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Kostenverteilung (WEG) / 5 Mehrhausanlagen

Alexander C. Blankenstein
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Bekanntlich sind im Bereich des Wohnungseigentums auch Mehrhausanlagen verbreitet, sei es in Form eines aufstehenden Gebäudes und der darunter liegenden Tiefgarage, sei es an baugleichen Häusern, solchen in Form von Reihen- oder auch Doppelhäusern. In der Gemeinschaftsordnung kann dem Charakter der Mehrhausanlage jeweils durch Kostentragungsregelungen Rechnung getragen werden.

Auch in einer Mehrhausanlage ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Wiederum anderes gilt, wenn in der Gemeinschaftsordnung andere Kostenverteilungsschlüssel vereinbart sind, beispielsweise eine Kostentrennung nach Gebäuden. Ferner ist die gesetzliche Öffnungsklausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zur Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels für eine interessengerechte Kostenverteilung gerade bei Mehrhausanlagen von erheblicher Bedeutung.

Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung

Ist in der Gemeinschaftsordnung keine besondere Regelung über eine Kostentrennung nach Gebäuden/Bauabschnitten und andere Kostenverteilerschlüssel vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Danach sind alle Miteigentümer zur anteiligen Kostentragung verpflichtet. Also alle Kosten, ganz gleich in welchem Gebäude oder Grundstück diese anfallen, sind nach dem jeweils geltenden Kostenverteilungsschlüssel unter den Miteigentümern zu verteilen.

Gesetzliche Öffnungsklausel

Gerade im Bereich der Mehrhausanlagen ist die gesetzliche Öffnungsklausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zur Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels von erheblicher Bedeutung. Die Wohnungseigentümer können nach dieser Bestimmung mit einfacher M...

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