Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gläubiger des Anspruchs

Rz. 47 Gläubiger des Anspruchs ist allein der betroffene Wohnungseigentümer. Gehört die Eigentumswohnung oder das Teileigentum mehreren Eigentümer nach Bruchteilen, ist nach § 1011 BGB jeder von ihnen berechtigt, die Ansprüche aus dem Sondereigentum geltend zu machen. § 9a Abs. 2 gilt für diesen Anspruch nicht, auch nicht, wenn zugleich das gemeinschaftliche Eigentum betroff...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Bedeutung

Rz. 4 Da das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht nur dienstbarkeitsähnlicher Rechtsnatur ist, hat der Berechtigte aus dieser Rechtsstellung keine Berechtigung am Grundstück. Dem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, das funktional dem Wohnungs- und Teileigentum angenähert ist, steht somit keine Entsprechung zum Gemeinschaftseigentum gegenüber. Ohne die Regelung des § 33 Abs. 3 WE...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Begründung des Wohnungserbbaurechtes

Rz. 2 Der oder die Inhaber des Erbbaurechtes können das Wohnungserbbaurecht in genauer Entsprechung zum Grundstückseigentümer begründen. Steht das Erbbaurecht mehreren Beteiligten nach Bruchteilen zu, so können sie einander Sondereigentum an bestimmten Räumlichkeiten gem. § 30 Abs. 1 WEG durch Vertrag einräumen, der der Form des § 4 Abs. 2 WEG bedarf.[1] Dies entspricht der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Gebäude- und Treppenhausreinigung

Rz. 134 Zu den Betriebskosten zählen gemäß § 2 Nr. 9 BetrKV die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung. Obgleich Kosten für die Reinigung gemeinschaftlicher Gebäudeteile zugleich Maßnahmen der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung sind, fallen die dadurch verursachten Kosten unter den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 (vgl. Rdn 39 ff.). Da eine verbrauchs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Anwendbarkeit von § 14 WEG (§ 33 Abs. 2 WEG)

Rz. 3 Über § 33 Abs. 2 WEG wird, sofern keine abweichende Regelung getroffen und in das Grundbuch eingetragen wird, § 14 WEG gesetzlicher Inhalt des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes. Allerdings ist diese Vorschrift beim Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht in demselben Umfang abdingbar wie beim Wohnungs- und Teileigentum. Zum gesetzlichen Inhalt und zur Abdingbarkeit kann da...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Wohnungen und Räume

Rz. 12 Nach § 3 Abs. 1 kann Sondereigentum nur an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (vgl. Rdn 8, 9) begründet werden. Es ist zulässig, Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an sonstigen Räumen mit einem Miteigentumsanteil zu einem gemischten Wohnungs- und Teileigentum zu verbinden (vgl. § 1 WEG Rdn 9, § 7 WEG Rdn 5). Rz. 13 Ein R...mehr

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Mustertexte / I. Verwaltervertrag

Rz. 28 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.28: Verwaltervertrag Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main – im Folgenden "Gemeinschaft" genannt – vertreten durch den mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.11.2023 zu TOP 3 zur Unterzeichnung dieses Vertrages ermächtigten Vorsitzenden des...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Schuldrechtlich und dinglich Berechtigte

Rz. 18 Das Abstellen auf die Eigentümerstellung schließt bloß schuldrechtlich Berechtigte aus dem Kreise derjenigen, die zu laden sind, von vornherein aus. Aber auch Inhaber sonstiger dinglicher Rechte an einer Wohnung bzw. einem Teileigentum sind grundsätzlich nicht zu laden, selbst wenn sie, wie etwa der Nießbraucher, wirtschaftlich von den Entscheidungen der Eigentümerver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Regelungsmöglichkeiten nach § 33 Abs. 4 WEG

