklärung in Form des § 29 GBO.[269] § 20 GBO gilt nicht für die Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum gem. § 4 WEG (vgl. Rdn 7).
II. Verfügungen über bestehendes Wohnungseigentum
Rz. 106
Bei der Übertragung von Wohnungseigentum ist in jedem Fall ein Miteigentumsanteil am Grundstück aufzulassen, so dass die Grundbuchbehandlung nach den Grundsätzen der Übertragung des Eigentums erfolgt. Eine nach § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung ist samt Zustimmungsberechtigung für den Vollzug der Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
Rz. 107
Inhaltsänderungen auf sachenrechtlicher Ebene, insbesondere die Umwandlung von Sonder- in Gemeinschaftseigentum und umgekehrt, bedarf der Form des § 4 Abs. 2 WEG, die aber nicht gem. § 20 GBO nachgewiesen werden muss (vgl. Rdn 105). Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung (bspw. Vereinbarungen) der Wohnungseigentümer bedarf keiner Auflassungsform.[270]
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