Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um Stufenverfahren wegen Zugewinnausgleichs. Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten 1999 geheiratet und die Ehe wurde durch Beschl. v. 3.2.2021 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin hat mit Rechtsanwaltsschreiben v. 20.6.2023 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für einen Stufenantrag wegen Zugewinnausgleich beantragt. Der Antragsgegner hat sich hierzu nicht geäußert. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind zu 1/2 Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Diese bewohnt die Antragstellerin. Weiter sind die Beteiligten zu 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus, das von keinem der beiden Beteiligten bewohnt wird. Die Antragstellerin hat im Schreiben v. 15.3.2022 den Wert mit 120.000,00 EUR und die bestehenden Verbindlichkeiten mit 50.417,00 EUR angegeben. Sie hat dem Antragsgegner angeboten, dessen Miteigentumsanteil und die Verbindlichkeiten gegen eine Ausgleichszahlung i.H.v. 34.791,50 EUR zu übernehmen.

Das Familiengericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von VKH mit Beschl. v. 3.8.2023 abgelehnt, da es ihr zumutbar sei, das Grundstück zu veräußern bzw. zu verwerten. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 7.8.2023 zugestellt.

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde mit Rechtsanwaltsschriftsatz v. 22.8.2023, eingegangen am gleichen Tag beim Familiengericht, eingelegt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, dass der Antragsgegner eine freihändige Verwertung abgelehnt habe, eine Teilungsversteigerung sei ihr nicht zumutbar. Eine Beleihung sei angesichts ihrer Einkommensverhältnisse nicht möglich.

Durch Beschl. v. 20.9.2023 hat das FamG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 127, 567 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde zulässig und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist diese nur teilweise begründet.

Das OLG Karlsruhe hat der Antragstellerin VKH für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwältin S bewilligt. Die Antragstellerin hat eine Zahlung aus ihrem Vermögen i.H.d. verauslagten Verfahrenskosten zu erbringen, die Verpflichtung wird bis zum 31.12.2024 gestundet. Es bleibt vorbehalten, nach Bezifferung der Zahlungsstufe nochmals über die Höhe der bewilligten VKH zu entscheiden. I.Ü. wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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