Rz. 10 § 33 Abs. 4 WEG ermöglicht dingliche Regelungen und Umfang der Nutzungen, zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes, zur Tragung von Lasten, zur Versicherung des Gebäudes und zur Sicherheitsleistung gegenüber dem Grundstückseigentümer zu. Mit Ausnahme der Sicherheitsleistung gegenüber dem Grundstückseigentümer ­handelt es sich um dieselben Regelungsmöglichkei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Versicherung gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Rz. 112 Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist eine Schadensversicherung. Die Versicherungssumme muss der Höhe nach angemessen sein. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Lage, Zustand, Größe und Alter des Gebäudes. Abgedeckt werden nur Gefahren, die von dem gemeinschaftlichen Eigentum ausgehen.[503] Hierbei handelt es sich im Wesentlich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Erstreckung auf das Grundstück

Rz. 8 Wie das Wohnungs- bzw. Teileigentum (s. § 3 Abs. 2 WEG) kann auch das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 1 S. 2 auf einen "außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt." Dem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht kann somit auch ein Teil des Gartens, eine Gartenhütte oder ähnlic...mehr

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Mustertexte / II. Begründung des Wohnungserbbaurechts

Rz. 3 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.3: Begründung durch vertragliche Teilungserklärung (§ 30 Abs. 1 WEG) Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Das Dauernutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 und 3 WEG)

Rz. 13 Die Definition des Dauernutzungsrechtes in § 31 Abs. 2 WEG entspricht mit Ausnahme des Nutzungszwecks wörtlich derjenigen des Dauerwohnrechtes. Der Unterschied zwischen beiden besteht darin, dass ersteres zu Wohnzwecken, letzteres zu allen anderen Zwecken genutzt werden darf. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zur Abgrenzung von Wohnungs- und Teileigentum gemäß ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Veräußerung (Abs. 1, 3 S. 2)

Rz. 4 Veräußerung ist die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden auf einen neuen Rechtsträger und umfasst sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Bau-, Werk- oder Kaufvertrag) als auch das dingliche Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung); unerheblich ist, ob die Veräußerung entgeltlich oder unentge...mehr

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Mustertexte / III. Änderung von Gegenstand und Inhalt

Rz. 5 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.5: Nachträgliche Änderung der Miteigentumsanteile Verhandelt zu Frankfurt am Main am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Fallgruppen und Einzelfälle

Rz. 103 Aufzug Ist nichts geregelt, sind die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen hinsichtlich eines Aufzugs durch die Miteigentümer zu tragen.[336] Steht die Regelung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Kosten des Aufzugs im unmittelbaren Zusammenhang mit den Betriebskosten, sind unter diesen Aufzugskosten die allgemeinen Betriebskosten zu verstehen....mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Stimmberechtigte

Rz. 179 Über die Jahresabrechnung haben grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer abzustimmen, auch wenn die Jahresabrechnung einzelne Positionen enthält, die nur eine abgeschlossene Gruppe betrifft, z.B. die Teileigentümer der Tiefgarage.[478] Rz. 180 Da Jahresabrechnung und die Entlastung des Verwalters zwei getrennte Beschlussgegenstände sind, die auch inhaltlich nic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Einzelfall und Bemessungsgrundlage

Rz. 8 Die anteilige Zuteilung der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums richtet sich gem. § 16 Abs. 1 S. 2 anhand der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile.[29] Die Vorschrift bildet den gesetzlichen Regelfall. Entsprechend dem Wortlaut ("hat zu tragen") bildet der Regelfall der Umlage nach Miteigentumsanteilen nach § 16 die gesetzliche Grundlage der Beitragspfli...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Betriebskosten des Sondereigentums

Rz. 166 Die Umlage von Betriebskosten beim vermieteten Wohnungseigentum erfolgt nach § 556a Abs. 3 BGB. Diese Vorschrift ist lex specialis zu § 556a Abs. 1 BGB.[549] Betriebskosten des Sondereigentums werden nur erfasst, soweit sie über die Gemeinschaft abgerechnet werden, nicht aber, soweit sie von Dritten gegenüber einem Wohnungseigentümer unmittelbar abgerechnet werden (s...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Regelungskonzept

Rz. 1 Das Besondere des Wohnungseigentums besteht darin, dass die in dem Gebäude aufgeteilten befindlichen Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken genutzte Räume mit dem Sondereigentum rechtlich verselbstständigt werden. Die rechtliche Verselbstständigung kann ihren Zweck nur erreichen, wenn diesem Sondereigentum Teile des bebauten Grundstücks als dingliches Substrat zugewiesen w...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Müllbeseitigung

