I. Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum

 

Rz. 105

Genügt materiell die einseitige Erklärung des Wohnungseigentümers, ist auch im Grundbuchverfahren nicht der Nachweis der Auflassung notwendig, sondern nur eine einseitige Erklärung in Form des § 29 GBO.[269] § 20 GBO gilt nicht für die Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum gem. § 4 WEG (vgl. Rdn 7).

[269] MüKo-BGB/Commichau, § 8 WEG Rn 3. In der Praxis wird auch die Teilung nach § 8 WEG häufig beurkundet, um in den sich anschließenden Kaufverträgen auf die Teilungsurkunde verweisen zu können, vgl. § 13a BeurkG.

II. Verfügungen über bestehendes Wohnungseigentum

 

Rz. 106

Bei der Übertragung von Wohnungseigentum ist in jedem Fall ein Miteigentumsanteil am Grundstück aufzulassen, so dass die Grundbuchbehandlung nach den Grundsätzen der Übertragung des Eigentums erfolgt. Eine nach § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung ist samt Zustimmungsberechtigung für den Vollzug der Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

 

Rz. 107

Inhaltsänderungen auf sachenrechtlicher Ebene, insbesondere die Umwandlung von Sonder- in Gemeinschaftseigentum und umgekehrt, bedarf der Form des § 4 Abs. 2 WEG, die aber nicht gem. § 20 GBO nachgewiesen werden muss (vgl. Rdn 105). Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung (bspw. Vereinbarungen) der Wohnungseigentümer bedarf keiner Auflassungsform.[270]

[270] Bärmann/Klein, § 10 WEG Rn 133.

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