Die Wohnungseigentümer gestatten Wohnungseigentümer X, Eigentümer der WE Nr. 12, einen "Speicher", der in seinem Eigentum steht, zu Wohnzwecken auszubauen. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, ein Ausbau wäre eine "zweckbestimmungswidrige Nutzung", da es sich bei dem Speicher um ein unselbstständiges Teileigentum handele, dessen Nutzung zu Wohnzwecken nicht zulässig sei. § 20 Abs. 1 WEG umfasse nicht die Genehmigung einer unzulässigen Nutzung als Sondereigentum. Darüber hinaus handele es sich bei den Maßnahmen um eine grundlegende Umgestaltung. Zudem müssten gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch öffentlich-rechtliche Normen beachtet werden. Dies sei hier im Hinblick auf Brand- und Versicherungsschutz fraglich. Die Nutzung verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Ferner sei der Beschluss zu unbestimmt. Denn die wesentliche Grundlage für die Entscheidung habe nicht vorgelegen, da die Genehmigungsplanung und der Brandschutznachweis erst nach der Versammlung beantragt worden seien und die Statik erst vor Baubeginn vorgelegt werden solle. Auch was die Zahl und Gestaltung von Dachflächenfenstern und Gauben angehe, sei dies zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt gewesen.

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