Rz. 130 Bei den Kosten der Müllbeseitigung handelt es sich um Betriebskosten (§ 2 Nr. 8 BetrkV). Es kann sich um Betriebskosten des Sondereigentums handeln, dass auch im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anfällt. Die Kosten sind vorrangig nach § 16 Abs. 2 S. 1 zu verteilen, sofern nicht durch Vereinbarung oder Beschluss etwa...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Verhältnis von § 16 Abs. 2 S. 2 zum Regelfall aus § 16 Abs. 2 S. 1

Rz. 181 Der Regelfall für Umlageschlüssel folgt aus § 16 Abs. 2 S. 1. Umlageschlüssel, gleich ob gesetzlich oder vereinbart, genießen aufgrund der Beschlusskompetenz aus § 16 Abs. 2 S. 2 jedoch keinen dauerhaften Bestandsschutz, solange diese im rechtlich zulässigen Rahmen abgeändert werden. Umlageschlüssel als Grundlage der Kostenverteilung werden i.d.R. vereinbart[601] und...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Erhaltung des Sondereigentums

Rz. 60 Eine nach Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Nr. 1 abwehrfähige Beeinträchtigung kann ebenso wie nach dem früheren § 14 Nr. 1 auch aus einer Verletzung seiner Verpflichtung zur Erhaltung seines Sondereigentums entstehen.[184] Voraussetzung ist auch hier nicht nur die Verletzung der Erhaltungspflicht als solche, sondern die konkrete Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentüme...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Flächen

Rz. 32 Die uneingeschränkte Nutzung der außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums durch alle Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 1 S. 3 entspricht nicht immer den Bedürfnissen der Wohnungseigentümer. So wäre es misslich, wenn jeder Wohnungseigentümer die Terrassen der Erdgeschoßwohnungen oder Gärten mitbenutzen könnte. Es nähme diesen die Privathe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 60 Ein Änderungsanspruch besteht, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Nach Absatz 2 hängt der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Vereinbarungen nicht davon ab, dass...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Kosten der Entziehungsklage

Rz. 91 Die Entziehungsklage war vor der WEG-Novelle 2007 vom Anwendungsbereich des § 43 a.F. ausgenommen. Sie fällt jetzt in der Regel unter § 43 Nr. Abs. 2 Nr. 2, da die Kompetenz zur Ausübung des Entziehungsrechts aus § 17 Abs. 1 originär der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen ist.[280] Dasselbe gilt nach der Neuregelung des § 9a auch für Zweiergemeinschaften.[...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Nachweis der Verwalterbestellung

Rz. 22 Ist die Zustimmung des (amtierenden) Verwalters erforderlich, hat dieser seine Verwaltereigenschaft gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Die Erteilung der Zustimmung in beglaubigter Form folgt als Nebenpflicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis.[115] Dafür genügt nach § 26 Abs. 4 WEG die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschlu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Möglicher Regelungsinhalt

Rz. 6 Der Inhalt von Vereinbarungen i.S.d. Absatz 1 S. 2 und Absatz 3 betrifft das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften des WEG oder des BGB. Vereinbarungen regeln auf abstrakt-genereller Ebene das Gemeinschaftsgrundverhältnis der Wohnungseigentümer im Sinne einer Satzung.[18] Die Gemeinschaftsordnung ist bei der Verwa...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verjährung

Rz. 77 Der Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 auf Einhaltung des gemeinschaftlichen Regelwerks und – daraus folgend – auf Unterlassung einer dem gemeinschaftlichen Regelwerk widersprechenden Nutzung ist im Ausgangspunkt ein schuldrechtlicher Anspruch, der an sich der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt.[231] Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem S...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Bewegliche Sachen und Immobiliarrechte

Rz. 45 Gegenstände, die gemäß § 94 BGB wesentliche Bestandteile des gemeinschaftlichen Grundstücks sind, gehören nicht zum Gemeinschaftsvermögen.[155] Sie sind gemeinschaftliches Eigentum aller Eigentümer. Alle beweglichen Gegenstände, insbesondere Zubehör im Sinne des § 97 BGB, gehören zum Gemeinschaftsvermögen, soweit sie vom Verband rechtsgeschäftlich erworben wurden.[156...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines zur Kostenverteilung

