Rz. 53

Gewöhnliches Eigentum einzelner WEer oder Dritter sind die nichtwesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die nicht die Voraussetzungen der §§ 93, 94 BGB erfüllen und daher rechtlich selbstständig sein können. Sie unterliegen nicht der Bindung des § 6 Abs. 1 WEG und gehören weder zum Sondereigentum noch zum Gemeinschaftseigentum.[203] Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum, sondern gehören zum Verwaltungsvermögen der beschließenden Gemeinschaft.[204]

[203] BGH DNotZ 1975, 533 = Rpfleger 1975, 124; BayObLGZ 1969, 29 = Rpfleger 1969, 206.
[204] BGH NJW 2013, 3092 = ZMR 2013, 642 = Rpfleger 2013, 498 = ZNotP 2013, 236.

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