Rz. 115 Neben den bereits abgehandelten Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums fallen unter den Begriff der verteilungs- und umlagefähigen Kosten auch die Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs im gemeinschaftlichen Eigentum. Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Betriebskosten, die der Gemeinschaft der ­Wohnungseigentümer für den Betrieb des geme...mehr

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B. Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher

Wohnungsgrundbuchverfügung WGV Vom 1. August 1951 (BAnz 152 09. August 1951) Amtl. Gliederungsnummer: 315–11–9 In der Fassung vom 24.1.1995 (BGBl I 1995, S. 134) Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) § 1 Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Wohnungen

Rz. 15 Die Voraussetzungen für die Abgeschlossenheit einer Wohnung sind in § 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetztes[47] (AVA; vgl. Teil 4 D) aufgeführt. Diese Verwaltungsvorschrift kann den gesetzlichen Begriff der Abgeschlossenheit, der vom sachenrechtlichen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / G. Zusammenlegung von Wohnungseigentum

Rz. 29 Zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechte (auch Wohnungs- und Teileigentum; vgl. § 2 S. 2 WGV) können durch Vereinigung gemäß § 890 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 GBO oder durch Zuschreibung gemäß § 890 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 GBO rechtlich zusammengelegt werden, wenn die betroffenen Rechte demselben Eigentümer (bei einer Mehrheit im gleichen Beteiligungsverhältnis) zustehen und an...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Gebrauchsregelungen kraft Mehrheitsbeschlusses

Rz. 43 Im Gegensatz zur praktisch unbegrenzten Regelungsmöglichkeit durch Teilungserklärung bzw. Vereinbarung schränkt § 19 Abs. 1 WEG die Befugnisse der Eigentümer, Entsprechendes durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, deutlich ein. Zum einen dürfen Vereinbarungen (und somit auch die Gemeinschaftsordnung) nicht entgegenstehen. Ist beispielsweise die gewerbliche Nutzung in der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Beispiele zur fehlenden Ordnungsmäßigkeit einzelner Gebrauchsregelungen

Rz. 48 Nach diesen Maßstäben können folgende Gebrauchsregelungen weder beschlossen noch gar verlangt werden:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Veräußerung vor der Versteigerung

Rz. 52 Die Neuerungen führen aber nicht nur zur Vereinfachung des Verfahrens, sondern werfen neue Probleme auf. Nach altem Recht konnte der zur Veräußerung verpflichtete Wohnungseigentümer sein Wohnungs- bzw. Teileigentum jederzeit, selbst nach Einleitung der "freiwilligen Versteigerung" ohne weiteres freihändig veräußern.[98] Nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / (a) Einwände des Drittnutzers

Rz. 33 Nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 2 BGB kann der Drittnutzer in inhaltlicher Hinsicht nur Härten im Hinblick auf die Duldungspflicht geltend machen. Härten im Hinblick auf eine mögliche Mieterhöhung kann er nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB nicht geltend machen. Sie könnten nur im Mieterhöhungsverfahren berücksichtigt werden und spielt im Rahmen von §...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Zweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes erlassene HeizkostenV findet auch auf das Wohnungseigentum Anwendung. Rz. 2 Die HeizkostenV will eine Verminderung des Energieverbrauchs im Bereich der Gebäudeheizung erreichen. Dieses Ziel soll dadurch verwirklicht werden, dass bei gemeinschaftlichen Heiz- und Warmwasseranlagen die entstehenden Kosten unter Berücksic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fallgruppen der Verwaltungskosten

Rz. 56 (Gemeinschaftliche) Kosten der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Anlagen wie beispielsweise Alarmanlagen, Anlagen im Wäscheraum, Brandmelder, Feuerlöscher Müllschlucker,[198] Blitzschutzanlagen und Schwimmbäder[199] sind umlagefähig nach § 16 Abs. 2 S. 1.[200] Rz. 57 Weiterhin zählen zu diesen Kosten der Ersatz der Aufwendungen für Notmaßnahmen i.S.d. § 18 Abs. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Stimmberechtigte

Rz. 35 Über die Vorschusspflichten haben grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer abzustimmen, auch wenn der Wirtschaftsplan einzelne Positionen enthält, die nur eine abgeschlossene Gruppe betrifft, z.B. die Teileigentümer der Tiefgarage.[84] Die Beschlussfassung über Wirtschaftspläne und Jahresabrechnung bei der Existenz von Untergemeinschaften im alten Recht war lang...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Inhaber des Stimmrechts

Rz. 23 Im Regelfall liegen keine Stimmrechtsausschlüsse vor, so dass die Teilnahmeberechtigung auch die Mitwirkung an den Mehrheitsentscheidungen durch Stimmabgabe umfasst. Inhaber des Stimmrechtes ist der jeweilige Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Teileigentums, wobei die Eintragung in das Grundbuch maßgeblich ist.[63] Insoweit kann auf die Ausführungen zur Ladung verwie...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Werbeschilder, Bekleben von Bauteilen

Rz. 53 Der Teileigentümer, der in der Wohneigentumsanlage ein nach der Gemeinschaftsordnung zulässiges Geschäft betreibt, darf ein ortsübliches und angemessenes Werbeschild an der Außenfront des Hauses anbringen.[169] Dies gilt auch für einen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung einen nicht störenden Beruf ausübt.[170] Der Wohnungseigentümerversammlung steht hinsichtlic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Keine Berechtigung zu Veränderungen

Rz. 3 Bereits aus dem Fehlen eines Verweises auf § § 20, 21 WEG geht hervor, dass der Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte anders als der Wohnungs- und Teileigentümer grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen berechtigt ist. Die dort in § 20 Abs. 1 WEG vorgesehene Legalisierung durch Beschluss scheidet mangels korporativer Elemente des Dauerwohn- und Dauernutzungsrec...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Folgen im Rahmen des Entziehungsverfahrens

Rz. 14 Mit dem Verlangen nach § 17 Abs. 1 WEG wird der betroffene Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungs- oder Teileigentums aufgefordert. Dies hat keine unmittelbaren Folgen innerhalb des Entziehungsverfahrens. Der betroffene Wohnungseigentümer ist auch dann, wenn das Verlangen in Form eines Beschlusses erfolgt und dieser bestandskräftig wird, nicht hieran gebun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Wert und Einheitsprinzip

Rz. 15 Das Kopfprizip des § 25 Ab. 2 S. 1 WEG ist nicht unabdingbar. Die Gemeinschaftsordnung kann die Stimmkraft anders gewichten. In der Praxis ist dies häufig, da die von Wert und Anzahl der Einheiten (und somit von der Kostentragung) unabhängige Stimmkraft nicht selten als ungerecht empfunden wird. Häufig wird an Stelle des gesetzlichen Kopfprinzips daher das Wertprinzip...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Keine Beschränkung durch Beschluss

Rz. 114 Der dem einzelnen Wohnungseigentümer gemäß Absatz 3 gegen die GdWE oder den anderen Wohnungseigentümer zustehende Ausgleichsanspruch kann nicht durch Beschluss dauerhaft ausgeschlossen oder gekürzt werden. Ein solcher gesetzesändernder Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig.[328] Es bedarf einer Vereinbarung. Auch bei einer Öffnungsklausel gälte nichts and...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Ausschluss von Belastungen nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks

Rz. 50 Im Gegensatz zur früheren "freiwilligen Versteigerung" wird nunmehr nach § 19 Abs. 1 ZVG die Anordnung der Zwangsversteigerung in das Grundbuch eingetragen, was nach § 20 Abs. 1 ZVG als Beschlagnahme gilt. In der Folge sind Verfügungen gegen den Willen des Verbandes, der das Entziehungsrecht ausübt, nach § 23 Abs. 1 ZVG relativ unwirksam.[95] Die früher bis zur Eigent...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Sonstige Fälle ordnungsmäßiger Verwaltung (Übersicht über die Rechtsprechung)

Rz. 36 Als Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die mit Mehrheit beschlossen und somit vorbehaltlich der Entscheidung für eine Alternative, die ebenfalls einer korrekten Ermessensausübung entspricht, auch verlangt werden können, wurden anerkannt:mehr